Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
loser oder Landstreicher oder nicht im stande ist, sich über seine Person auszuweisen; 
3. wenn der Beschuldigte ein Auslander ist, und begründeter Zweifel besteht, ob er sich 
auf Ladung vor Gericht stellen und dem ürieile Folge leisten werde. Das will jedoch 
nicht besagen, daß in diesen Fällen Untersuchungshaft verhängt werden müsse oder auch 
nur als Regel gedacht sei; vielmehr ist es Richterpflicht, auch in diesen Fällen wie in 
allen Fällen zu prüfen, ob nicht ohne Untersuchungshaft auszukommen ist, und insonder⸗ 
—A— gesetzliche Fluchtverdachtspräsumtion entkräften. 
Die St.P.O. hat die obligatorische Untersuchungshaft älterer Rechte verständigerweise 
nicht aufgenommen. 
Bei Taten, die nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht sind, also allen Über— 
tretungen und etlichen Vergehen, ist Kollusionshaft gänzlich ausgeschlossen, und Fluchthaft 
nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte ein Heimatloser, Landstreicher, Ausweisloser 
oder unsicherer Ausländer oder Polizeiobservat ist, oder die den Gegenstand der Unter— 
suchung bildende Übertretung UÜberweisung an die Landespolizeibehörde nach sich ziehen kann. 
Unzulässig ist Verhängung der Untersuchungshaft seitens zivilistischer Gerichte über 
die zum Dienste einberufenen Versonen des Beurlaubtenstandes und die ihnen gesetzlich 
gleichstehenden Personen (85.9 Abs.1 Satz 2 M.St. G.O.). 
Wird ein Haftbefehl öffentlich bekannt gemacht (offener Haftbefehl), so nennt man 
hn „Steckbrief“, (K 131 Abs. 1,83 St. P. O.). 
Ohne Vorliegen eines Haftbefehls kann jemandem nur ausnahmsweise, unter 
den Voraussetzungen des 8 127 St.P.O. die Freiheit entzogen werden, sog. „vorläufige 
Festnahme“; in folchen Faͤllen ist aber immer unverzüglich nachträgliche richterliche Ent⸗ 
scheidung über Verhäftung oder Nichtverhaftung zu erwirken (88 128-150 Si. P. O.). 
Festnahmeberechtigt ist jedermann, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder ver—⸗ 
folgt wird, und entweder er fluchtverdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort fest⸗ 
gestellt werden kann; auch ohne Zutreffen dieser Voraussetzungen sind die Stautßanwali— 
schaft und die Polizei- und Sicherheitsbeamten festnahmeberechtigt, wenn die Voraus⸗ 
jetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet. 
Ein Steckbrief darf ohne vorgängigen Haftbefehl nicht erlassen werden (Ausnahme 
8181 Abs. 2 St. P.O.). 
II. Die Untersuchungshaft vor Erhebung der öffentlichen Klage ist befristet (in 
maximo nach Verschiedenheit der Fälle vier bezw. zwei Wochen, von der Vollstreckung 
des Haftbefehls ab gerechnet, 8.126 St. P.O.). Die Untersuchuugshaft nagc Erhebung 
der öffentlichen Klage ist unbefristet. 
III. Die Vollziehung der Untersuchungshaft ähnelt einer Freiheitsstrafe insofern, 
als sie Freiheitsentziehung ist. Im übrigen gehen aber beide Maßregeln weit aus— 
einander; insbesondere darf die Untersuchungshaft keine weitergehenden Beeinträchtigungen 
der Perfönlichkeitssphäre herbeiführen, als der Zweck — die Flucht oder die Kollufsion 
zu verhindern — notwendig mit sich bringt. Einige der einschlägigen Fragen regelt 
8116 St. P.O. 
IV. Von einer Vollziehung oder, wenn die Vollziehung bereits begonnen hat, einer 
Weitervollziehung des wegen Flucht verdachts verhängten Haftbefehls kann, ohne daß 
dieser selbst aufgehoben wuͤrde, Abstand genommen werden, wenn für den Beschuldigten 
(von ihm selbst oder von Dritten) Sicherheit geleiftet wird (88 117 122 St.P.O.). 
b) Vermögensbeschlagnahme. 
Literatur: Delius, Die Beschlagnahme des Vermögens, Goltd. Arch. Bd. XXXVII S. 117. 
za Als Zwangsmittel gegen einen abwesenden Angeschuldigten behufs Herbeiführung 
eines Erscheinens ist die Vermögensbeschlagnahme zuläfsig (FF382386 St. P.O.). Bei 
Hoch⸗ und Landesverratsprozessen kann eine Vermögensbeschlagnahme auch gegen den 
anwesenden Angeschuldigten stattfinden (F98 St. G.B. 8 480 SuP. O 8 3E. S1P. O.).
	        
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