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gegangen werden muß. Es bedarf einer viel gründlicheren Reform
als des Streichens an einigen Ausgabeziffern. Gewiß müssen alle
Haushalte geprüft werden, ob nicht Herabsetzung des Sachaufwands
und, in Durchführung vorliegender Reichstagsbeschlüsse, nicht auch
in stärkerem Maße das Nichtwiederbesetzen freier Beamtenstellen
möglich ist. Gewiß bedürfen die für verschiedene Zwecke, die an
erster Stelle Landeszwecke sind, eingesetzten Anträge der Nachprü—
fung unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis wie der Aufgaben—
teilung. Gewiß muß der Haushalt des Reichsverkehrs—
ministeriums sorgfältig geprüft werden, ob der Aufwand für
Kanalbauten, Luftfahrt u. a. nicht gesenkt werden kann. Gewiß be—
darf auch der Haushaltsplan des Reichswehrministeriums
der Prüfung, ob nicht ohne Beeinträchtigung der erreichbaren
Wehrkraft Ausgaben gemindert werden können. Gewiß ist es auch
notwendig, auf Senkung der Kosten der Finanz- und
Steuerverwaltung bedacht zu sein, die mit rund 600 Mil—
lionen 4,4 Prozent der Einnahmen der Reichsabgabenverwaltung
aufzehren.
Für die entscheidend großen Summen aber ist das Haus-
haltsgesetz lediglich der ordnungsmäßige finanzielle
Ausdruck gesetzlich begründeter Verpflichtun—
gen. So bei den Aufwendungen der Kriegsversorgung,
deren wirklich notwendige Bedürfnisse selbstverständlich nicht ver—
kürzt werden dürfen. Aber es ist zu prüfen, ob nicht ohne Härten
der Zuschußbedarf verkürzt werden kann, da dieser 1925 1,4,
1929 1,8 Milliarden betrug und 1930 1,7 Milliarden betragen soll;
und wenn die Zahl der versorgten Beschädigten vom Mai 1928 bis
zum März 1930 um etwa 80000 stieg, so hat das zu einem Teile
natürliche Gründe, zum anderen aber Gründe in einer allzu weiten
Ausdehnung der Neuanerkennung auch für leichte Fälle. Dazu
kommen Unzweckmäßigkeiten und Kostspieligkeiten des Verfahrens
und der Verwaltung, die nicht viel weniger beansprucht als die
gesamte innere Verwaltung Preußens.
Ebenso ist eine gründliche Prüfung der Aufwendungen des
Reiches — aber nicht nur dieser — für die Sozialversiche—
rung notwendig. Es ist bekanntlich berechnet worden, daß auch
diese Zuschüsse in kurzer Zeit nicht mehr zur Deckung des Bedarfs
der Invalidenversicherung genügen werden, daß diese
vielmehr, sei es im Jahre 1932, sei es im Jahre 1934, zu ge—