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Das übrige
Deutschland.
Reaktion von
1849.
werbe wurden ausdrücklich hiervon ausgenommen. Das sind Apo-
theker, Juweliere, Maurer und Zimmerleute, Schornsteinfeger, Ver-
fertiger chirurgischer Instrumente und Mühlenbaumeister, Älle alten
zünftlerischen Beschränkungen wurden beseitigt, alle bisherigen Ab-
gaben durch die neue Gewerbesteuer ersetzt. Das Gesetz von 1811
bestimmt die einzelnen Beschränkungen, welche aus polizeilichen Rück-
sichten aufrecht erhalten blieben oder weiter ausgeführt wurden, des
Näheren. Eine Prüfung vor einer staatlichen Kommission wurde von
Apothekern, Architekten, Maurern und Zimmerleuten verlangt. Schorn-
steinfegermeister bedurften einer besonderen Konzession, Juweliere
eines speziellen Richtigkeitsattestes. Die Zünfte wurden ihrer Rechte
entkleidet, blieben aber als freie Vereine weiter bestehen, wenn sie
sich nicht freiwillig auflösten. Diese Bestimmungen wurden aber nicht
auf die 1815 neu hinzugetretenen Landesteile ausgedehnt, So blieb
im Herzogtum Sachsen, in der Niederlausitz, in Neuvorpommern die
alte Zunftverfassung und im Westen das französische Recht weiter
yestehen. Erst 1845 wurden auch diese Teile der neuen Gewerbe-
ordnung unterworfen, welche in der Hauptsache dem Gesetz von 1811
antsprach.
In dem übrigen Deutschland blieben im Grunde die Zunftver-
hältnisse bis in die sechziger Jahre bestehen, während Preussen fast
40 Jahre die Gewerbefreiheit in der ersten Hälfte des Jahrhunderts
besessen hat. Es ist nun von hohem Interesse, zu verfolgen, welche
Ergebnisse diese verschiedene Gesetzgebung innerhalb Deutschlands
gehabt hat. So auffallend es ist, so unterliegt es keinem Zweifel, dass
sich ein durchgreifender Unterschied in dem praktischen Ergebnis nicht
konstatieren lässt. Auch in Preussen nahm in jener Zeit das Hand-
werk keinen wesentlichen Aufschwung, während in dem übrigen
Deutschland ein weiterer Rückgang nicht zu beobachten war. Es
zeigte sich, dass in Preussen der Gewerbestand für die wirtschaftliche
Freiheit entweder noch nicht reif war oder dass die Wohlhabenheit
des Landes nicht hinreichte, um einen Aufschwung angemesSen zu
unterstützen; während die Hemmnisse des Zunftzwanges in dem
übrigen . Deutschland bei der allgemeinen Erschlaffung nicht so tief
empfunden wurden, wie man es im 19. Jahrhundert hätte erwarten
können. Es ist das ein Beweis, dass die Einrichtungen des Staates
aur einen sehr mässigen Einfluss auf das Wirtschaftsleben auszuüben
vermögen, sowohl in positiver, wie in negativer Richtung. Daher ist
es auch nicht so sehr zu verwundern, dass man in Preussen nach
den Erschütterungen der Notjahre von 1847 und 1848 dem Ansturm
ler preusischen Handwerker, ihnen wieder den Schutz des Zunft-
zwanges zu gewähren, nachgab.
Durch Verordnung vom 9. Februar 1849 wurde eine weitgehende
Beschränkung der Gewerbefreiheit ausgesprochen. Für 42 Gewerbe
wurde der selbständige Gewerbebetrieb von der Mitgliedschaft einer
Zunft abhängig gemacht, die wiederum durch einen Befähigungsnach-
weis vor einer Prüfungskommission bedingt wurde. Eine bestimmte
Lehrlingszeit von gewöhnlich drei Jahren, Ablegung einer Gesellen-
prüfung und ein Meisterwerk wurde von einem Jeden verlangt, der
Meister werden wollte. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Hand-
werke war im allgemeinen untersagt. Gesellen und Gehülfen durften