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h) In Betreff des Genossenschaftswesens darf der Staat
keine directen Massregeln ergreifen; er kann aber durch volks-
wirthschaftliche Aufklärung die arbeitenden Classen zur Ver
einigung anhalten.
Der Staat darf die Form und Verfahrungsweise solcher
Vereinigungen durchaus nicht beeinflussen. Er muss sie ent
stehen lassen in ihren mannigfachsten Formen: Gewerk-, Vor
schuss-, Credit-, Bau-, Consum-, Rohstoff-, Magazin-Vereine,
gegenseitige Versicherungsanstalten, Spar- und Krankenunter-
stützungs-Cassen etc.
Alle solche Vereinigungen, besonders aber die zu pro
ductiven Zwecken angelegten darf der Staat nicht direct unter
stützen, er muss sie vielmehr der Selbsthülfe ihrer Mitglieder
überlassen, denn die unterstützte Arbeit ist meistens eine un-
wirthschaftliche Arbeit, welche mehr Güter consumirt als sie
hervorbringt. Der Staat darf solchen Vereinigungen zu Hülfe
-kommen nur durch Sicherung der allgemeinsten wirthschaft-
lichen Freiheit, durch billige Transportanstalten, durch unent
geltliche Rechtspflege, durch Veröffentlichung technischer Zeit
schriften, exacter Marktberichte, durch volkswirthschaftliche und
geschäftliche Aufklärung überhaupt.
Niemals daif der Staat solchen Vereinigungen Hemmnisse
in den Weg legen, weder bei ihrer Entstehung noch während
' ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit. Die menschliche Kraft kann
nur zur vollen und gesunden Blüthe sich entwickeln, wo sie
ein weites 'freies Feld für ihre Thätigkeit offen findet. Sie
kann aber auch nur auf der Basis der Selbsthülfe wirthschaft-
liche Güter wirthschaftlich hervorbringen.
Der genossenschaftliche Betrieb hat sich bisher in der
Praxis nur in wenigen Zweigen bewährt; je mehr jedoch die
wirthschaftliche Bildung der Arbeiter zunimmt, desto grössere
Vortheite werden sie aus der freien Vereinigung ziehen, und
nach und nach wird es ihnen möglich werden, ihre Thätigkeit
über sämmtliche Industriezweige auszudehnen.
c) Der Staat darf dem Einzelnen weder Arbeit noch Unter