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b. Die Gebäudeentschuldungsteuer
Das Reichsgesetz über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken in der
Fassung vom 1. Juni 1926 enthält eine Reihe von Normativbestimmungen für die landes-
rechtliche Ausgestaltung der Gebäudeentschuldungsteuergesetze. Demgemäß weisen diese
sine weitgehende Übereinstimmung, insbesondere hinsichtlich der Steuerbefreiungen und
Steuerermäßigungen auf. Das trifft insbesondere zu auf die Steuerbefreiungen für Neu-
oauten und bestimmte Einfamilienhäuser sowie auf die Steuerermäßigung wegen laufen-
der Geldverpflichtungen auf Grund gewisser wertbeständiger Belastungen, wegen einer
Hypothekenaufwertung, die über die gesetzliche hinausgeht und für den Fall, daß Mieter
oder sonstige Nutzungsberechtigte, Kleinrentner, Kriegsbeschädigte, Erwerbslose o.ä.
zind, die die gesetzliche Miete nicht zahlen können.
Dagegen sind die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlagen und Steuersätze sehr
verschieden. Auch die Frage der Steuerpflicht der Landwirtschaft ist ebensowenig ein-
neitlich geregelt wie die steuerliche Schonung gewerblich genutzter Räume. Die land-
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Gebäude
sind in den meisten Ländern von der Gebäudeentschuldungsteuer befreit. Die Wohn-
gebäude des Landwirts und seines Gesindes fallen in Preußen, Bayern und Württemberg
auch mit unter diese Befreiung. Dagegen sind sie in Sachsen, Baden, Thüringen, Hessen,
Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Hamburg, Bremen und Lübeck der Steuer ausdrück-
lich unterworfen; in Baden und Braunschweig allerdings mit einem geringeren Steuer-
satz, in Anhalt und Lübeck mit einem ermäßigten Steuerwert. Und endlich haben die
Länder die Steuerermäßigung für Gebäude, die am 31. Dezember 1918 unbelastet oder
nur zu einem geringen Teil belastet waren, sehr verschieden geregelt. Gerade diese
Steuerermäßigung wegen geringer Belastung des Grundstücks hat erhöhte Bedeutung-
In der folgenden Übersicht 7 ist deshalb neben dem Steuersatz vermerkt, von welcher
Höhe der Vorkriegsbelastung an der volle Steuersatz Geltung hat.
Die meisten derjenigen Länder, deren Steuerbemessungsgrundlagen dem Wehrbei-
;ragswert entsprechen oder von ihm abgeleitet sind, haben Ermäßigungen für den Fall
vorgesehen, daß ‚die Friedensmiete hinter einem gewissen, als Mindestertrag angesehenen
Vomhundertsatz des Steuerwertes zurückbleibt. Als ‚dieser Grenzwert gilt in Preußen
und Baden 6 vH des Grundvermögensteuerwertes, in Hessen und Schwerin 5 vH des
Steuerwertes. In Baden wird in solchen Fällen der Steuerwert in dem gleichen Verhält-
nis ermäßigt, wie die Friedensmiete hinter 6 vH des Steuerwertes zurückbleibt. Ähnlich
sieht die preußische Regelung für solche Fälle eine dem Ertrag proportionale Bemes-
zungsgrundlage vor; an die Stelle von 2,4 vH des Grundvermögensteuerwertes, die be
einer Friedensmiete von 6 vH des Grundsteuerwerts 4 vH der Friedensmiete beträgt, tritt
als Bemessungsgrundlage der Betrag von 4 vH der Friedensmiete. Hessen und Schwerin
setzen in diesen Fällen den Steuerwert auf das 20fache der Friedensmiete fest. Eine noch
weiterreichende Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage kennt die oldenburgische
Gebäudeentschuldungssteuer. Ist nämlich die Friedensmiete höher als 4 vH des Brand-
kassenwertes, so ermäßigt sie sich um *10 dieser Differenz.
Einer wesentlich verringerten Ausnutzung gewerblich genutzter Räume gegenüber
1913 sowie regelmäßig wiederkehrendem längeren Leerstehen von Betriebsräumen der
Saisongewerbe wird in den meisten Ländern durch teilweisen oder vollen Erlaß der
Steuer Rechnung getragen. Darüber hinaus sind in Preußen und Baden für alle gewerb-
lich genutzten Gebäude Ermäßigungen vorgesehen; in Baden beim Steuersatz (s. Über“
sicht), in Preußen treten für solche Gebäude an die Stelle der staatlichen Grundver”
mögensteuer nur 4 vH des meist niedrigeren Gebäudesteuernutzungswertes als Bemes-
sungsgrundlage. In Sachsen wird die Aufbringungslast auf die Aufwertungssteuer für
gewerblich eigengenutzte Grundstücke angerechnet. Für solche Grundstücke wird !P
Braunschweig der Steuersatz von 45 vH der Friedensmiete auf 40 vH herabgesetzt. I
Oldenhurg die Bemessungsgrundlage um 50 vH ermäßieot.