— 486 —
Die freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte usw.) und dann in der Regel auch die ihnen
nahestehenden Berufe (z. B. Dentisten) sind meistens befreit, es sei denn, daß sie in den
Formen gewerblicher Unternehmungen (z.B. Sanatorien) betrieben werden. Braun-
schweig, Lübeck, Bremen, Mecklenburg-Schwerin, Hessen, seit 1927 Oldenburg und seit
1930 Preußen unterwerfen auch die freien Berufe der Gewerbesteuer; jedoch ist auch in
diesen Ländern die Ausübung reiner Kunst und Wissenschaft steuerfrei.
Politisch stark umkämpft ist die Frage der Besteuerung der Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften, insbesondere der Konsumvereine. Grundsätzlich besteuert wer-
den diese in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Thüringen, Anhalt (ab
1927), Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Lübeck, Bremen; immerhin sind in diesen
Ländern beim Ertrag der sogenannte Kundengewinn!) bis zu einer gewissen Grenze (in
Preußen, Hessen z.B. 5 vH des Barumsatzes) und beim Kapital die Geschäftsguthaben
steuerfrei, In den übrigen Ländern (Sachsen, Braunschweig ab 1928, Hamburg) sind die
Konsumvereine frei, wenn der Geschäftsverkehr sich auf den Kreis der Mitglieder be-
schränkt; von der mehr oder weniger strengen Handhabung dieser Vorschrift hängt es
ab, wie weit sich die Steuerfreiheit auch praktisch auswirkt (strenge Auslegung z. B. in
Sachsen). Hamburg verlangt außerdem entsprechend der Regelung im Körperschaft-
steuergesetz, daß die Genossenschaft einem Revisionsverband angehört; Braunschweig
stellt für die Steuerbefreiung die Bedingung, daß bei Auflösung des Betriebes das Ver-
mögen, soweit es die Einlagen übersteigt, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken zu-
geführt wird.
Wenn man von Bremen absieht, das vollkommen aus dem Rahmen herausfällt?), so
sind vier Formen von Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer vorhanden; die Er-
tragsteuer, die Kapitalsteuer, die Lohnsummensteuer und die Einheitsabgabe (diese nur
in Thüringen). Meist besteht eine Kombination der Ertragsteuer mit einer der beiden
anderen Erhebungsformen, Oldenburg®) und Württemberg beschränken sich auf die Er-
tragsteuer; Ertragsteuer kombiniert mit Lohnsummensteuer haben: Hamburg, Lübeck
und ein großer Teil der preußischen Gemeinden. Alle übrigen Länder erheben Ertrag-
und Kapitalsteuer: Bayern, Baden, Hessen, Sachsen, Thüringen, Anhalt, Braunschweig
(hier Kapitalsteuer erst 1927 eingeführt), Mecklenburg-Schwerin, Hessen und Preußen in
den Gemeinden, die nicht an ihre Stelle die Lohnsummensteuer setzen. In Thüringen
kommt zu den genannten beiden Gewerbesteuerformen noch. die Einheitsabgabe von
8 AM je Betrieb.
DieGewerbeertragsteuer
Ausgangspunkt für den steuerbaren Ertrag ist der Gewinn gemäß Einkommen- oder
Körperschaftsteuergesetz, der jedoch entsprechend dem Objektsteuercharakter der Ge-
werbesteuer abgeändert werden muß. Eine völlige Übereinstimmung der einzelnen Länder
herrscht in diesem Punkte nicht; vielmehr sind alle Übergangsformen von der Vver-
schärften Objektsteuer (z. B. in Baden und Hessen) bis zur fast reinen Personalsteuer
(z. B. in Bayern, Hamburg und Lübeck) vertreten.
Die Gewerbekapitalsteuer
Der Gewerbekapitalsteuer zugrunde liegt das gewerbliche Anlage- und Betriebskapital-
Auszuscheiden ist seit dem 1. April 1927 bei sämtlichen Ländern das Grundvermögen,
welches der Grundsteuer unterliegt. (Im Jahre 1926 war dieses beispielsweise in Preußen
noch nicht der Fall, so daß also eine Doppelbelastung vorlag). Die Bewertung richtet sich
allgemein nach dem Reichsbewertungsgesetz. Zwar besteht vorläufig noch keine unbe-
dingte Bindung der Länder an die Einheitswerte (Gesetz vom 23. Mai 1929), aber mit
Ausnahme von Anhalt (»Bewertung nach den Vorschriften der RAO«) legen sämtliche
Länder der Gewerbekapitalsteuer die Einheitswerte zugrunde.
In Thüringen und Mecklenburg-Schwerin sind die Kundengewinne nicht abzugsfähig. — %) Bremen besitzt eine
sogenannte Repartitionssteuer: Die steucrpflichtigen Unternehmungen werden entsprechend ihrem Umsatz und Ertrag ir
Abteilungen eingereiht. Jede dieser Abteilungen hat eine bestimmte Steuersumme aufzubringen, — ®%) In Oldenburg könneP
die Gemeinden neben der Staatsateuer besondere Gewerbesteuern einführen.