38 VI. Das Anwendungsgebiet der Meistbegünstigungsklausel.
a) von den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten, den Ein-
fuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen und -beschränkungen,
sowie ihrer Anwendung, den Eingangs- und Ausgangszöllen, den
Zollförmlichkeiten, den inneren Verbrauchsabgaben und ähnlichen
Steuern,
b) von dem Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweg-
lichem Vermögen, der Verfügung hierüber, von der Zulassung von
Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, sowohl seitens
der Staatsangehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen, wie
auch seitens der Handels-, Erwerbs- und Finanzgesellschaften mit
Einschluß der Versicherungsgesellschaften, sowie der in diesen Fällen
zu entrichtenden Abgaben, Steuern und sonstigen Lasten,
c) von Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden,
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staat, wo sie ihren
Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen be-
triebene Geschäft entrichtet haben, wenn sie persönlich oder durch
in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellun-
gen nur unter Mitführung von Mustern suchen, ferner für die Be-
handlung der von ihnen mitgeführten Muster, sowie der für ihren
Gewerbebetrieb zu entrichtenden Abgaben.
d) von der Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mann-
schaften und Ladungen, sowie den Schiffahrtsabgaben, von der Be-
förderung von Personen durch Transvportunternehmer auf dem Land-
ınd Wasserwege.“
3. Endlich wird in anderen Verträgen auf die allgemeine Präambel
äberhaupt verzichtet und eine Aufzählung sämtlicher Gegenstände ge-
geben, für welche die Meistbegünstigungsklausel gelten soll.
Hier wäre zu nennen der vorläufige Handelsvertrag zwischen dem
Deutschen Reich und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
vom 5. Dez. 1921 (RGBl. 1922, II, S. 105), der dem zitierten deutsch-
österreichischen Vertrage, von Geringfügigkeiten abgesehen, nach-
gebildet ist, jedoch nicht die Präambel dieser Meistbegünstigungsklausel
anthält.
Die Enumerationsmethode hat den Vorzug, das Anwendungsgebiet
der Klausel anschaulich zu beschreiben. Es liegt jedoch auf der Hand,
daß sich gerade durch eine detaillierte Aufzählung die Schwierigkeiten,
die einzelnen Gegenstände juristisch zu definieren, rein quantitativ
häufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufzählung jeder Systematik
entbehrt. Vgl. den F. reundschafts-, Handels- und K onsularvertrag zwischen
dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten vom 8. Dez. 1923,
RGBI. 1925, II, S. 795:
Art. x: „Die Staatsangehörigen eines Vertragsteils dürfen die Ge-
biete des anderen betreten, darin reisen und dort wohnen: sie ge-