Object: Neuere Zeit (Abt. 2)

Türkenkriege u. spanischer Erbfolgekrieg; Osterreich europ. Großmacht. 565 
Jahre 1630 geborene Sophie, Gemahlin des Herzogs Ernst 
August von Hannover. Also waren diese und deren Kinder erb— 
berechtigt. Es war die Erbfolgeordnung, die, gleichzeitig mit 
dem Abschlusse jenes parlamentarischen Verfassungssystems, das 
das England des 18. Jahrhunderts gekennzeichnet hat, in der 
Sukzessionsakte vom 12. Juni 1701 festgestellt worden war: auf 
Grund dieser Akte hat dann im Jahre 1714 das Haus Hannover 
in der Person Georgs JL., eines Sohnes der Herzogin Sophie, 
den englischen Thron ererbt. Dies alles waren natürlich 
Beziehungen, die Hannover im ersten Jahrzehnt des 18. Jahr⸗ 
hunderts zugleich an jeder von England geförderten Allianz 
festhielten. 
Weniger starker Sympathie oder wenigstens Beihilfe 
konnten sich dagegen die Große Allianz und der Kaiser im 
deutschen Nordosten versehen. 
Grund war hierfür einmal die zwiespältige Form, in die 
sich die Interessen Brandenburg-Preußens in der Frage der 
Großen Allianz gezwängt sahen. Da galt einerseits noch 
immer der brandenburgisch-österreichische Bund vom Jahre 
1686, das Vermächtnis des Großen Kurfürsten. Und im 
Verlaufe der Verhandlungen über die Erlangung der Königs⸗ 
krone für Preußen, von denen an anderer Stelle noch ein— 
gehender zu sprechen sein wirdl, waren durch den Kronvertrag 
des Jahres 1700 die Konsequenzen dieses Bundes für den 
drohenden spanischen Erbfolgekrieg dahin geregelt worden, daß 
Preußen zur Verteidigung der kaiserlichen Ansprüche 8000 
Mann zur Verfügung stellen sollte. Es war ein verhältnis— 
mäßig kleines Heer, über dessen Norm Preußen sehr wohl 
hinausgehen konnte, wenn es sonst seine Interessen mit sich 
brachten. Aber da schob sich nun eine andere Angelegenheit 
verdrießlich zwischen. Mit dem Tode König Wilhelms von 
England war auch die oranische Erbschaft in direkter Deszendenz 
erbfolgelos geworden; sie bestand aus weitzerstreuten Ländchen 
und Anrechten, u. a. aus den Grafschaften Lingen und Mörs, 
S. unten Abschnitt III Kapitel 21 3.
	        
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