Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Das  Clearinghouse.

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;  lind  das  Verhältniss  gestaltet  sich  hiernach,  wie  auch
schon  die  zeitliche  Aufeinanderfolge  andeutet,  wenigstens  für
^ie  eigentlichen  Verkehrs-  und  Betriebsangelegenheiten,  in
Regel  ,so,  dass  die  Beschlüsse  drei  Instanzen  passiren.
^ür  die  Conferenzen  sind  besondere,  auf  eine  exacte  und
gründliche  Behandlung  der  Sachen  hinwirkende  Geschäftsordnungen ­
  vereinbart.  Die  Namen  der  Delegirten  müssen
Vorher  dem  secretary  des  Clearinghouse  angegeben  werden,
Welcher  dann  die  Einladungen  direct  an  sie  richtet.  Diese
dauernde  Feststellung  der  verhandelnden  Personen  ist  von
ßicht  zu  unterschätzendem  Vortheil  für  die  Sache,  wie  auch
Ooigekehrt  die  mit  dem  gegentheiligen  Usus  in  Deutschland
Schlachten  Erfahrungen  beweisen.  Jede  Bahn  hat  nur  eine
Stimme,  und  die  Beschlüsse  in  den  Conferenzen  werden  nach
Oihfacher  Majorität  der  Anwesenden  gefasst.  Nur  wenn  es
^^ch  um  Ausschliessung  einer  Bahn  vom  Clearinghouseverein
handelt,  müssen  2/3  der,  in  einer  besonders  zu  diesem  Zweck
gerufenen  Sitzung  des  Clearinghousecommittee’s  anwesenden
itglieder  zustimmen.  Eine  Ausschliessung  ist  indess  seit
Jahren  nicht  mehr  vorgekommen,  —  Nach  Bedürfniss
'Werden  auch  ausserordentliche  Conferenzen  berufen.
Die  gefassten  Beschlüsse  treten  mit  dem  1.  des  auf  die
cstätigung  durch  das  Clearinghousecomittee  folgenden  Mo-Oats
  in  Kraft,  und  wenn  eine  Bahn  nicht  innerhalb  eines
Monats  von  der  Conferenz  an,  in  ,welcher  der  Beschluss  ge-^^sst
  ist,  Widerspruch  erhoben  hat,  so  muss  sie  denselben  befolgen. ­
  Will  sie  davon  abgehen,  so  hat  sie  es  dem  Clearingouse
  unter  Angabe  des  Zeitpunktes,  von  wo  ab,  mitzutheilen  ;
dieser  muss  aber  später  als  die  nächste  Yierteljahrsconferenz
*^0®  Clearinghousecomittee’s  liegen  —  jedenfalls,  um  erst  eine
Nochmalige  Verhandlung  über  die  Sache  zu  sichern.
Ausser  den  für  Specialangelegenheiten  von  den  verschiedenen
onferenzen  ernannte  Subcommittees,  existiren  drei  ständige
^hledsrichterliche  Committees  von  je  12  persönlich  gewählten
'^^%liedern,  für  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  welche

Dauernde  Festsfellnng
  der
Delegirten.

Ausführung  der
gefassten
Beschlüsse.

Die
Schiedsrichter-Comittees.

            
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