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IV, Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches.
Im übrigen wird die Einfuhr oft dann über bestimmte Zollstationen
gelenkt, wenn die zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist, so daß sie nicht an jeder Zollstation vorgenommen
werden kann. Gegen eine derartige Maßnahme läßt sich selbstverständlich
nichts einwenden. Vgl. z. B. deutsches Zolltarifgesetz vom
25. Dez. 1902/17. Aug. 1925.
Art. 4: „Der Bundesrat ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß Waren,
deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden
können.“
3. Einen weiteren Versuch, die Wirkungen der Meistbegünstigungsklausel
zu beschränken, bedeutet oft die Kontingentierung der zollermäßigten
Wareneinfuhr. Der Staat, der von einer bestimmten Ware
durchschnittlich nicht mehr als das die Zollermäßigung genießende
Kontingent einführt, ist gegenüber dem berechtigten Staat, der größere
Mengen einführt, bevorzugt!. Wenn der Umfang des Kontingents direkt
an der Importziffer des dritten Staates orientiert wird, ist die Diskriminierung
des berechtigten Staates evident. Die Tatsache, daß die Wareneinfuhr
des dritten Staates faktisch eine quantitativ unbeschränkte
Zollermäßigung erfährt, begründet den Anspruch des berechtigten
Staates, die gleiche Behandlung für sich zu verlangen. Dieser Anspruch
kann vom verpflichteten Staate nicht einfach dadurch beschränkt
werden, daß er für die Zollermäßigung die Form des Kontingents wählt.
Man kann hiergegen nicht einwenden, daß der dritte Staat quantitativ
nur im Rahmen seiner geringeren Einfuhr mit dem berechtigten
Staate in Konkurrenz trete und daß insoweit durch die Kontingentierung
dem berechtigten Staate gleiche Konkurrenzbedingungen garantiert
seien. Wäre das richtig, so wäre jeder Meistbegünstigungsanspruch
quantitativ auf die Einfuhr des dritten Staates beschränkt; denn die
Meistbegünstigung gewährt lediglich gleiche Konkurrenzbedingungen.
Die Kontingentierung kann m. E. über die Tatsache nicht hinwegtäuschen,
daß ein Teil der Waren des berechtigten Staates schlechter
behandelt wird als die gleichen Waren des dritten Staates. Dadurch
wird dem dritten Staat sein Einfuhranteil gegenüber der Konkurrenz
des berechtigten Staates sichergestellt. Ein Konkurrenzverhältnis aber
besteht so lange, als der dritte Staat von dem Absatzmarkt durch den
1 In einigen Handelsverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der
Meistbegünstigungsanspruch sich auch auf die Kontingente erstreckt. Vgl. z. B.
den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich u. Spanien vom 7. Mai 1926.
RGBL II, 1926, S. 296, Art. 6: „Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse deutschen
Ursprungs und deutscher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in Deutschland bzw.
ın Spanien die Meistbegünstigung sowohl hinsichtlich der Zollkontingente sowie der
Zollförmlichkeiten.‘“ — Erforderlich ist dieser besondere Hinweis m. E. nicht.