Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

262 —

Frankreich.

angeordnet werden; gewerblich beschäftigte Kinder sind bis zum 13.
Jahre verpflichtet, die Schule zu besuchen, bei einem höheren Alter
nur dann, wenn sie Elementarkenntnisse nachweisen können. Frauen
und jugendliche Arbeiter dürfen nur bei Tage und nicht über 56—-60
Stunden in der Woche, Frauen erst 4 Wochen nach der Entbindung
zur Arbeit zugelassen werden. Für Bergwerke und sogenannte gefährliche
 Industriezweige bestehen noch schärfere Beschränkungen.
In den letzteren ist auch mitunter die Arbeitszeit für erwachsene
männliche Arbeiter beschränkt. Ueberstunden sind für jugendliche
Arbeiter seit 1895 untersagt, für Frauen beschränkt, Nachtarbeit
ist jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts von über 14 Jahren
nur in einzelnen bestimmten Gewerbszweigen und in beschränkter
Weise gestattet. Ein Gesetz von 1892 beschränkt die Arbeitszeit
 junger Leute unter 18 Jahren in Läden und Gastwirtschaften
auf höchstens 74 Stunden die Woche, ausgenommen sind diejenigen
„shops“, in denen nur Mitglieder der in demselben Gebäude wohnenden
Familie beschäftigt sind. Auch für den Eisenbahnbetrieb ist 1893 eine
Beschränkung der Arbeitszeit und zwar auch für die Erwachsenen einzeführt,
 indem das MHandelsamt ermächtigt ist, auf Grund vorzommender
 Beschwerden von den Eisenbahngesellschaften Abhilfe zu
verlangen.
B. Auch in Frankreich hat man zunächst die Arbeiterklasse
nicht nur sich selbst überlassen, sondern ihr noch in dem grössten Teil
des letzen Jahrhunderts durch strenge Koalitionsverbote die Hände gebunden.
 Der erste Anfang eines Schutzes datiert aber doch bereits
von 1813, wo ein Gesetz die Beschäftigung von Kindern unter 10
Jahren in den Bergwerken verbot, wodurch zugleich ein scharfes
Licht auf die Ausdehnung der Kinderarbeit geworfen wird. Ein um-{assenderer
 Versuch wurde dann durch das Gesetz von 1841 gemacht,
die Kinderarbeit zu beschränken. In Werkstätten mit Motorbetrieb,
oder mit mehr als 20 Arbeitern dürfen Kinder unter 8 Jahren nicht
veschäftigt werden, von 8—12 Jahren nur 8 Stunden, von 12—16
höchstens 12 Stunden in thatsächlicher Arbeit. Nachtarbeit ist nur in
beschränkter Weise gestattet. Kinder unter 12 Jahren haben eine
Schule zu besuchen. Bei der allgemeinen Opposition gegen jedes Eingreifen
 der Staatsgewalt blieb der grösste Teil dieser Bestimmungen
ohne thatsächliche Bedeutung. Trotz dieses geringen Erfolges wagte man
sich im Jahre 1848 mit einem Gesetz hervor, welches den Maximalarbeitstag
 von 12 Stunden aussprach, von dem aber viele Ausnahmen
gestattet waren. Auch dieses Gesetz kann kein anderes Interesse beanspruchen,
 als dass es ein Licht auf die Zeitströmung wirft. Von
grösserer praktischer Bedeutung war ein Lehrlingsgesetz von 1851,
welches sich der Lehrlinge nach den verschiedensten Richtungen hin
annahm und namentlich auf eine Verminderung übermässiger Lehrzeit
und Einschränkung der Arbeitszeit hinwirkte. Trotz mehrfacher Versuche
 gelang es dem Kaiserreich nicht, den Schutz üher den in den
besprochenen Gesetzen gegebenen hinaus auszudehnen. Schon in den
ersten Jahren der Republik wurde viel und eingehend in dem Parlament
 über die Notwendigkeit einer Fabrikgesetzgebung verhandelt,
aber das Gesetz von 1874 brachte nur einen unbedeutenden Fortschritt,
 der hauptsächlich in der Einführung von Fabrikinspektoren
            
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