Object : Der Wirtschaftskrieg

toi

Gerichts),  das  Gericht  oder  ein  Richter  nach  Ermessen
ohne  solche  Zustellung,  Bekanntmachung  oder  Mitteilung ­
  an  einen  Feind  (einschließlich  eines  verdächtigen ­
  Feindes)  oder  an  eine  andere  Person,  die  außer
Lande  ist  oder  zu  sein  scheint  oder  deren  Aufenthalt
unbekannt  ist,  das  Verfahren  fortsetzen.
(3.)  Anträge  auf  Verwendung  des  auf  Grund
des  Gesetzes  beim  Gericht  eingezahlten  Geldes  sind  in
gleicher  Weise  zu  rechtfertigen  wie  die  eidesstattlichen
Angaben,  auf  Grund  deren  das  Geld  eingezahlt
wurde.
5.  Das  gemäß  Abschnitt  7  des  Gesetzes  und  diesen
Vorschriften  eingezahlte  Geld  kann  auf  Erfordern  des
verdächtigenden  Vorlegers  bei  der  Einzahlung  oder
auf  späteren  Antrag  hin  hinterlegt  oder  in  Wertpapieren ­
  angelegt  werden,  die  zur  Anlage  von  Bargeld ­
  unter  Aufsicht  des  Gerichts  zugelassen  sind.
6.  Das  Verfahren  in  Bezug  auf  die  beim  Gerichte
gemäß  Abschnitt  7  des  Gesetzes  eingezahlten  Gelder
sowie  die  Bestimmung  darüber  soll,  soweit  durch  diese
Vorschriften  nichts  anderes  bestimmt  wird,  dasselbe ­
  sein,  wie  cs  gewöhnlich  bei  den  Kanzleigerichten ­
  für  die  beim  Gericht  auf  Grund  einer  eidesstattlichen ­
  Erklärung  gemäß  Abschnitt  42  des  Trustee
Relief  Act,  1893,  eingezahlten  Gelder  vorgeschrieben ­
  ist.
7.  Diese  Vorschriften  können  als  „Bestimmungen ­
  über  den  Handel  mit  dem  Feinde  (verdächtige
Zinsscheine)"  —  The  trading  with  the  enemy
(suspected  Coupons)  Rules,  1915  —  bezeichnet  werden ­
  und  treten  sofort  in  Kraft.
Im  Verfolg  der  ihnen  nach  Abschnitt  2  der
Königlichen  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit
dem  Feinde,  vom  7.  Januar  1915  übertragenen
Machtbefugnisse  gestatten  die  Vorsitzenden  des  Schatzamts ­
  hiedurch  Personen,  Firmen  oder  Gesellschaften,
die  in  dem  Vereinigten  Königreiche  wohnen,  Geschäfte ­
  betreiben  oder  sich  aufhalten,  unbeschadet  der
iu  Abschnitt  1  der  genannten  Verordnung  enthaltenen ­
  Bestimmung,  iu  Bankgeschäften  mit  den  Anstalten ­
  der  Kaiserlichen  Ottomanbank  und  der  türkischen
Nationalbank,  die  iu  Frankreich,  Cypern  oder  Ägypten ­
  oder  in  irgend  einem  Teile  der  türkischen  Besthungen ­
  liegen,  die  gegenwärtig  von  den  Streitkräften
  Seiner  Majestät  oder  Seiner  Majestät  Verbündeten ­
  besetzt  sind,  in  Verbindung  zu  treten.
Diese  Erlaubnis  kann  jederzeit  von  den  Vorsitzenden ­
  des  Schatzamts  abgeändert  oder  widerrufen
werden.
(„London  Gazette"  vom  12.  Januar  1915.)
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaf." ­
  Nr.  30  vom  21.  April  1915.)
Wechsel  und  Schecks  mit  feindlichem  Indossament.
Die  Londoner  County  and  Westminster  Bank
hat  ein  Rundschreiben  an  andere  Banken  gesandt,
worin  nachgewiesen  wird,  daß  große  Mengen  Schecks
und  Wechsel,  die  an  Londoner  Banken  und  Bankiers
in  Skandinavien  und  den  Nieoerlanden  giriert  sind,

nach  London  zur  Diskontierung  und  Bezahlung  geschickt ­
  werden.  Diese  Wechsel  sind  an  die  Banken  in
Skandinavien  und  den  Niederlanden  durch  deutsche
Banken  und  Bankiers  giriert.  Eine  Anzahl  solcher
Wechsel  hat  die  Deutsche  Neichsbank  giriert  an  Banken ­
  in  Skandinavien  und  den  Niederlanden,  woraus
folgt,  daß  es  mehr  als  wahrscheinlich  ist,  daß
Deutschland  Lebensmittel  und  Vorräte  aus  Skandinavien ­
  und  den  Niederlanden  bezieht  und  sie  mit
Wechseln  und  Schecks  aus  Portefeuilles  bezahlt,
die  sonst  auf  keine  andere  Weise  verwendet  werden
können.  Dies  ist  vollkommen  im  Widerstreite  mit  den
Interessen  in  Großbritannien,  und  die  Bank  rät
darum,  die  Wechsel  zurückzusenden.
Unter  diesen  Umständen  wird  in  dem  Rundschreiben ­
  angeraten,  daß  englische  Banken  an  ihre
Korrespondenten  in  Skandinavien  und  den  Niederlanden ­
  telegraphieren  sollen,  daß  der  Kriegszustand
das  Bezahlen,  Diskontieren  und  Einkassieren  von
Wechseln  und  Schecks  mit  deutschen  Giro  verbietet.
Die  Banken  in  Großbritannien  haben  beschlossen, ­
  ihr  deutsches  Portefeuille  zu  bezahlen  und  nicht  zu
versuchen,  dies  auf  indirekte  Weise  zum  Inkasso  zu
bringen.  Es  wird  berechnet,  daß  dergleichen  deutsche
Wechsel  für  einige  Millionen  Pfund  Sterling  in  Umlauf ­
  sind.
Die  vorgenannte  Maßregel  soll  natürlich  auch
für  Wechsel  und  Schecks  gelten,  die  für  österreichische
Rechnung  geschickt  werden.
(Allgemeenes  Handclsblad,  Amsterdam,  v.  24.  August
1914.)
4.  Gewerbliches  Eigentum*).
Gesetz  von:  7.  A  u  g  u  st  1914,  betreffend
Ausdehnung  der  Rechte  des  Board  of  Trade
während  der  Dauer  der  augenblicklichen  Feindseligkeiten, ­
  Ausführungsbestimmnngen  zur  Patents ­
  and  Designs  Act,  1907-*),  und  zur  Trade
Marks  Act,  1905***),  zu  erlassen)).
I.  (1.)  Die  Machtbefugnis  des  Board  of  Trade
nach  Sektion  86  der  Patente  and  Designs  Act,  .1907,
und  nach  Sektion  60  der  Trade  Marks  Act,  1905,  Ausführungsbestimmungen
  zu  ertasten  und  alle  solche  Anordnungen ­
  zu  treffen,  die  für  die  darin  erwähnten
Zwecke  als  tunlich  erwartet  werden,  soll  die  Befugnis
umfasten,  die  nach  dem  Ermeflen  des  Board  of  Trade
erforderlichen  Bestimmungen  und  Anordnungen  zu  erlassen, ­
  um  irgend  ein  Patent  oder  eine  Lizenz  und  ein
eingetragenes  Warenzeichen,  deren  Inhaber  ein  Untertan
eines  mit  Seiner  Majestät  un  Kriege  befindlichen
Staates  ist,  völlig  oder  teilweise  zu  vernichten  oder  zeitweise ­
  außer  Kraft  zu  setzen,  und  die  nach  einem  dieser
Gesetze  auf  Grund  einer  Anmeldung  einer  derartigen
Person  eingeleiteten  Verfahren  dauernd  oder  zeitweilig
*)  Soweit  i.id)t  zitiert,  sind  die  Übersetzungen  dem  Österreichiichen
  Patentblatt  1914/15  entnommen
**)  ®.  „Öftere.  Patentbl.  •  1907,  @  914  und  958.
***)  S.  „Öfterr.  Patentbl."  1905,  S.  751.
t;  Dieses  Gesetz  ist  durch  eoi  spüteres  Gesetz  von,  98.,  August
tgii  abgeändert  worden.
            
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