fullscreen: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

zusammenhängt, daß die Beobachtung des Gesetzes entweder eine 
entsprechende Kürzung ihrer Arbeitszeit zur Folge hätte oder die 
Verwendung der weiblichen und jugendlichen Personen in Frage 
stellen würde. Ferner daß die Bestimmungen des Absatzes 1 dann 
nicht gelten, wenn wenigstens zwei Drittel der Beschäftigten Jugend—⸗ 
liche unter 16 Jahren und Personen weiblichen Geschlechtes sind. 
So zweckmäßig diese Anordnung für manche Berufe gewesen sein 
mag, so wenig durfte sie aber verallgemeinert werden. Es sei daher 
die bedauerliche Tatsache festgestellt, daß gerade solche Berufe, bei 
denen die Voraussetzungen der genannten Vollzugsanweisung nicht 
zutrafen, dennoch die 44-Stunden-Woche nicht durchzusetzen ver— 
mochten. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß hiebei nicht 
nicht nur die Unternehmer, sondern auch das Unverständnis der 
männlichen Arbeiter und nicht zuletzt die Lohnfrage eine wichtige 
Rolle spielten. Einzelne Berufsgruppen haben auf diesem Gebiet 
achtenswerte Erfolge erzielt, die aber immer schwerer gefährdet 
werden, wenn es anderen Berufen, spezgiell den verwandten 
Branchen, nicht gelingt, auch bei ihren Unternehmern Bresche zu 
schlagen. Eine weitere Verschlechterung des Gesetzes ist auch in der 
Anordnung zu erblicken, daß die Beschränkung der Arbeitszeit auf 
Portiers usw. keine Anwendung zu finden habe, daß jedoch die 
Mehrleistung als Überzeit entsprechend zu bezahlen sei. So führt 
auch diese durch wirtschaftliche Momente beeinflußte Bestimmung zu 
dem Schluß, daß die Schwierigkeiten des Kampfes um die Er— 
haltung der 48-Stunden-Woche in allen Ländern in den derzeitigen 
Verhältnissen liegen. Die Besserung der Produktionsverhältnisse, die 
naturgemäß auch zu einer Besserung der allgemeinen wirtschaft— 
lichen Verhältnisse führen wird, muß dann allerorten benützt 
werden, den Kampf. um die Arbeitszeit wieder aufzunehmen. Nicht 
die Verlängerung der Arbeitszeit, sondern nur rationelle Produktion 
wird, entgegengesetzt den Anschauungen der Unternehmer, der 
Industrie und dem Staate große Vorteile bringen. Gegen den 
Raubbau an der menschlichen Arbeitskraft muß eine gesetzliche 
Schranke errichtet werden. Als wirksames Mittel müssen nach wie 
vor auch die verschiedenen Gesetze bezüglich der Sonntagsruhe für 
eine Reihe von Berufen, vornehmlich für den Handel, gewertet 
werden. 
2. Frauen-, Jugend- und Kinderschutz. Abge— 
sehen vom Achtstundentaggesetz mußte auch in anderen Gesetzen 
den Frauen, Jugendlichen und Kindern ein besonderes Augenmerk 
zugewendet werden. Vor allem wurde bezüglich des Verbotes der 
Nachtarbeit dadurch ein wesentlicher Fortschritt gemacht, daß zu— 
folge Vollzugsanweisung vom 6. März 1920 „im Gast- und 
Schankgewerbe jugendliche Hilfsarbeiter bis zum vollendeten 
16. Lebensjahr nur dann bis 10 Uhr nachts beschäftigt werden 
dürfen, wenn ihre Nachtruhe mindestens neun aufeinanderfolgende
	        
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