V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 287
Dem Kampf gegen den Großbetrieb!) oder wenigstens
gegen größere Betriebe begegnen wir zwar noch nicht in den
Zunftbriesen des 12. Jahrhunderts, aber doch in solchen des
13?). In der Stendaler Urkunde von 1233 werden dem Weber
höchstens zwei Webstühle gestattet und der ebenda ausgespro
chene Satz, daß der Zunftmeister, der zufällig selbst einen Web-
stuhl nicht aufstellen kann, ausnahmsweise den eines Zunft-
bruders benutzen darf, zeigt die Abneigung, durch einen Meister
eine größre Zahl von Kräften beschäftigen zu lassen. In Tuln
wird 1237 verboten, daß der Gehilfe eines Meisters selbständig
in der Stadt und auf dem Lande Vieh kauft oder verkauft?).
Dhne eine solche Bestimmung wäre es dem Meister möglich ge
wesen, einen beträchtlichen Viehhandel auszubilden. Wenn
man dem entgegentritt, so hat man dabei wohl nicht bloß die
Absicht, der Erhebung eines Meisters über den andern zu wehren,
sondern zugleich im Interesse des städtischen Publikums den
Vorkauf einzuschränken!).
Die Bestimmung, daß ein Weber nicht eine größere Zahl
von Webstühlen aufstellen darf, ebenso die, daß der Handwerker
1) Vgl. dazu die Ausführungen von Lösch S. 109 ff., welche
Gesichtspunkte bieten, die für die Interpretation der hier in Betracht
kommenden Angaben der Zunfturkunden sehr wichtig sind. Vgl. be-
sonders auch S. 113 u. 115. Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarz-
walds, S. 28.
?) Will man die Bestimmungen, die den Weber gegen den Gewand-
schneider schüten, hierher rechnen, so könnte man allerdings schon
vom 12. Jahrhundert sprechen. Allein die Abhängigkeit des Webers
vom Gewandschneider brachte doch nicht einen größeren indusktriellen
Betrieb im eigentlichen Sinne hervor.
s) Auch die Satzungen der Lederer von St. Pölten (um 1260)
schreiben vor, daß nur der Meister selbst, nicht irgendein Gehilfe,
Rohstoff (bzw. Fabrikationsmaterial) einkaufen soll. Eben wegen
dieser Parallele wird man der Tulner Bestimmung schwerlich eine
Spitze gegen Selbständigkeitsgelüste der Gehilfen geben dürfen.
2) Zu diesem Motiv vgl. das Freiburger Stadtrecht g 39 (Keutgen,
Urkunden S. 122). – Das 13. Jahrhundert bekämpft die Vergrößerung
der Betriebe auch durch die Erschwerung der Sozietätsbildung (Satzun-
gen von St. Völten § 5 f.).