Mitteln hervorgerufen, die im Verern mit der Entwertung des
Mark-Kurses eine Regelung auch des Zahlungsverkehrs mit dem
Auslande erforderlich machte. Nach bereits auf anderen Gebieten
gemachten günstigen Erfahrungen wurde daher zur Zentrali
sation der Einfuhr von Gemüse und Gemüse-
Erzeugnissen geschritten. Nach der Bekanntmachung vom
13. September 1916 (RGBl. S. 1015), in Kraft gesetzt durch Be
kanntmachung vom 20. September 1916 (RGBl. S. 1072) mit dem
27. September 1916, wurde gegenüber der Neichsstelle für Gemüse
und Obst ein A n b o t z w a n g für alle an die Grenze gelangenden
Waren vorgeschrieben und der Neichsstelle ein Übernahme
recht eingeräumt. Das Nähere hierüber, sowie die von der Reichs
stelle zur Durchführung dieser Bestimmungen getroffenen An
ordnungen sind schon in Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirt
schaft" von mir geschildert worden.
Trotz der steigenden Schwierigkeiten, die im Auslande ent
standen, haben die Eins uhrenauf beträchtlicher Höhe
gehalten werden können, ja sie sind zeitweise aus einzelnen
Ländern über den Friedensdurchschnitt hinaus gesteigert worden.
Soweit die eingeführten Mengen der Zivilbevölkerung zur Ver
fügung gestellt wurden, mußte Vorsorge getroffen werden, daß
nicht von unlauteren Händlern Inlandsware mit den naturgemäß
teureren Auslandswarcn vermischt und dadurch auch für Inlands
ware die höheren Preise gefordert wurden. Das Frischgemüse ist
daher ausschließlich durch Vermittlung der von der Reichsstelle ein
gerichteten, unter scharfer Aufsicht der Stadtverwaltungen stehen
den Großmärkte und, wo solche nicht bestanden, unterderVer-
antwortlichkcit der K o m m n n a lv e r w a I t u n g e n i n
den V e r k e h r g e l a n g t. Die Gemüse-Erzeugnisse, also Dörr-
gemüse, Sauerkraut, Konserven und Faßgemüse sind in die all
gemeine Bewirtschaftung dieser Erzeugnisse inländischen Ursprungs
einbezogen oder im Wege von Sonderzuweisungen an öffentliche
Anstalten, Massenspeisungen, Werkküchen und ähnliche Anstalten
abgesetzt worden.
Die E i n fu h r v o n G e m ü s e s a m e n (vgl. S. 59 ff.) hatte
in den ersten Kriegsjahrcn eine erhebliche Störung nicht erfahren,
deshalb war sie auch nicht mit in die Zentralisation nach der Be
kanntmachung vom 13. September 1916 einbezogen worden. Das
Samengeschäft ist so schwierig, in so hohem Maße auf die gegen-
fettigen Beziehungen und das Vertrauen von Erzeuger und Ab
nehmer angewiesen, daß es erwünscht schien, die alten Geschäfts
verbindungen nach Möglichkeit nicht zu stören. Im Jahre 1917