Türkenkriege u. spanischer Erbfolgekrieg; Osterreich europ. Großmacht. 565
Jahre 1630 geborene Sophie, Gemahlin des Herzogs Ernst
August von Hannover. Also waren diese und deren Kinder erb—
berechtigt. Es war die Erbfolgeordnung, die, gleichzeitig mit
dem Abschlusse jenes parlamentarischen Verfassungssystems, das
das England des 18. Jahrhunderts gekennzeichnet hat, in der
Sukzessionsakte vom 12. Juni 1701 festgestellt worden war: auf
Grund dieser Akte hat dann im Jahre 1714 das Haus Hannover
in der Person Georgs JL., eines Sohnes der Herzogin Sophie,
den englischen Thron ererbt. Dies alles waren natürlich
Beziehungen, die Hannover im ersten Jahrzehnt des 18. Jahr⸗
hunderts zugleich an jeder von England geförderten Allianz
festhielten.
Weniger starker Sympathie oder wenigstens Beihilfe
konnten sich dagegen die Große Allianz und der Kaiser im
deutschen Nordosten versehen.
Grund war hierfür einmal die zwiespältige Form, in die
sich die Interessen Brandenburg-Preußens in der Frage der
Großen Allianz gezwängt sahen. Da galt einerseits noch
immer der brandenburgisch-österreichische Bund vom Jahre
1686, das Vermächtnis des Großen Kurfürsten. Und im
Verlaufe der Verhandlungen über die Erlangung der Königs⸗
krone für Preußen, von denen an anderer Stelle noch ein—
gehender zu sprechen sein wirdl, waren durch den Kronvertrag
des Jahres 1700 die Konsequenzen dieses Bundes für den
drohenden spanischen Erbfolgekrieg dahin geregelt worden, daß
Preußen zur Verteidigung der kaiserlichen Ansprüche 8000
Mann zur Verfügung stellen sollte. Es war ein verhältnis—
mäßig kleines Heer, über dessen Norm Preußen sehr wohl
hinausgehen konnte, wenn es sonst seine Interessen mit sich
brachten. Aber da schob sich nun eine andere Angelegenheit
verdrießlich zwischen. Mit dem Tode König Wilhelms von
England war auch die oranische Erbschaft in direkter Deszendenz
erbfolgelos geworden; sie bestand aus weitzerstreuten Ländchen
und Anrechten, u. a. aus den Grafschaften Lingen und Mörs,
S. unten Abschnitt III Kapitel 21 3.