fullscreen : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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genstand  der  Übertragung  im  Wege  des  richterlichen  oder  administrativen ­
  Executiousv  ersah  rens  (Zwangsvollstreckung.)  —
§  4.  War  der  Getödtete  oder  Verletzte  unter  Mitleistung
von  Prämien  oder  anderen  Beiträgen  durch  den  Betriebsunternehmer ­
  bei  einer  Versicherungsanstalt,  Knappschafts-,  Unterstützungs-,
  Kranken-  oder  ähnlichen  Kasse  gegen  den  Unfall
versichert,  so  ist  die  Leistung  der  Letzteren  an  den  Ersatzberechtigten ­
  auf  die  Entschädigung  einzurechnen,  wenn  die
Mitleistung  des  Betriebsunternehmers  nicht  unter  einem  Drittel
der  Gesammtleistung  beträgt.
1.  Schon  in  ten  „Mot."  fand  sich  folgender  Paffuö  zur
Erläuterung  des  §  5  des  RegierungS  -  Entwurfs  :
„Als  selbstverständlich  darf  vorausgesetzt  werde«,  daß  der
Richter  bei  Abschätzung  des  Schadens  auch  darauf  werde
Rücksicht  zu  nehmen  haben,  ob  etwa  dem  Verletzten  oder  den
Hinterbliebenen  des  Getödteten,  insbesondere  ans  Grund  von
Leistungen  deö  Ersatzpflichtigen,  Pensions-  oder  sonstige
Entschädigungs-Ansprüche  zur  Seite  stehen.  Nur  die
Schad  lo  6  Haltung,  nicht  die  Bereicherung  des  Beschädigten
kann  das  Gesetz  im  Auge  haben."
Hiermit  war  die  Idee,  die  Haftpflicht-Leistung  durch
Anstalten  vorsorglicher  Versicherung  erleichtern,  ja  vollständig
ersetzen  zu  lassen,  vom  Gesetzgeber  selbst  angeregt  und  gebilligt,
und  hat  im  vorst.  §  4  des  Gesetzes  einen  Ausdruck  gefunden,
der  vollständig  genügt,  um  die  Tendenz  des  Gesetzgebers  zu
verwirklichen.  Freilich  wäre  es  vielleicht  praktischer  gewesen,
den  Weg  der  „Hilfskasten"  oder  der  Unfall-Versicherung,
ohne  die  Umschweife  des  Haftpflichtgesetzes,  sofort  offen  einzuschlagen ­
  und  zwar  durch  zeitgemäße  und  zweckentsprechende
Reform  der  bereits  bestehenden  Institute,  als  da  sind:  Eisenbahn-Arbeiter- ­
  und  Beamten-Unterstützungs-  und  Pensions-.
Kasten,  Knappschafts-Vereine,  gewerbliche  Unterstützungskassen
ii.  s.  w.  Hiermit  wäre  der  deutschen  Gesetzgebung  das  ihr
keineswegs  besondere  Ehre  machende  Hastpstichtgesetz  erspart
worden.  —
Wie  wenig  dasselbe  im  Stande  ist,  den  Tendenzen  des
Gesetzgebers  zu  genügen,  beweisen  auch  die  „Resolutionen",
welche  der  Reichstag  gewistermaßen  zur  Ergänzung  und  Vervollständigung ­
  seiner  legislatorischen  Schöpfung  angenommen
hat.  Dieselben  lauten:
1.  Antrag  Lasker:  „Der  Reichstag  wolle  beschließen,
den  Reichskanzler  aufzufordern,  jedenfalls  in  der  nächsten
Session,  unter  Mittheilung  des  bis  dahin  zu  beschaffenden
statistischen  Materials,  den  Entwurf  eines  Gesetzes  vorzulegen,
welches  Normativ-Bedingungen  für  die  Errichtung  von
Kranken-,  Hilfs-  und  Sterbekassen  für  Gesellen,
Gehilfen  und  Fabrikarbeiter  anordnet."
ll.  Antrag  Dr.  Hammmacher  -  v.  Bernuth:  „Der
Reichstag  wolle  beschließen,  an  den  Bundeskanzler  die  Aufforderung ­
  zu  richten,  Erhebungen  zu  veranstalten,  welche  die
Grundlagen  für  die  Gestaltung  gegenseitiger  Versicherung  der
gewerblichen  und  landwirthschaftlichen  Beamten  und
Arbeiter  gegen  die  wirthschaftlichen  Folgen  der  Körperverletzung ­
  und  T  öd  tun  g  in  ihrem  Berufe  sowie  für  die  Bildung ­
  von  allgem.  Alterversorgungs-  und  Jnvaliden-Kasten
  umfassen."
Mit  diesen  Resolutionen  ist  der  Bedeutung  des  §  4  für
die  ganze  Erledigung  des  Haftpfiichtgesetzes  und  seiner  Tendenzen ­
  die  entschiedenste  Anerkennung  gegeben,  d.  h.  der  Versicherung ­
  auf  Grundlage  des  Gegenseitigkeitö-Princips  die
Haftpflicht-Leistung  bei  Unfällen  des  Betriebes  der  Landwirthschaft, ­
  der  Industrie  und  des  Verkehrs  übertragen.
2.  Was  zunächst  die  Eisenbahnen  anbetrifft,  so  haben

dieselben  in  Deutschland  und  Oesterreich  bereits  der  oben  angedeuteten ­
  Tendenz,  die  Ausführung  des  Haftpflichtgesetzes  im
Wege  der  gegenseitigen  Versicherung  zu  bewirken,  Rechnung
getragen  durch  zweckmäßige  Maßnahmen.  Wir  entnehmen
hierüber  dem  amtlichen  Organe  des  „Vereins  deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen":*) ­

Unter  den  Gegenständen,  welche  der  Verein  der  Privateisenbahnen
  im  Deutschen  Reiche  in  seinen  Bereich  gezogen  hat,
finden  sich  auch  Maßnahmen  zur  Abschwächung  der  den  Eisenbahnverwaltungen ­
  durch  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1871  (Haftpstichtgesetz)
  drohenden  Nachtheile  resp.  Ersatzverpflichtungen
bei  Verunglückungen  und  Beschädigungen  von  Menschen  durch
den  Bahnbetrieb.
Man  hat  eine  solche  Abschwächung  der  Folgen  des  Gesetzes ­
  darin  zu  erblicken  geglaubt,  daß  bei  Eisenbahn-Unfällen
der  gedachten  Art  die  Gesammtheit  der  Vereinsmitglieder  (oder
doch  der  dieser  Vereinbarung  Beitretenden)  für  die  einzelne
Verwaltung  eintritt  und  die  Tragung  der  Entschädigungsansprüche ­
  gemeinsam  übernimmt.  Jedoch  soll  diese  gemeinsame
Uebernahme  der  Entschädigungspflicht  nur  unter  folgenden
Modificationen  erfolgen:
Zunächst  soll  sich  diese  gegenseitige  Versicherung  nur  auf
Unfälle  beziehen,  welche  Paffagieren  oder  anderen  nicht  in
der  Ausübung  des  Eisenbahnbetriebödienstes  begriffenen ­
  Personen  zugestoßen  sind  und  auch  auf  diese  nur  insoweit,
als  die  zu  zahlende  Entschädigung  im  Ganzen  einen  Betrag
von  5000  Thlr.  in  Capital  übersteigt,  wobei  Renten  von
unbestimmter  Dauer  zum  12  V,  fachen  Betrage  capitalisirt  angerechnet ­
  werden.  Entschädigungen,  die  diesen  Minimalsatz
nicht  übersteigen,  und  von  höheren  Entschädigungen  der  Betrag ­
  von  5000  Thalern  sind  von  derjenigen  Verwaltung  allein
zu  tragen,  welche  dem  Gesetze  nach  für  den  Schaden  aufzukommen ­
  hat.
Die  Repartition  der  über  5000  Thlr.  hinausgehenden
Entschädigungen  erfolgt  in  der  Weise,  daß  vorweg  mit  5  Proc.
die  zunächst  dem  Gesetze  gegenüber  vertretungspflichtige  Eisenbahn ­
  belastet  wird,  während  die  Vertheilung  der  übrigen  95
Proc.  auf  sämmtliche  Mitglieder  in  folgender  Weise  geschieht:
Die  einzelnen  Entschädigungen  werden  am  Schluffe  des
Jahres  zusammengestellt  und  zur  Hälfte  nach  der  Zahl  der  gesammten
  Wagen  -Achsmeilen,  zur  Hälfte  nach  der  Gesammtzahl
  der  Personenmeilen  repartirt.
Bei  Letzteren  wird  jedoch  die  Personenmeile  der  IV.  Classe
1  fach,  die  Personenmeile  der  HL  Classe,  insofern  eine  IV.
Classe  überhaupt  auf  der  betreffenden  Bahn  nicht  existirt,
2fach,  die  Personenmeile  der  HL  Classe  beim  VorMndensein
einer  IV.  Classe  3fach,  die  Personenmeile  der  11.  Classe  6fach,
die  Personenmeile  der  1.  Classe  lOfach  gerechnet.
Die  nach  dem  Gesetze  vertretungspflichtige  Eisenbahn
regelt  die  Ersatzansprüche  im  eigenen  Namen  und  hat  hierbei
volle  Befugniß,  sowohl  die  Berechtigung  eines  Entschädigungsanspruches ­
  überhaupt  anzuerkennen,  als  auch  die  Höhe  der
Entschädigung  und  die  Form,  in  der  sie  gewährt  werden  soll,
also  namentlich  ob  in  Capital  oder  Rente,  zu  vereinbaren
oder  aber  den  Rechtsweg  zu  betreten.
Regreßansprüche  gegen  solche  Personen,  welche  für  einen
zunächst  von  der  Eisenbahn  zu  vertretenden  Unfall  haftbar
sind  (gegen  Eisenbahn  -  Officianten,  wie  gegen  dritte  Personen),
werden  von  der  regulirenden  Verwaltung  nach  ihrem  Ermeffen
und  in  ihrem  Namen  verfolgt.  Die  hierbei  erlangte  Summe
wird  nach  demselben  Maaßstab  vertheilt,  wie  die  Entschädigung,

*)  „Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen"
1871.  Nr.  49  S.  1035  f.
            
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