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nur bei einem Meister Arbeit finden, wie diese wiederum keine anderen
Gehülfen beschäftigen durften.
Nur die Meister durften im allgemeinen in Läden Produkte des
Handwerks feilbieten. Nur ausnahmsweise konnte dieses von der
Ortsbehörde Andern gestattet werden. Ausländern konnte der Gewerbebetrieb
gleichfalls nur ausnahmsweise durch die zuständige Behörde
eingeräumt werden.
Wir haben hier also das vollständige Zurückgreifen auf die alten
Zunftverhältnisse. Ein besonderer Gewerberat wurde eingesetzt, um
überall die Gewerbeverhältnisse zu überwachen und als den Verhältnissen
objektiv gegenüberstehende Instanz zu fungieren. Thatsächlich
aber hat er irgend eine Bedeutung nicht erlangt, die Einrichtung zeigte
sich bald als eine völlig verfehlte.
Erst in den sechziger Jahren erfuhr diese Gewerbeordnung gewisse
Aenderungen in liberaler Richtung, wie in der gleichen Weise in jener
Zeit eine Anzahl Länder sich der Gewerbefreiheit günstiger zeigten.
So das Königreich Sachsen durch Gesetz von 1861, Baden 1862,
Oldenburg 1861, eine Anzahl Thüringischer Staaten 1862.—64, die
Hansestädte 1864—66, Württemberg 1862, Bayern war erst
[868 zur Gewerbefreibeit übergegangen. Endlich brachte das Gesetz vom
{. November 1867 für den Norddeutschen Bund: die allgemeine Freizügigkeit,
das Notgewerbegesetz vom 8. Juli 1868 die Gewerbefreiheit.
Die Grundlage der gesetzlichen Regelung des Gewerbewesens bis
zur Gegenwart bildet die Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869, welche 1870 in Südhessen, 1871 in Württemberg
und Baden, 1872 in Bayern, in Elsass-Lothringen 1888
zur Annahme gelangte. Inzwischen sind dann eine Reihe von Aenderungen
herbeigeführt, sowohl für das ganze Reich, wie in Spezialbestimmungen
für die einzelnen Länder, soweit denselben spezielle Regelung
vorbehalten war.
Vor allem wurde durch Gesetz vom 2. März 1874, ergänzt durch Beschränkung
eine Anzahl Verordnungen, ein grösseres Verzeichnis gewerblicher An- der Gewerbe
lagen aufgestellt, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. VO
Durch Gesetz vom 8. April 1876 wurden die Verhältnisse der gewerblichen
Hülfskassen genauer geregelt, welche durch die Gewerbeordnung
nicht berührt waren. Es hatte sich herausgestellt, dass eine grössere
Zahl von ihnen nicht die nötige Sicherheit bot, ja eine Anzahl war
unter grosser Schädigung der Beteiligten zu Grunde gegangen, so dass
eine gewisse Kontrolle der Statuten unumgänglich notwendig wurde, Die
Hilfskassen wurden durch das Gesetz den Behörden übertragen. Durch
Gesetz vom 11. Juni 1878 und 23. Juli 1879 wurden die Maschinisten
der Seedampfschiffe, die Unternehmer von Privatkranken-, Entbindungsund
Irrenanstalten beschränkenden Bestimmungen unterworfen. Das
Pfandleihgewerbe wurde konzessionspflichtig gemacht und das Schankgewerbe
gleichfalls grösseren Beschränkungen unterworfen. Am 18.
Juli 1881 erschien endlich das Gesetz über die neue Regelung der
Innungen, in welchem dem fortdauernden Drängen der Handwerker
und auch des Reichstages von dem Bundesrate nachgegeben wurde,
Jurch Erweiterung der Befugnisse der Innungen denselben eine neue
Anresune zu geben. Hiermit wurde zuerst eine wirkliche Beschrän-