208 Hite, Geburtenrüdgang und Sozlalreform
6loß die Einzelfamilie inz Auge fajjen, Jondern muß auch die Liebe und das
warme Intereffe für
die Yamilie im weitern Sinne:
Sejhwijter, Neffen und Nichten und die weitere VerwandHaft weden
und jtübßen. C€3 gibt eine Familientrabition, eine Familienehre, eine
SHamilienfolidarität, einen Familienftolz, eine eiferJüchtige Hochhaltung des
Hamiliennamen8. Das alles find die natürliden Ausitrahlungen des
Hamilien)innes. Unjere traditionsloje individualkijtiiche ‚Zeit hat leider das
Berftändnis für diejes Hohe natürliche und ideelle Gut des Familienfinnes
verloren, Nur im AWdel und auf den Bauernhöfen, foweit nicht auch
diefe jHon vom modernen Zuge der Zeit ergriffen find, lebt diefer
Sinn. Darin allein liegt die ideale Berechtigung und Verjöhnung des
Anerbenredht8 und Fideikommiffes für die nacdhgeborenen Kinder, daß
der Verzicht auf die erhlidHe Gleichberechtigung zur Erhaltung des Stamm
jige8 der Familie, de? Träger2 des Familiennamen, notwendig ift. Daher
geht auch diefer Familienname auf den neuen Befiber über, Während die
Sefekgebung foldhe echt Eonfervativen Anfhanungen und Sitten [Hüben
"ollte, it erft nad) langem Widerfireben eine jolde Namenzübertragung
ermöglicht worden. Diejer Mangel an Verjtändnis für die Familienehre
und Jolidarität durchzieht aber auch unfere ganze Sefeßgebung. Sie
fennt nur das Verhältnis der Chegatten umd das der Eltern zu den Kin
dern. Bon Pflidhten der Kinder gegen die Eltern weiß fie jHhon recht wenig,
mie wir früher ausgeführt Haben, aber die ANuffajfung, daß fogar auch
Sroßeltern, SGejdhwifter, Onkel und Zanten ufw. irgendwie ein befonderes
vermandt{Hhaftlidhes Interefje oder ein Necht oder eine Pflidht empfinden
oder hetärigen Könnten oder follten, {Heint ihr ganz fern zu liegen. Wess
halb werden ältere unverheiratete Gejdhwijter im Falle des Todes der
Eltern nicht angehalten, für die Pflege und Erziehung der jüngern mit-
zuforgen? Wenn fie überhaupt eine Spur natürliden und fittlichen Ge
ihIs haben, werden fie dies von felbit tun, aber unfjere Gefeggebung hat
nichts dagegen, wenn fie herzloZ ihres Weges ziehen und die Sorge für
die Gejhwijter al? ganz felbftverftändlidh der Urmenverwaltung überlafjen.
Biweifelt man denn, daß foldhe „Brüder“ nicht ebenfo leichthin {väter auch
rau und Kinder im Stiche lafjen, wenn diefe ihnen läftig werden?! Selbit»
verftändlich geht im Falle der Verheiratung die eigne Familie vor und kann
die Verpflidhtung gegen Sefchwijter aud) nicht jo weit ausgedehnt werden,
daß aus Rückficht auf fie die Gründung eines eignen Herdes in angemelfenem
Lebensalter etwa befchränkt werden könnte. Anders dagegen fteht wieder
bie Frage, vb nicht die Verjorgung jüngerer SGejchwijter oder fonftiger
bedürftiger Verwandten der „Aufzucht“ eigner Kinder gleich gewertet werden
foll. Und damit kommen wir noch einmal auf die Frage der prinzipiellen