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III. Strafrecht.
loser oder Landstreicher oder nicht im stande ist, sich über seine Person auszuweisen;
3. wenn der Beschuldigte ein Auslander ist, und begründeter Zweifel besteht, ob er sich
auf Ladung vor Gericht stellen und dem ürieile Folge leisten werde. Das will jedoch
nicht besagen, daß in diesen Fällen Untersuchungshaft verhängt werden müsse oder auch
nur als Regel gedacht sei; vielmehr ist es Richterpflicht, auch in diesen Fällen wie in
allen Fällen zu prüfen, ob nicht ohne Untersuchungshaft auszukommen ist, und insonder⸗
—A— gesetzliche Fluchtverdachtspräsumtion entkräften.
Die St.P.O. hat die obligatorische Untersuchungshaft älterer Rechte verständigerweise
nicht aufgenommen.
Bei Taten, die nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht sind, also allen Über—
tretungen und etlichen Vergehen, ist Kollusionshaft gänzlich ausgeschlossen, und Fluchthaft
nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte ein Heimatloser, Landstreicher, Ausweisloser
oder unsicherer Ausländer oder Polizeiobservat ist, oder die den Gegenstand der Unter—
suchung bildende Übertretung UÜberweisung an die Landespolizeibehörde nach sich ziehen kann.
Unzulässig ist Verhängung der Untersuchungshaft seitens zivilistischer Gerichte über
die zum Dienste einberufenen Versonen des Beurlaubtenstandes und die ihnen gesetzlich
gleichstehenden Personen (85.9 Abs.1 Satz 2 M.St. G.O.).
Wird ein Haftbefehl öffentlich bekannt gemacht (offener Haftbefehl), so nennt man
hn „Steckbrief“, (K 131 Abs. 1,83 St. P. O.).
Ohne Vorliegen eines Haftbefehls kann jemandem nur ausnahmsweise, unter
den Voraussetzungen des 8 127 St.P.O. die Freiheit entzogen werden, sog. „vorläufige
Festnahme“; in folchen Faͤllen ist aber immer unverzüglich nachträgliche richterliche Ent⸗
scheidung über Verhäftung oder Nichtverhaftung zu erwirken (88 128-150 Si. P. O.).
Festnahmeberechtigt ist jedermann, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder ver—⸗
folgt wird, und entweder er fluchtverdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort fest⸗
gestellt werden kann; auch ohne Zutreffen dieser Voraussetzungen sind die Stautßanwali—
schaft und die Polizei- und Sicherheitsbeamten festnahmeberechtigt, wenn die Voraus⸗
jetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet.
Ein Steckbrief darf ohne vorgängigen Haftbefehl nicht erlassen werden (Ausnahme
8181 Abs. 2 St. P.O.).
II. Die Untersuchungshaft vor Erhebung der öffentlichen Klage ist befristet (in
maximo nach Verschiedenheit der Fälle vier bezw. zwei Wochen, von der Vollstreckung
des Haftbefehls ab gerechnet, 8.126 St. P.O.). Die Untersuchuugshaft nagc Erhebung
der öffentlichen Klage ist unbefristet.
III. Die Vollziehung der Untersuchungshaft ähnelt einer Freiheitsstrafe insofern,
als sie Freiheitsentziehung ist. Im übrigen gehen aber beide Maßregeln weit aus—
einander; insbesondere darf die Untersuchungshaft keine weitergehenden Beeinträchtigungen
der Perfönlichkeitssphäre herbeiführen, als der Zweck — die Flucht oder die Kollufsion
zu verhindern — notwendig mit sich bringt. Einige der einschlägigen Fragen regelt
8116 St. P.O.
IV. Von einer Vollziehung oder, wenn die Vollziehung bereits begonnen hat, einer
Weitervollziehung des wegen Flucht verdachts verhängten Haftbefehls kann, ohne daß
dieser selbst aufgehoben wuͤrde, Abstand genommen werden, wenn für den Beschuldigten
(von ihm selbst oder von Dritten) Sicherheit geleiftet wird (88 117 122 St.P.O.).
b) Vermögensbeschlagnahme.
Literatur: Delius, Die Beschlagnahme des Vermögens, Goltd. Arch. Bd. XXXVII S. 117.
za Als Zwangsmittel gegen einen abwesenden Angeschuldigten behufs Herbeiführung
eines Erscheinens ist die Vermögensbeschlagnahme zuläfsig (FF382386 St. P.O.). Bei
Hoch⸗ und Landesverratsprozessen kann eine Vermögensbeschlagnahme auch gegen den
anwesenden Angeschuldigten stattfinden (F98 St. G.B. 8 480 SuP. O 8 3E. S1P. O.).