II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 7.7
schaft ihre Ansprüche weiter geltend, mehrfach in gesteigertem
Maß. Wie aber an andern Stellen schlechthin keine Anderung
wahrzunehmen ist, so gibt es auch wiederum Bezirke, die einc
leidliche Besserung in der Lage der Bauern aufweisen.!) Gar
keine Beziehung zum Bauernkrieg hat die im kolonialen Osten
sich allmählich vollziehende stärkere Anspannung der Bauern,
die Entstehung der dortigen „Erbuntertänigkeit“. Auch sie
setzt Tendenzen, die schon in den lettten Zeiten des Mittelalters
hervorgetreten waren, fort, um nun freilich sich schneller zu
entwickeln.2) In Altdeutschland aber bleibt das System, das
sich in der zweiten Hälfte des Mittelalters ausgebildet hat, in
der Hauptsache bestehen, bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts.
1) Vgl. z. B. Gothein, Wirtschaftsgesschichte des Schwarzwalds 1,
S. 292 f.; Riezler, Geschichte Baierns 6, S. 216; Th. Ludwig, Der
badische Bauer im 18. Jahrhundert S. 119. Abnahme der Leibeigen-
schaft (durch die Reformation): Th. Knapp, Beiträge S. 368 f.
?) Über die seit dem Ausgang des Mittelalters sich verstärkende
Versschiedenheit in den Verhältnissen des ostdeutschen und des alt-
deutschen Bauernstandes s. meine Abhandlung : „Der Often und der
Westen Deutschlands. Der Ursprung der Gutsherrsschaft“, in m. „Terri-
torium und Stadt“ S. 1 ff.; über die Frage, inwiefern die günstigern
Absatzverhältnisse seit dem 16. Jahrhundert die Ausbildung einer
größern Hofländerei im Ossten befördert haben, s. ebenda S. 40 ff.:
L. v. Mises, Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nisses in Galizien (1902); G. Aubin, Zur Geschichte des gutsherrlich-
bäuerlichen Verhältnisses in Ostpreußen (1910); Sering, Die Ver-
erbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preußen II, 2:
Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein, S. 154 ff. und
S. 221 ff.; R. Stein, die Umwandlung der Agrarverfassung Ost-
bre&hent durch die Reform des 19. Jahrhunderts. 1. Bd. (1918),