Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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VI. Akkordarbeit. 
24. Akkordarbeit darf nicht verweigert werden. 
Der Akkordtarif 1928 sowie etwa zwischen den Tarif— 
parteien vereinbarte Tarife für einzelne Branchen (Akkord— 
Sondertarife) gelten als Bestandteil des Reichstarifs (VDB.⸗ 
Tarif). Andere Akkord-Sondertarife dürfen nicht zur Um— 
gehung des Reichsakkordtarifs angewendet werden. Als solche 
Akkordsondertarife im Sinne des Umgehungsverbotes gelten 
auch Haustarife. 
Protokollnotiz: Unter „einzelnen Branchen“ ist zu ver⸗ 
stehen: Gebetbuchbranche, Album⸗ und Bureauartikelbranche. 
25. Sollen örtlich oder betriebsweise Akkordsätze vereinbart 
werden, so sind die Vereinbarungen so zu treffen, daß es einem 
Arbeitnehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 20 Proz. 
mehr als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeit— 
nehmergruppe zu verdienen. 
26. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit⸗ 
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des 
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗ 
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen, 
so treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft. 
27. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten 
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange 
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt wer—⸗ 
den, bis sie eingeübt sind. 
28. Für alle Arbeiten, die im Akkord hergestellt werden, 
gelten die Akkordlöhne, die im Reichsakkordlohntarif bzw. in 
den in Ziffer 25 vorgesehenen Akkordtarifen aufgestellt sind. 
Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent⸗ 
sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zu— 
schläge zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit 
Zustimmung des Tarifamtes vereinbart werden. 
29. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für 
Orte in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von 
den Akkordlöhnen durch das Tarifamt festgesetzt werden. 
30. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln 
sind, werden nach Vereinbarung höher bezahlt. Arbeiten, die 
auf andere Weise ausgeführt werden, als im Tarif vorgesehen,
	        
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