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IL Zivilrecht.
Wie man aber die Person verhaftete, so verhaftete man auch ihre Waren, wenn
man ihrer habhaft werden konnte, und es entwickelte sich neben dem persönlichen der
dingliche Arrest, namentlich als Fremdenarrest 1.
ANuf solche Weise ist das Institut in das neuzeitige Recht hinübergekommen; einen
Repressalienarrest hat man, als dem modernen Gerechtigkeitssinne widersprechend, ab—
geworfen, denn ein solches Haften eines einzelnen für alle in einer Bürgergemeinde konnte
Jur in früheren Zuständen innerlich begründet erscheinen, bei einer sehr starken Ent—
wicklung des genossenschaftlichen Lebens, das allmählich gesprengt wurde. Aber auch die
Geschichte des persönlichen Arrests zeigt eine ständige Milderung. Man konnte ursprünglich
den Schuldner, auch wenn er nichts hatte, verhaften, um Dritte auf solche Weise zu
aötigen, für den Unglücklichen einzutreten. Dies hing zusammen mit der früheren
personalhaft, d. h. mit der Haftung der Person mit Leib und Leben für ihre Schulden:
Jier verstand sich eine solche Arrestierung der Person von selbst. Aber auch als man
en Gedanken ablegte, daß die Person fuͤr ihre Schulden aufkommen müsse, betrachtete
man sich noch immer als berechtigt, die Haft als Nötigungshaft auszuführen; man
pannte gleichsam den Schuldner auf die Folter und veranlaßte dadurch Verwandte und
Freunde, sich seiner zu erbarmen. Die Verhaftung war hier nicht der unmittelbare Zweck
Zer Maßnahme, sondern nur ein Beugungsmittel, um etwas anderes zu erzielen.
Diese Art der Arrestierung ist bis in die moderne Zeit gebräuchlich gewesen; all—
mählich hat man sie aufgegeben und die Verhaftung nach Möglichkeit beschränkt. Zwar
uchte man immer noch die Inhaftnahme als eine Art von Folter zu benutzen, aber
— Mitgefühl Dritter zu erregen, sondern als
Folter, um den Schuldner selber zu zwingen, sein eigenes Vermögen herbeizuschaffen.
ẽIs hing das zusamnien mit dem ganzen Foltersystem des Mittelalters, denn man glaubte
iich auch berechtigt, den Gantschuldner zu foltern, um Vermögensstücke anzugeben?. Hier
sonnte also die Verhaftung nur einen Zweck haben, solange der Schuldner Vermögens—
ttücke besaß: er sollte sie aus dem Versteck herbeischaffen, er sollte sie aus dem Auslande
ins Inland bringen, er sollte ihre Verwertung und Liquidation fördern; der Nachweis,
daß der Schuldner kein Vermögen mehr besaß, mußte ihn daher von der Verhaftung
befreien.
Aber auch dieser Gedanke der Folterung des Schuldners ist aufgegeben worden;
ʒwar kennt unser Recht noch einen Zwang zu Handlungen der Willkuͤr, es kennt im
Konkurs auch noch einen Zwang zum Angeben der Vermögensstücke und zur Erteilung
der nötigen Auskünfte, einen Zwang, der durch Verhaftung in Wirksamkeit gesetzt
verden kann; dagegen ist ein Rechtszwang, Vermögen herbeizuschaffen, nicht mehr als
statthaft erschienen, und es kann darum ein Ausländer nicht mehr zu dem Zwed ver—
haftet werden, um fein Vermögen ins Inland zu verbringen. Was noch heutzutage statt—
Jaft ist, ist solgendes; der Schuldner soll jedenfalls nichts tun, um die Vollstreckungs⸗
naßnahmen zu durchkreuzen; dies zu verhindern, kann man ihn in Haft nehmen,
so lange als die Gefahr einer die Vollstreckungstätigkeit hemmenden und die Vollstreckungs—
wecke erschwerenden Wirksamkeit des Schuldners besteht (4 918 3. P.O.).
Von viel größerer Bedeutung ist heutzutage der sogenannte dingliche Arrest. Der
dingliche Arrest ist ein Aushilfsmittel für den Fall, daß zwischen Rechtsfestsetzung und
Vouͤstreckung ein Mißverhältnis eintritt. Nicht selten würde nämlich durch die Rechts-
festsetzung die richtige Zeit versäumt, um die Vollstreckung vorzunehmen und den Gläubiger
zu einem wirksameren Ergebnis zu führen; nicht selten ist die Gefahr vorhanden, daß
der Schuldner sein Vermögen verschleuderi, daß er es ins Ausland schafft, oder daß
Vermögensstücke, die gerade zur Hand sind, verschwinden und unfaßbar werden. Dieser
Gegenstoetz von KRechtsfeftfetzung und Rechtsverwirklichung soll ausgeglichen sein; die
VBgl. Beaumanoir XV24, Coustumes du Chatelet a. 49, Jean des Mares a. 2333,
Dout. du Paris (1510) a. 192, (1580) a4. 173, Or IGans (1588) a. 402, Rhéeims (1556) a. 407 u. a.
Ferner die Rachweise bei Schauberg, Zeitschr. f. Schweizer Rechtsauellen 1. 233 N. 1u. a.
2 Feitfaden des Konkurerechts. I. Aufl. S. 16.