nach dem Weltkriege von dem Verfall der deutschen
Währung ebenso betroffen worden wie die von privaten
Personen ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Bei der Aufwertung hat aber eine gleichmäßige Behandlung
nicht stattgefunden. Für die privatrechtlichen
Forderungen haben die Rechtsprechung und die
3, Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBL I
S. 74) maßgebende Grundsätze aufgestellt. Dagegen
wurde davon abgesehen, über den Inhalt der auf Markwährung
gestellten Anleiheverpflichtungen der öffentlichen
Hand Bestimmung zu treffen. Die 3. Steuernotverordnung
gab vielmehr dem Reiche, den Ländern
und den Gemeinden ein Moratorium für die Erfüllung
ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgenommenen
und auf Mark lautenden Anleiheschulden. Ihr
S 16 schrieb vor, daß die Verzinsung und Einlösung
solcher Anleihen „bis zur Erledigung sämtlicher Reparationsverpflichtungen“
nicht gefordert werden
könnten, und befreite andererseits die Gläubiger von
der Verpflichtung, „den Reichsmarkbetrag von Zins
und Kapital zum Nennbetrag als Schulderfüllung anzunehmen“,
Dieser Schwebezustand wurde durch das
Anleiheablösungsgesetz vom 16, Juli 1925, das gleichzeitig
mit dem Aufwertungsgesetz in Kraft getreten
ist, beseitigt, Auch hier ist trotz der engen Verwandtschaft
der in den beiden Gesetzen behandelten Gebiete
mit Rücksicht auf die Überschuldung des Reichs im
Zusammenhange mit dem Ausgange des Weltkrieges
keine gleichartige Regelung erfolgt, was schon äußerlich
dadurch erkennbar ist, daß das Anleiheablösungsgesetz
den Ausdruck „Aufwertung“ vermeidet und
immer nur von einer „Ablösung“ der Markanleihen
redet.
Die durch das Reichsgesetz vom 16. Juli 1925 vorgenommene
Anleiheablösung steht nach Umfang und
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