Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

J Professor Dr. Karl Englis sagt über die Entstehung der sozialen 
lassen in seinem Werke „Närodni hospodaärstvi“ (Brünn, 1924. 
JIm Verlage von Ir. Borovy in Prag. IV. Teil, Seite 384) folgendes: 
Die gleiche Richtung des wirtschaftlichen Kampfes bringt die Men— 
schen in Reihen, in Stellungen mit parallelen Interessen (Produzen— 
ten⸗Konsumenten, Gläubiger —Schuldner, Arbeitgeber—Arbeiter, 
Hauseigentümer ¶ Mieter a.). Der einzelne kommt einmal in die, 
das andere Mal in eine andere Guppe. Der Produzent ist zugleich 
donsument, Glaͤubiger oder Schuduet Meter Das Bewußt⸗ 
ein des gleichgerichteten Interesses führt dann direkt wissentlich zur 
weckmäßigen Organisaton dieses Klassenkampfes („kadovéênho 
boje“) Kartelle, Konsumpereine, Verhane der Arbeitgeber, Fach— 
aArganisationen, Hausbesitzervereine usw.). Manche Bestrebungen des 
sozialen Kampfes greifen aber so tief iin das Teben ver Beteiligten 
ein, daß sie direkt deren Existenz berühren, daß sie die Beteiligten in 
eine große Gruppe einreihen, welche in dem Bewußtsein des betreffen— 
den sozialen und parallelen Interesses lebt; innerhalb dieser Gruppe 
werden übersehen oder durch Vereinbarung ausgeschlossen untergeord⸗ 
nete strittige Interessen und ihr Blick ristet sih hauptsächlich oder 
ausschließlich auf die Seite, von welcher die größte Gesahr für die 
Existenz kommt. So entstehen soziale Klassen.“ 
Auf die Entwicklung des soßialen Problems nehmen die in der 
Arbeitsverfassung, in dem gewerblichen Arbeitsverhältnisse einge— 
lretenen grundlegenden AÄnderungen, die großen Errungenschaften 
der Technik und Naturwissenschaften mit ihrer Rückwirkung auf die 
Leistungsfähigkeit der Produklion und die Ausdehnung des Produk— 
ons⸗ und Absatzgebietes machtigen Einfluß. An Sielle des patriarcha- 
lischen Verhältnisses, bei dem der Arbeitnehmer (Geselle, Lehrling) 
in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers lebte und so ni diesem 
eine Gemeinschaft bildete, bei der zwar einerseits eine gewisse persön— 
liche Gebundenheit des Arbeitnehmers bestand, die ader anderseits 
auch im Bedarfsfalle dem Arbeitnehmer Gne gewisse Fürsorge seitens 
des Arbeitgebers sicherstellte, trat die rechtliche Freiheit, die rechtliche 
Gleichstellung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber; der Grund— 
satz daß die Freiheit der Person und des Arbenobertrages die Grund⸗ 
lage des Arbeitsverhältnisses bildei. Die Gewerbefreiheit, in sterreich 
durch die Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1850 verwirklicht, steht 
auf dem Standpunkte, daß das Ardeusbechäling indrduct durch 
einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet wird. Der im Ar⸗ 
beitsvertrage dem Arbeiigeber seine Arbeitskraft zur Verfügung 
stellende Arbeitnehmer tritt aber während der Dauer des Ndever 
hältnisses zum Arbeitgeber in ein Verhältnis der persönlichen Unter— 
ordnung, der personlidden Abhängigkeit, ist also in seiner persönlichen 
Freiheit eingeschränkt. Durch dieses Verhältnis wird die Lwensfuh— 
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