Full text: Geburtenrückgang u. Sozialreform

208 Hite, Geburtenrüdgang und Sozlalreform 
6loß die Einzelfamilie inz Auge fajjen, Jondern muß auch die Liebe und das 
warme Intereffe für 
die Yamilie im weitern Sinne: 
Sejhwijter, Neffen und Nichten und die weitere VerwandHaft weden 
und jtübßen. C€3 gibt eine Familientrabition, eine Familienehre, eine 
SHamilienfolidarität, einen Familienftolz, eine eiferJüchtige Hochhaltung des 
Hamiliennamen8. Das alles find die natürliden Ausitrahlungen des 
Hamilien)innes. Unjere traditionsloje individualkijtiiche ‚Zeit hat leider das 
Berftändnis für diejes Hohe natürliche und ideelle Gut des Familienfinnes 
verloren, Nur im AWdel und auf den Bauernhöfen, foweit nicht auch 
diefe jHon vom modernen Zuge der Zeit ergriffen find, lebt diefer 
Sinn. Darin allein liegt die ideale Berechtigung und Verjöhnung des 
Anerbenredht8 und Fideikommiffes für die nacdhgeborenen Kinder, daß 
der Verzicht auf die erhlidHe Gleichberechtigung zur Erhaltung des Stamm 
jige8 der Familie, de? Träger2 des Familiennamen, notwendig ift. Daher 
geht auch diefer Familienname auf den neuen Befiber über, Während die 
Sefekgebung foldhe echt Eonfervativen Anfhanungen und Sitten [Hüben 
"ollte, it erft nad) langem Widerfireben eine jolde Namenzübertragung 
ermöglicht worden. Diejer Mangel an Verjtändnis für die Familienehre 
und Jolidarität durchzieht aber auch unfere ganze Sefeßgebung. Sie 
fennt nur das Verhältnis der Chegatten umd das der Eltern zu den Kin 
dern. Bon Pflidhten der Kinder gegen die Eltern weiß fie jHhon recht wenig, 
mie wir früher ausgeführt Haben, aber die ANuffajfung, daß fogar auch 
Sroßeltern, SGejdhwifter, Onkel und Zanten ufw. irgendwie ein befonderes 
vermandt{Hhaftlidhes Interefje oder ein Necht oder eine Pflidht empfinden 
oder hetärigen Könnten oder follten, {Heint ihr ganz fern zu liegen. Wess 
halb werden ältere unverheiratete Gejdhwijter im Falle des Todes der 
Eltern nicht angehalten, für die Pflege und Erziehung der jüngern mit- 
zuforgen? Wenn fie überhaupt eine Spur natürliden und fittlichen Ge 
ihIs haben, werden fie dies von felbit tun, aber unfjere Gefeggebung hat 
nichts dagegen, wenn fie herzloZ ihres Weges ziehen und die Sorge für 
die Gejhwijter al? ganz felbftverftändlidh der Urmenverwaltung überlafjen. 
Biweifelt man denn, daß foldhe „Brüder“ nicht ebenfo leichthin {väter auch 
rau und Kinder im Stiche lafjen, wenn diefe ihnen läftig werden?! Selbit» 
verftändlich geht im Falle der Verheiratung die eigne Familie vor und kann 
die Verpflidhtung gegen Sefchwijter aud) nicht jo weit ausgedehnt werden, 
daß aus Rückficht auf fie die Gründung eines eignen Herdes in angemelfenem 
Lebensalter etwa befchränkt werden könnte. Anders dagegen fteht wieder 
bie Frage, vb nicht die Verjorgung jüngerer SGejchwijter oder fonftiger 
bedürftiger Verwandten der „Aufzucht“ eigner Kinder gleich gewertet werden 
foll. Und damit kommen wir noch einmal auf die Frage der prinzipiellen
	        
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