Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

50 V. Besonderheiten der bedingten Meistbegünstigungsklausel. 
spruch auf Sondervorteile allerdings nur gegen ein entsprechendes 
Äquivalent begründet. 
Für das Fremdenrecht findet sich die negative Seite als selbständige 
Klausel im Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich 
vom I7. Aug. I927, RGBl. II, S. 523. 
Zeichnungsprotokoll zu Art. 42, 43, 44. 
Abs. x: ‚Hinsichtlich der Zulassung der deutschen Staatsange- 
hörigen in die französischen Kolonien ... wird die französische 
Regierung keine Maßnahmen treffen, welche die deutschen Staats- 
angehörigen einer ihnen nachteiligen Sonderbehandlung aussetzen.“ 
Hinsichtlich der Zollbehandlung bedeutet die negative Klausel den 
Anspruch auf den Generaltarif. Eine entsprechende Fassung der „nega- 
tiven“ Klausel enthält der Handelsvertrag zwischen Preußen und Bra- 
silien vom 9. Juli 18271: 
Art. 8: „Tous les produits, marchandises et articles quelconques, 
qui sont de production manufacture et industrie des sujets et terri- 
toires d’une des Hautes Puissances contractantes, importes directe- 
ment ou indirectement des Etats de cette puissance dans les Etats 
de V’autre, tant en navires Prussiens que Bresiliens, paieront gene- 
ralement et uniquement les m&mes droits, que paient ou viendront 
a payer les sujets de la nation la plus favorisee, comformement au 
farif general des douanes?.“* 
Unter Generaltarif ist in derartigen Verträgen selbstverständlich kein 
Äxierter Zolltarif, sondern der jeweilige Tarif zu verstehen, der grund- 
sätzlich gilt, wenn keine Sonderbehandlung stattfindet. Herabsetzungen 
des Generaltarifs sind daher auch keine Konzessionen an dritte Staaten. 
Sie erfolgen vielmehr autonom im eigenen Interesse des betreffenden 
Staates und deshalb unentgeltlich, im Gegensatz zu den Sondervor- 
teilen, die in Abweichung vom Generaltarif mit dritten Staaten für eine 
sntsprechende Gegenleistung ausgetauscht werden. Es ist das Cha- 
/akteristikum der bedingten Meistbegünstigungsklausel, daß derartige 
Sondervorteile vom berechtigten Staat — wie von dem dritten Staate 
— nur gegen ein entsprechendes Äquivalent beansprucht werden können. 
Der berechtigte Staat muß für Sondervorteile schlechthin eine Gegen- 
leistung geben, auch wenn das Entgelt des meistbegünstigten Staates 
nicht gerade ein handelspolitisches war. Es ist deshalb bedenklich, auf 
' v. MARTENS, 7, 2, 5. 470. 
* Vgl. Handelsvertrag zwischen Deutschem Reich u. Frankreich vom 17. Aug. 
1927 RGBIl. II, S. 523 Art. 12: „Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten 
sich, den Warenaustausch durch keine Ein- oder Ausfuhrverbote oder Beschrän- 
kungen zu behindern. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, aus den nachfolgend 
aufgezählten Gründen von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen, soweit diese 
Verbote und Beschränkungen gleichzeitig auf alle Länder angewendet werden, bei 
denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen.“
	        
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