Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

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$ 7. Der „dritte‘ Staat.

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teil ausgeht, und die „vollkommene Zollunion“ als ein aliud gegenüber
der „unvollkommenen‘ betrachtet 1.
Der leitende Gesichtspunkt für die Behandlung der vollkommenen
Zollunion ist — nach der herrschenden Lehre — der Umstand, daß die
Unionsstaaten in einer neuen handelspolitischen Einheit aufgegangen
sind und somit die Beseitigung der Zwischenzölle eine interne Angelegenheit
 der Union geworden ist. M. E. muß man folgerichtig auch
aine bloße Herabsetzung der Zwischenzölle als eine interne Angelegenheit
 betrachten, wenn man nicht annimmt, daß schon das Bestehen der
Zwischenzollinien die Entstehung eines neuen handelspolitischen Subjekts
 im Sinne der herrschenden Lehre ausschließt. Zu dieser Annahme
besteht aber kein Anlaß; denn es ist sehr wohl eine handelspolitische
Körperschaft denkbar, die nach innen gegliedert ist, jedoch nach außen
als geschlossene Einheit in Erscheinung tritt®. Die Zwischenzollinien
hätten dann allerdings nicht mehr den Charakter eines Außenzolles,
sondern eines Binnenzolles. Binnenzölle waren früher keine Seltenheit,
RıEeDL? weist z. B. darauf hin, daß bis zum Jahre 1923 in Tirol für
die Einfuhr von Getreide aus den übrigen österreichischen Ländern ein
Zoll (der Tiroler Getreideaufschlag) erhoben wurde. Nach der herrschenden
 Lehre könnten auf einen derartigen Zoll Meistbegünstigungsrechte
gestützt werden. — Beispielsweise sei auf die Belgisch-Luxemburgische
Zollunion hingewiesen. Auch ohne die Beseitigung der Zwischenzölle
würde sie auf Grund der einheitlichen Außenzollinie sowie ihrer korporativen
 Organisation dritten Staaten gegenüber als zollpolitisch einheitliches
 Gebilde in Erscheinung treten.
Vgl. den Belgisch-Luxemburgischen Zollunionsvertrag:
Art.2: „Des l’entree en vigueur de la presente Convention les territoires
 des deux etats contractantes seront consideres comme ne formant
 qu’un seul territoire au point de vue de la douane et des
accises communes et la frontiere douaniere entre les deux pays sera
sußpprimee,
Art.5, Abs. 2 : Lesfuturestraites de commerce etaccordseconomiques
seront conclus au nom de ’union douamiere. Aucun traite de commerce
ni accord €conomique ne pourra &tre conclu ni modifie sans que le
gouvernement luxembourgeois ait te entendu.
Art. ız: Sera considere comme recette commune le produit
a) des droits d’entree, de sortie, de transit,
B) av
Cette recette commune, deduction faite des remboursements bonifi-°t


a

aT‘

1 LEDERLE: Zeitschrift für Völkerrecht 1920. S. 395.
2 Abgesehen von den typischen Binnenzöllen sei z. B. an die Zollinien zwischen
Kolonie und Mutterland erinnert (vgl. hierzu unten S. 27).
3 RızpL: a. a. O. S. 94.
            
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