Object: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Der § 5 des Lieferungsvertrages über Frühgemüse sah 
daher vor, daß das Reichsgebiet in einzelne Wirtschaftsgebiete ein 
geteilt werden sollte, und daß die Vertragspreise für jedes Wirt 
schaftsgebiet gesondert von örtlichen Preiskommissioncn unter 
Aufsicht der Reichsstellc festgesetzt werden sollten. Als Anhalts 
punkt für diese Kommissionen, und um schon vorher den Vertrag 
schließenden eine gewisse Grundlage zu geben, wurden von der 
Reichsstelle Richtpreise festgesetzt, die so lange als Vertragspreise 
zu gelten hatten, bis die zuständige Preiskommission den Vertrags 
preis festgesetzt hatte. 
Nach diesen beiden Verfahren wurden Preise für Weiß 
kohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Kohlrüben, Möhren, Zwiebeln, Grün 
kohl, Runkelrüben, Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mai 
rüben, Kohlrabi, Ggrken, Spinat und je nach Bedürfnis noch für 
andere minder wichtige Sorten festgesetzt. Waren diese Preise auch 
zunächst nur gültig,, soweit es sich um einen Anbau- oder 
Lieferungsvertrag handelte, so erhielten sie doch darüber hinaus 
allgemeine Gültigkeit und tatsächlich die Wirkung von Höchst 
preisen dadurch, daß § 5 der Verordnung vom 3. April 4917 
bestimmte, daß abgeerntetes Gemüse, für das Erzeuger-Höchst 
preise nicht festgesetzt waren, nicht zu höheren Preisen oder 
günstigeren Bedingungen abgesetzt werden durfte, als sie in den 
Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst vorgesehen 
waren. 
Unter der Herrschaft dieser Preise vollzog sich nun der Ab 
schluß der Lieserungsverträge und der Verkehr mit Frühgemüsc. 
Erst mit Bekanntmachung vom 21. August 1917 (Reichsanzeiger 
Nr. 199 vom 22. August 1917) wurde der Anfang mit der Fest 
setzung von eigentlichen Höchstpreisen auf Grund von 
8 4 der Verordnung vom 3. April 1917 gemacht, und zwar für 
Sellerie, Meerrettich, rote Rüben und Schwarzwurzeln. Für 
Kohlrüben, Futterrüben und Futtermöhren bestanden schon die 
Höchstpreise der Verordnung vom 19. März 1917 (RGBl. S. 243), 
die nicht unwesentlich niedriger waren als die Vertragspreise der 
Reilbsstelle. Soweit Verträge über diese Gemüsearten schon vorher 
abgeschlossen waren, kam den Erzeugern die erwähnte Preisklausel 
(vgl. oben S. 43) zugute. Zweifelhaft konnte es sein, ob sie auch 
auf Verträge anzuwenden war, die erst später unter der Herrschaft 
der Verordnung vom 19. März abgeschlossen wurden. Deshalb 
wurde durch eine Verfügung des Präsidenten des Kriegs- 
ernähkungsamts vom 25. April 1917 auf Grund von 8 8 der Ver 
ordnung vom 19. März 1917 im Wege der Allsnahmebewilligung
	        
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