Object: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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mit ine Einfuhr mehr als Lurch tue allgemeinen Kriegsverhält 
nisse bedingt erschwert zu werden brauchte. Zur lückenlosen Aus 
gestaltung dieser Regelung hatte es jedoch noch einer Maßnahme 
bedurft, nämlich des Erlasses eines Durchfuhrver 
bots. Dadurch, daß auf den ausländischen Märkten auch Händler 
anderer Länder auftreten, ist eine maßgebliche Beherrschung der 
Marktlage nicht möglich. Soweit diese Länder zum Bezüge von 
Waren eine Beförderung durch das Gebiet des Deutschen Reiches 
wählten (wie Österreich-Ungarn, die Schweiz und die nordischen 
Länder hinsichtlich ihrer Bezüge aus den Niederlanden), konnte 
ihr Wettbewerb ausgeschaltet werden, wenn die Durchfuhr durch 
Deutschland verboten wurde. Zu diesem Mittel wurde, nachdem 
mit dem verbündeten Österreich-Ungarn, das besonders am Ge- 
müsebezug aus den Niederlanden interessiert ist, eine Ver 
ständigung herbeigeführt worden war, durch Bekanntmachung vom 
2. Mai 1917 (RGBl. S. 391) gegriffen. Soweit ein berechtigtes 
Anliegen der neutralen Staaten anzuerkennen ist, werden 
auch zu ihren Gunsten in erheblichem Umfange Ausnahmen vom 
Durchfuhrverbot gemacht. Nicht nur aus den verbündeten und 
'neutralen Ländern sind beträchtliche Mengen an Gemüse- und 
Gemüse-Erzeugnissen eingeführt worden, sondern auch die b e - 
setzten Gebiete haben wesentliche Zuschüsse zur heimischen 
Versorgung mit diesen Nahrungsmitteln beigetragen. Nachdem 
der Friede im Osten geschlossen worden ist, hat die Reichsstelle 
für Gemüse und Obst sogleich Anstalten getroffen, um, soweit 
möglich, den H a n d e l s v e r k e h r m i t den östlichenNach- 
barn, insbesondere der Ukraine und Finnland, wiedcranf- 
z u n c h m e n.
	        
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