zusammenhängt, daß die Beobachtung des Gesetzes entweder eine
entsprechende Kürzung ihrer Arbeitszeit zur Folge hätte oder die
Verwendung der weiblichen und jugendlichen Personen in Frage
stellen würde. Ferner daß die Bestimmungen des Absatzes 1 dann
nicht gelten, wenn wenigstens zwei Drittel der Beschäftigten Jugend—⸗
liche unter 16 Jahren und Personen weiblichen Geschlechtes sind.
So zweckmäßig diese Anordnung für manche Berufe gewesen sein
mag, so wenig durfte sie aber verallgemeinert werden. Es sei daher
die bedauerliche Tatsache festgestellt, daß gerade solche Berufe, bei
denen die Voraussetzungen der genannten Vollzugsanweisung nicht
zutrafen, dennoch die 44-Stunden-Woche nicht durchzusetzen ver—
mochten. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß hiebei nicht
nicht nur die Unternehmer, sondern auch das Unverständnis der
männlichen Arbeiter und nicht zuletzt die Lohnfrage eine wichtige
Rolle spielten. Einzelne Berufsgruppen haben auf diesem Gebiet
achtenswerte Erfolge erzielt, die aber immer schwerer gefährdet
werden, wenn es anderen Berufen, spezgiell den verwandten
Branchen, nicht gelingt, auch bei ihren Unternehmern Bresche zu
schlagen. Eine weitere Verschlechterung des Gesetzes ist auch in der
Anordnung zu erblicken, daß die Beschränkung der Arbeitszeit auf
Portiers usw. keine Anwendung zu finden habe, daß jedoch die
Mehrleistung als Überzeit entsprechend zu bezahlen sei. So führt
auch diese durch wirtschaftliche Momente beeinflußte Bestimmung zu
dem Schluß, daß die Schwierigkeiten des Kampfes um die Er—
haltung der 48-Stunden-Woche in allen Ländern in den derzeitigen
Verhältnissen liegen. Die Besserung der Produktionsverhältnisse, die
naturgemäß auch zu einer Besserung der allgemeinen wirtschaft—
lichen Verhältnisse führen wird, muß dann allerorten benützt
werden, den Kampf. um die Arbeitszeit wieder aufzunehmen. Nicht
die Verlängerung der Arbeitszeit, sondern nur rationelle Produktion
wird, entgegengesetzt den Anschauungen der Unternehmer, der
Industrie und dem Staate große Vorteile bringen. Gegen den
Raubbau an der menschlichen Arbeitskraft muß eine gesetzliche
Schranke errichtet werden. Als wirksames Mittel müssen nach wie
vor auch die verschiedenen Gesetze bezüglich der Sonntagsruhe für
eine Reihe von Berufen, vornehmlich für den Handel, gewertet
werden.
2. Frauen-, Jugend- und Kinderschutz. Abge—
sehen vom Achtstundentaggesetz mußte auch in anderen Gesetzen
den Frauen, Jugendlichen und Kindern ein besonderes Augenmerk
zugewendet werden. Vor allem wurde bezüglich des Verbotes der
Nachtarbeit dadurch ein wesentlicher Fortschritt gemacht, daß zu—
folge Vollzugsanweisung vom 6. März 1920 „im Gast- und
Schankgewerbe jugendliche Hilfsarbeiter bis zum vollendeten
16. Lebensjahr nur dann bis 10 Uhr nachts beschäftigt werden
dürfen, wenn ihre Nachtruhe mindestens neun aufeinanderfolgende