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mit ine Einfuhr mehr als Lurch tue allgemeinen Kriegsverhält
nisse bedingt erschwert zu werden brauchte. Zur lückenlosen Aus
gestaltung dieser Regelung hatte es jedoch noch einer Maßnahme
bedurft, nämlich des Erlasses eines Durchfuhrver
bots. Dadurch, daß auf den ausländischen Märkten auch Händler
anderer Länder auftreten, ist eine maßgebliche Beherrschung der
Marktlage nicht möglich. Soweit diese Länder zum Bezüge von
Waren eine Beförderung durch das Gebiet des Deutschen Reiches
wählten (wie Österreich-Ungarn, die Schweiz und die nordischen
Länder hinsichtlich ihrer Bezüge aus den Niederlanden), konnte
ihr Wettbewerb ausgeschaltet werden, wenn die Durchfuhr durch
Deutschland verboten wurde. Zu diesem Mittel wurde, nachdem
mit dem verbündeten Österreich-Ungarn, das besonders am Ge-
müsebezug aus den Niederlanden interessiert ist, eine Ver
ständigung herbeigeführt worden war, durch Bekanntmachung vom
2. Mai 1917 (RGBl. S. 391) gegriffen. Soweit ein berechtigtes
Anliegen der neutralen Staaten anzuerkennen ist, werden
auch zu ihren Gunsten in erheblichem Umfange Ausnahmen vom
Durchfuhrverbot gemacht. Nicht nur aus den verbündeten und
'neutralen Ländern sind beträchtliche Mengen an Gemüse- und
Gemüse-Erzeugnissen eingeführt worden, sondern auch die b e -
setzten Gebiete haben wesentliche Zuschüsse zur heimischen
Versorgung mit diesen Nahrungsmitteln beigetragen. Nachdem
der Friede im Osten geschlossen worden ist, hat die Reichsstelle
für Gemüse und Obst sogleich Anstalten getroffen, um, soweit
möglich, den H a n d e l s v e r k e h r m i t den östlichenNach-
barn, insbesondere der Ukraine und Finnland, wiedcranf-
z u n c h m e n.