thumbs: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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gedehnt wurde. Auf alle Textilfabriken überhaupt wurde die Beschrän- 
kung und zwar mit Verschärfung 1833 wiederum auf Grund einer um- 
fassenden parlamentarischen Enquete ausgedehnt. Kinder von 9—13 
Jahren durften nicht mehr als 8 Stunden, von 13—18 Jahren höchstens 
12 Stunden beschäftigt werden, und zwar nur am Tage. In demselben 
Jahre wurden auch die ersten Fabrikinspektoren angestellt, die sehr 
bald feststellen konnten, dass die bisherigen Bestimmungen hauptsäch- 
lich nur auf dem Papiere bestanden hatten. Ein Gesetz von 1844 für 
dieselben Fabrikbranchen gestattete die Beschäftigung von Kindern 
erst vom 8. Jahre ab, beschränkte für sie bis zum 13. Jahre die Arbeit 
auf 61!/, Stunden und machte damit einen wesentlichen Fortschritt, 
dass die Frauen ebenso geschützt wurden, wie die jugendlichen Arbeiter 
und für diese nur 10!/,stündige Arbeitszeit zugelassen wurde. 1842 
wurde durch eine abermalige Enquete, diesmal durch eine königl. Kom- 
mission die Lage der arbeitenden Kinder in den verschiedensten 
Branchen einer genauen Untersuchung unterzogen. Man stellte dabei 
fest, dass namentlich in den Bergwerken grosse Mengen von Kindern 
vom 8. Jahre an, mitunter aber in noch zarterem Alter unter .der 
Erde beschäftigt wurden, und nur selten unter 11 Stunden, öfter 
12—14, da die Kinder ebenso lange arbeiten mussten wie die Er- 
wachsenen und zwar bei Tage wie bei Nacht. Aber auch in Fabriken 
stellten sich ähnliche, verderbliche Verhältnisse heraus. Zunächst ge- 
gelang es 1842 nur, die Beschäftigung unter Tage für Kinder unter 
10 Jahren und für Frauen zu verbieten. Die Gesetze von 1845, 60 
und 61 dehnten dann den Schutz auf eine Anzahl anderer Gewerbe- 
betriebe aus, namentlich auf die Färbereien, 1864 auf die Thonwaren- 
fabriken, 1867 auf Hochöfen, Maschinen-, andere Fabriken. Eine könig- 
liche Children Employment-Commission, die im Jahre 1861 die Ar- 
beiterverhältnisse zu untersuchen hatte, deckte die überaus elenden Zu- 
stände der Hausindustrie auf, aber erst 1867 wurden einige Vorschriften 
für die Werkstätten erlassen, die aber im ganzen nur sehr. lässig 
zur Ausführung gebracht wurden. Das hauptsächlichste Gesetz der 
folgenden Jahre ist die Factory- and Workshop-Act vom 27. Mai 1878, 
welche eine grosse Codifikation und Ausdehnung der Arbeiterschutz- 
gesetzgebung in sich schloss. Es brachten dann die Gesetze von 1891 
und 95 noch einige Modifikationen. Im Jahre 1901 ist nochmals eine 
Codifikation und wesentliche Vereinfachung der Bestimmungen durch- 
geführt. 
Die gegenwärtige Gesetzgebung enthält vor allem sehr eingehende Gegenwärtige 
Vorschriften über die Einrichtung der Fabriken zum Schutze der Ge- Gesetzgebung. 
sundheit der Arbeiter in betreff der Reinlichkeit, Licht, Luft und be- 
sonders zum Schutz gegen Betriebsgefahren, welche für einzelne In- 
dustriezweige noch besondere Verschärfungen enthalten. Bedeutsam 
ist, dass den Fabrikinspektoren frei steht, wo sie die Einrichtungen 
für besonders gefährlich halten, sei es in Fabriken oder Werkstätten 
unter Hinzuziehung des Gerichts Aenderungen zu verlangen, oder den 
Betrieb zu inhibieren. In Fabriken und Werkstätten dürfen Kinder 
seit 1901 unter 12 Jahren (bis dahin unter 11 Jahren) überhaupt nicht 
beschäftigt werden; bis zum 16. Jahre in Fabriken. nur auf Grund 
eines. Tauglichkeitszeugnisses durch einen dazu berufenen Arzt. Die- 
selbe Bestimmung kann von dem Staatssekretär auch für Werkstätten 
auf Werk- 
stätten. 
Codifikation.
	        
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