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Der § 5 des Lieferungsvertrages über Frühgemüse sah
daher vor, daß das Reichsgebiet in einzelne Wirtschaftsgebiete ein
geteilt werden sollte, und daß die Vertragspreise für jedes Wirt
schaftsgebiet gesondert von örtlichen Preiskommissioncn unter
Aufsicht der Reichsstellc festgesetzt werden sollten. Als Anhalts
punkt für diese Kommissionen, und um schon vorher den Vertrag
schließenden eine gewisse Grundlage zu geben, wurden von der
Reichsstelle Richtpreise festgesetzt, die so lange als Vertragspreise
zu gelten hatten, bis die zuständige Preiskommission den Vertrags
preis festgesetzt hatte.
Nach diesen beiden Verfahren wurden Preise für Weiß
kohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Kohlrüben, Möhren, Zwiebeln, Grün
kohl, Runkelrüben, Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mai
rüben, Kohlrabi, Ggrken, Spinat und je nach Bedürfnis noch für
andere minder wichtige Sorten festgesetzt. Waren diese Preise auch
zunächst nur gültig,, soweit es sich um einen Anbau- oder
Lieferungsvertrag handelte, so erhielten sie doch darüber hinaus
allgemeine Gültigkeit und tatsächlich die Wirkung von Höchst
preisen dadurch, daß § 5 der Verordnung vom 3. April 4917
bestimmte, daß abgeerntetes Gemüse, für das Erzeuger-Höchst
preise nicht festgesetzt waren, nicht zu höheren Preisen oder
günstigeren Bedingungen abgesetzt werden durfte, als sie in den
Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst vorgesehen
waren.
Unter der Herrschaft dieser Preise vollzog sich nun der Ab
schluß der Lieserungsverträge und der Verkehr mit Frühgemüsc.
Erst mit Bekanntmachung vom 21. August 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 199 vom 22. August 1917) wurde der Anfang mit der Fest
setzung von eigentlichen Höchstpreisen auf Grund von
8 4 der Verordnung vom 3. April 1917 gemacht, und zwar für
Sellerie, Meerrettich, rote Rüben und Schwarzwurzeln. Für
Kohlrüben, Futterrüben und Futtermöhren bestanden schon die
Höchstpreise der Verordnung vom 19. März 1917 (RGBl. S. 243),
die nicht unwesentlich niedriger waren als die Vertragspreise der
Reilbsstelle. Soweit Verträge über diese Gemüsearten schon vorher
abgeschlossen waren, kam den Erzeugern die erwähnte Preisklausel
(vgl. oben S. 43) zugute. Zweifelhaft konnte es sein, ob sie auch
auf Verträge anzuwenden war, die erst später unter der Herrschaft
der Verordnung vom 19. März abgeschlossen wurden. Deshalb
wurde durch eine Verfügung des Präsidenten des Kriegs-
ernähkungsamts vom 25. April 1917 auf Grund von 8 8 der Ver
ordnung vom 19. März 1917 im Wege der Allsnahmebewilligung