343. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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tut Raume zwischen dem Amte und der Zolllinie unter irgend
einem Vorwände gestattet. Dieselbe muß binnen der auf dem
Begleitscheine festgesetzten Stundenzahl ohne Aufenthalt noch an
demselben Tage, welchen der Begleitschein znm Austritte nach
weist, utlmittelbar von dem Zollamte aus über die Zolllinie ge
bracht werden.
(§§. 31. und 178 Z. O. §. 14, d. Vschft. v. 7./24. Juni 1853. §. 226 A. U
§§• 91 u. 137, A. U.)
Geschieht der Austritt nicht unmittelbar unter den Augen
des Amtes, so darf der amtliche Verschluß erst unmittelbar an
der Zolllinie abgenommen werden, daher derselbe an sene Päcke
oder Behältnisse, von welchen er zum Behufe der inneren Unter
suchung abgenommen wtirde, neu anzulegen und sowol die Ab
nahme als Wieder anlegung auf dem Begleitscheine zu bemer-
Wenn daher bei Frachtwagen oder Fahrzeugen die Abnahme
der Siegel von den einzelnen Päcken oder Behältnissen wegen
Mangel an den dazu nöthigen Arbeitern und Werkzeugen, oder
wegen Schwierigkeit der Ab- oder Aufladung an der'Zolllinie
nicht geschehen könnte, so wird für einen solchen Fall gestattet,
daß der Verschluß bei dem Austrittsamte von den einzelnen
Päcken oder Behältnissen abgenommen werde, es ist aber dann
der Wagen zu verschnüren und ohne Einhebung einer Gebühr die
zur Versicherung erforderliche Zahl Siegel anzulegen, welche an
der Zolllinie wieder abznnehnten sind, und die Zahl der angeleg
ten Siegel auf dem Begleitscheine und in dem Bcaleitschein-Em-
pfangsregisier ersichtlich zu machen.
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fehlnsses und zur Bestätigung des Austrittes angewiesen.
Das Amt verfügt die Stellung der Waare zu demselben
und leitet deren Begleitung dahin ein. Der Begleitschein wird
dem die Begleitung vollziehenden Angestellten der Finauzwache
zur Ueberbringuug an den Ansageposten übergeben. Der Letztere
pflegt die äußere Untersuchung, nimmt den aintlichen Verschluß
ab und überwacht mit dem Begleitungs-Individuum den wirkli
chen Austritt der Waare.
Die Begleitung zu dem Ansageposten kann in denselben
Fällen unterbleiben, in denen die Unterlassung der Begleitung im
Zugänge gestattet ist. In diesen Fällen wird der Begleitschein
"r Partei selbst znr Ueberbringnng und Abgabe an den Ansage-