Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
Prozeß als mit der Vorentscheidung erledigt charakterisiert, überschreitet es zweifellos 
seine Kompetenzgrenzen. 
2. Für manche Strafsachen existieren „besondere Gerichte“, „Sondergerichte“; so 
m) kraft reichsrechtlicher Anordnung für Militärstrafsachen (ordentliche Militär— 
gerichte), E.G.V. G. 87, R.M.St. G.O. vom 1. Dezember 1898, und gewisse 
zur Zeit eines Belagerungs-(.Kriegs-)zustandes abzuurteilende Strafsachen 
(außerordentliche Militaäͤrgerichte) G. V.G. 8 16, R.Verf. Art. 61. 
Militärstrafsachen sind: 
1. Strafsachen gegen Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine 
wegen aller zur Zeit des Bestehens dieser Eigenschaft begangenen Delikte; wegen 
aller vorher begangenen Delikte, sowie wegen bestimmter nach her begangenen Delikte 
Beleidigung im Verkehr mit dem früheren Vorgesetzten oder mit einer Militärbehörde, 
Körperverletzung, Herausforderung zum Zweikampf, Zweikampf — begangen gegenüber 
einem früheren militärischen, noch im aktiven Dienste befindlichen Vorgesetzten wegen 
der während der Dienstzeit erlittenen Behandlung), 88 11, 6, 11 M.St.G.O. 
2. Strafsachen gegen Offiziere z. D., Sanitätsoffiziere z. D., Ingenieure des 
Soldatenstandes z. D.; — Studierende der Kaiser-Wilhelms-Akademie fuͤr das militär— 
ärztliche Bildungswesen; — eingeschiffte Schiffsjungen; — in militärischen Anstalten ver— 
sorgte invalide Offiziere und Mannschaften; — zu vorübergehender Dienstleistung zu— 
gelassene, nicht zum Soldatenstande gehörige Offiziere à la zuite und Sanitätsoffiziere 
d la suite; — vorübergehend wieder verwendete Offiziere a. D., Sanitätsoffiziere a. D. 
und Ingenieure des Soldatenstandes a. D.; — das Gefolge des kriegführenden Heeres, 
zugelassene ausländische Offiziere, Kriegsgefangene, Schiffsangestellte, diese Personen 
so lange, wie gegen sie Martialstrafrecht anwendbar ist, M.St. G.D. 8 12-8. 
s8. Strafsachen gegen Personen des Beurlaubtenstandes und gesetzlich gleichgestellte 
Personen wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie anwendbaken Vorschriften des 
Militärstrafrechts; — gegen Offiziere des Beurlaubtenstandes, Sanitätsoffiziere des 
Beurlaubtenstandes, Ingenieure des Beurlaubtenstandes wegen Zweikampfs, Heraus⸗ 
forderung dazu, Annahme einer Herausforderung und Kartelltragens; — gegen nicht 
zum Soldatenstande gehörige Offiziere à la suite und Sanitätsoffiziere K la suite wegen 
der in der Militäruniform begangenen Zuwiderhandlungen gegen die militärische Unter— 
ordnung, 8 bl-s M. St. G.O. 
4. Strafsachen gegen jedermann wegen der unter M.St. G.B. 88 160, 161 fallen⸗ 
den Taten, 8 54 M.St.G.O. 
Modifiziert wird diese Abgrenzung zwischen zivilistischer und militärischer Gerichts— 
— 
Die Eigenschaft einer Strafsache als Militärstrafsache ist grundsätzlich ein character 
indelebilis, F 10 Abs. 1 M. St. G.O. (Ausnahmen M.St. G.O. 88 4, 72, 8, 9 Abs. 2, 
10 Abs. 2). 
b) Durch Landesrecht können vor Sondergerichte verwiesen werden: Elb— und 
— Jr —D 
E.G.V.G. 87. 
Auch können fuͤr Strafsachen gegen die Mitglieder landesherrlichen Familien u. s. w. 
(G 5 E. G. V. G. arg. a fortiori) Sondergerichte landesrechtlich eingesetzt werden. 
Ad a: reichsrechtlich bestellte, ad b: reichsrechtlich zugelassene Sondergerichte.) 
Zu den zugelassenen Sondergerichten werden bisweilen die Staatsgerichtshöfe 
für Ministeranklagen gezählt. Indessen erwähnt das Reichsrecht diese nirgends 
als zugelassen, mithin haben diese Gerichtshöfe als Strafgerichte heute keine Geltung 
mehr. Ihre Wirksamkeit als staats rechtliche Gerichtshöfe ist dagegen natürlich un⸗ 
berührt geblieben, insoweit gehören sie aber überhaupt nicht hierher, da sie insoweit keine 
Gerichte“ im Sinne des G. V. G. sind. 
3. Vach dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vom 7. April 1900 8 77 ist für die auf 
taatenlosem Gebiet begangenen Handlungen der Strafrechtsweg nur teilweise
	        
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