$ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel, 13
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nisse herabsetzen, so bedeutet das wohl eine Beeinträchtigung seiner
allgemeinen handelspolitischen Situation, nicht aber seiner Weizen-
ausfuhr. Der berechtigte Staat, der gerade hierin dem dritten Staate
gleichgestellt werden soll, hat daher auch einen Anspruch auf die dem
dritten Staate gewährte Ermäßigung der Weizeneinfuhrzölle. — Die
Reziprozitätsklausel gewährt nur gleiche Möglichkeiten, dieselben han-
delspolitischen Bedingungen zu erwerben. Das Versprechen ist aber
gerade insofern sehr unvollkommen, als diese Möglichkeiten in erster
Linie von der verschiedenen allgemeinen wirtschaftlichen Lage der ver-
schiedenen Länder abhängen. So kann z. B. ein Land mit relativ hohen
Einfuhrzöllen verhältnismäßig leicht Zugeständnisse machen dadurch,
daß es diese auf eine normale Höhe herabsetzt und hierfür handels-
politische Vorteile eintauscht. Diese natürlichen wirtschaftlichen Un-
gleichheiten können auch durch die bedingte Meistbegünstigungsklausel
nicht ausgeglichen werden. — Das Versprechen der unbedingten Meist-
begünstigungsklausel reicht dagegen nicht über die tatsächliche Einfluß-
sphäre des verpflichteten Staates hinaus. Er gewährt Gleichbehandlung
nur in dem Sinne, daß er nicht aktiv in das natürliche Konkurrenz-
verhältnis, insbesondere nicht durch die Zollbehandlung diskriminierend
eingreift. Ein derartig erfaßbarer wirtschaftlicher Vergleichsmaßstab
fehlt dem bedingten Meistbegünstigungsversprechen. — Wie schon der
Name sagt, gewährt die „bedingte Meistbegünstigungsklausel‘“ die
Meistbegünstigung nur unter einer Bedingung. Das Versprechen, für
gleiche Kompensationen gleiche Zollvorteile zuzugestehen, ist noch
keine Gleichbehandlung in Zollangelegenheiten. Wenn daher die
‚Meistbegünstigung‘“ schlechthin versprochen wurde, wird man sie
auch „unbedingt“ auslegen müssen.
Man darf wohl die Auffassung, daß die Meistbegünstigungsklausel
grundsätzlich als unbedingt auszulegen sei, heute als die herrschende
ansehen !. Die bedingte Klausel wurde vor allem von den Vereinigten
Staaten vertreten. Sie haben tatsächlich — von vereinzelten Ausnahmen
abgesehen — seit dem Handelsvertrage mit Frankreich vom Jahre
1778? bis zum Jahre 1923 nur die bedingte Meistbegünstigungsklausel
gewährt. Seit 1923 haben sie jedoch das europäische System der un-
bedingten Meistbegünstigungsklausel adoptiert. Der Handelsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten vom
18, Dez. 1923 ist das Muster für die darauf folgenden Handelsverträge
geworden?, Die Tatsache, daß in diesen Verträgen die unbedingte Meist-
1 Vgl. Rapport du Comite d’Experts pour la Codification progressive du Droit
international, a. a..O. S. 7.
> Martens: Recueil 1. Serie, Bd. 2 (2. 6d.), S. 587. . . .
® Vgl. Rapport du Comite d’Experts pour la Codification progressive du Droit
international, a. a. O0. S. 12.