ITI. Die Fürsorge des Staates für die Landwirtschaft usw. 79
erfolgt. Was ich behaupten will, das ist zunächst nur folgendes:
erst in der Neuzeit machen sich jene Tendenzen der Fürsorge
des Staates für die Landwirtschafst geltend, und erst in der Neu-
zeit gibt ihnen der Staat Folge.
Im Mittelalter wendet der Staat seine Fürsorge der Land-
wirtschaft gar nicht zu, höchstens in ganz indirekter Weise. So-
weit er sich der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an-
nimmt, tritt er für die städtischen Interessen ein.
Im Mittelalter herrschte das System der Stadtwirtschaft!).
Jede, auch die kleinste Stadt schloß sich mit ihrer unmittelbaren
ländlichen Umgebung zu einem industriellen und kommerziellen
Gebiet ab: in diesem Gebiet strebte man danach, annähernd
alles das zu produzieren, was in ihm Gegenstand des Konsums
war, und der Hauptsache nach auch nur das zu produzieren,
was man am Orte selbst konsumierte. Die einzelnen Städte
standen in einem verhältnismäßig geringen Austausch mit-
emander. K. Bücher, in der vielgelesenen Schilderung, die
seine „Entstehung der Volkswirtschaft“ bietet, faßt den Begriffs
der Stadtwirtschaft zu eng. Es hat tatsächlich mehr Austausch
zwischen den verschiedenen Städten bestanden, als er annimmt.
Aber das interessiert uns hier weniger. Für unser Thema ist
es von grundlegender Bedeutung, daß zu der Stadt des Mittel-
alters das umliegende platte Land gehörte; es war von ihr ab-
hängig. Nur dann konnte die Stadtwirtschaft, konnte eine leid-
liche Autarkie der Stadt aufrecht erhalten werden, wenn das
umliegende platte Land in den Bezirk der Stadt einbezogen
und von ihr beherrscht war. Getreide und Vieh konnte ja die
Stadt im engeren Sinne nicht in genügender Menge produ-
zieren; dazu bedurfte sie des umliegenden platten Landes.
Die Beherrschung des Landes durch die Stadt ist zwar nicht
durch einen vollständigen Ring von direkten Rechtssäten ge-
sichert. Aber sie wird als Ziel durch eingreifende, teils direkte
teils indirekte Anordnungen erstrebt, und zwar hat sie eine
doppelte Bedeutung:
1) Vgl. oben S. 69 und unten Nr. W.