III. Strafrecht.
Jedoch ist die Unteilbarkeit der Strafsache nur die Regel. Letztere wird durch
folgende Ausnahmen durchbrochen:
1. In der Eigenschaft als Antragsdelikt darf eine Tat nur so weit, wie der
Strafantrag reicht, berücksichtigt werden. Fällt eine Tat z. B. unter die 88 268 und
2683 Abs. 4 St. G.B. in idealer Konkurrenz, und ist seitens des betrogenen Angehörigen
ein Strafantrag nicht gestellt, so kann die Betrugseigenschaft der Tat keine Berücksichtigung
inden. Folgeweise ist bei nachträglicher Stellung des Antrags ein Separatprozeß unter
dem Gesichtspunkt des Betruges möglich, in dem natürlich den materiellstrafrechtlichen
Sätzen über die Bestrafung der Idealkonkurrenz Rechnung getragen werden muß.
2. Im Privatklageverfahren darf die Tat nur in ihrer Eigenschaft als
privatklagefähiges Delikt gewürdigt werden; stellen sich andere juristische Gesichtspunkte
heraus, so muß das Verfahren eingestellt und das weitere dem anhängig zu machenden
Staatsklageverfahren überlassen werden (St. P.O. 8 429).
3. Einziehung und Unbrauchbarmachung können, soweit die Voraus—
etzungen des „objektiven Verfahrens“ vorliegen, für sich allein den Gegenstand eines
olchen Verfahrens bilden.
4. Für die Abstimmung, die Majorität bei der Urteilsfällung und
für das schwurgerichtliche Verfahren fallen die Schuldfrage und die Straf—
frage auseinander. Unter der Schuld frage versteht das Gesetz (St. P.O. 8 262) die
Frage, ob auf die Tat ein bestimmtes Strafgesetz mit allen allgemeinen und besonderen
Merkmalen einer Straftat anwendbar ist, ob also ein bestimmter Strafanspruch begründet
ist, jedoch unter Ausschluß der unbenannten Privilegierungsgründe (also befonders der
mildernden Umstände), sowie des Rückfalls und der Verjährung. Straf frage ist dem—
zemäß die Frage nach der zu verhängenden Strafgröße unlter Hinzutritt der Fragen
aach unbenannten Privilegierungsgründen, Rückfall und Verjährung.
5.. Ganz besonders aber bedingt die Teilbarkeit der Rechtsmittel auch eine
Teilbarkeit des Prozeßgegenstandes. In die höhere Instanz devolviert die Strafsache nur
nach Maßgabe des Anfechtungswillens der Partei. Der unangefochten gebliebene Rest
erwächst in Rechtskraft (objektiv beschränkte Rechtskraft); wird nur die Straffrägeentscheidung
oder nur die Eigenschaft der Tat als Betruges oder nur die Verhängung einer Neben—
maßregel angefochten, so hat sich die höhere Instanz in keiner Weise mit der Schuldfrage
bezw. mit den außer dem Betrug möglichen anderweiten Qualifikationen der Tat bezw. mit
der Strafe zu befassen. Nur muß es sich allemal um logisch abtrennbare Teile handeln.
III. Alle Akte eines Strafprozesses müssen sich auf dieselbe Strafsache,
eadem res, beziehen. Das hier auftauchende Problem der Identität ist weiter von
Wichtigkeit für die Lehren von der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft, denn in einer
anderen als der anhängigen bezw. rechtskräftig abgeurteilten Strafsache kann natürlich
von Rechtshängigkeit bezw. res iudicata keine Rede sein. Vadem res liegt aber vor,
venn sowohl
subjektive Identität (Identität der Person des Beschuldigten), wie auch
2. objektive Identität gegeben ist, was dann der Fall ist, wenn ein und dasselbe
historische Vorkommnis, „eine und dieselbe Tat“ zu Grunde liegt. Nicht aufgehoben wird
nach dem oben (II.) Ausgeführten die Identität dadurch, daß es sich um verschiedene
uristische Beurteilung des Vorgangs handelt; ebensowenig dadurch, daß der Tatsachen⸗
omplex nicht voll bekannt ist, also die bloße Teilnatur des in Erörierung gezogenen
Tatsachenmaterials den Prozeßbeteiligten verborgen war; auch dadurch nicht, daß etwa nur
von der Strafe, nicht von einer dazugehörigen Nebenmaßregel die Rede war. Noch viel
weniger wird die Identität dadurch beeinträchtigt, daß nur die Beurteilung der Modali—
äten des Vorgangs sich verschiebt (z. B. der Begehungszeit, des Begehungsortes, der
— des Verbrechensobiekts u. s. w.), vorausgesetzt, daß das Ereignis das—
selbe bleibt.
Insoweit freilich eine zulässige Teilung des Prozeßgegenstandes (oben II) erfolgt,
erwachsen nunmehr aus der bisher einen zwei nicht mehr miteinander identische Straf⸗
sachen. Der im obiektiven Verfahren anhängige Einziehungsanspruch ift nicht identisch