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sein, daß man sich auf ein Recht der Universalität der Betätigung
beruft, das verwaltungsmäßig, nicht wirtschaftlich gedacht war.
Grenzziehungen werden auch auf diesem Gebiete nicht ewig sein.
Aber Vorbilder liegen gesetzlich vor und verdienen Beachtung. Vor
allem ist Gleichheit des Wettbewerbes zu verlangen;
keine Ausnützung der Behördeneigenschaft für wirtschaftliche Unter—
nehmungen, keine steuerlichen Vorrechte. Wo aber ein wirtschaft—
liches Unternehmen der öffentlichen Hand besteht, muß es als solches
geführt werden. Es ist unmöglich und ist die schlimmste Herab—
setzung der Selbstverwaltung in der öffentlichen Achtung, wenn auch
bei solchen wirtschaftlichen Betrieben parteimäßig Stellen besetzt
und Entscheidungen getroffen werden, statt daß gerade hier persön—
liche und sachliche Zusammenarbeit mit den Kräften der Wirtschaft
gesucht wird. Und endlich ist öffentliche Klarstellung
zu verlangen. Alles dies sind keine Forderungen gegen Gemein—
den, Provinzen, Staaten, es sind Forderungen aus dem Wesen der
Wirtschaft und Forderungen des öffentlichen Wohls, und sie zu er—
füllen, ist um so dringlicher, als der Verwalter der größten öffent—
lichen Unternehmen im Reiche nächst der Reichsbahn, der Herr Preu—
ßische Handelsminister Dr. Schreiber, in eingehenden Darlegungen,
die er mehr als einmal öffentlich gegeben hat. dieselben Erforder—
nisse aufstellte.
Finanzpolitik und Gemeindepolitik sind aufs engste verflochten
mit der
Sozialpolitik.
Und gerade im Finanz- und Verwaltungspolitischen liegen zeitlich
besonders vordringliche Probleme der Sozialpolitik. Nicht minder
wichtige grundsätzliche stehen daneben. Staatspolitik ohne Sozial—
politik ist unmöglich. Sozialpolitik im weitesten Sinne
bedeutet ja nichts anderes als eine auf gesellschaftliche
Eingliederung der verschiedenen Schichten des Volkes
gerichtete Staatspolitik. Zusammenfassung, Integration der Be—
völkerung zu einem Staatsvolk ist ohne sie nicht mehr denkbar. Das
bedeutet freilich die Preisgabe des Grundsatzes des vollen laisser
aller und laisser faire, wie er in der ersten Zeit liberaler Wirt—
schaftsweise weithin gegolten hat. Es bedeutet aber nicht eine
Aufhebung oder Verneinung der privaten und
persönlichen Wwirtschaft, sondernihrestaatspoli—
tisch notwendige Ergänzung. Frühere Wirtschaftsord—