Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Mitteln  hervorgerufen,  die  im  Verern  mit  der  Entwertung  des
Mark-Kurses  eine  Regelung  auch  des  Zahlungsverkehrs  mit  dem
Auslande  erforderlich  machte.  Nach  bereits  auf  anderen  Gebieten
gemachten  günstigen  Erfahrungen  wurde  daher  zur  Zentralisation ­
  der  Einfuhr  von  Gemüse  und  Gemüse-Erzeugnissen
  geschritten.  Nach  der  Bekanntmachung  vom
13.  September  1916  (RGBl.  S.  1015),  in  Kraft  gesetzt  durch  Bekanntmachung ­
  vom  20.  September  1916  (RGBl.  S.  1072)  mit  dem
27.  September  1916,  wurde  gegenüber  der  Neichsstelle  für  Gemüse
und  Obst  ein  A  n  b  o  t  z  w  a  n  g  für  alle  an  die  Grenze  gelangenden
Waren  vorgeschrieben  und  der  Neichsstelle  ein  Übernahmerecht ­
  eingeräumt.  Das  Nähere  hierüber,  sowie  die  von  der  Reichsstelle ­
  zur  Durchführung  dieser  Bestimmungen  getroffenen  Anordnungen ­
  sind  schon  in  Heft  28  der  „Beiträge  zur  Kriegswirtschaft" ­
  von  mir  geschildert  worden.
Trotz  der  steigenden  Schwierigkeiten,  die  im  Auslande  entstanden, ­
  haben  die  Eins  uhrenauf  beträchtlicher  Höhe
gehalten  werden  können,  ja  sie  sind  zeitweise  aus  einzelnen
Ländern  über  den  Friedensdurchschnitt  hinaus  gesteigert  worden.
Soweit  die  eingeführten  Mengen  der  Zivilbevölkerung  zur  Verfügung ­
  gestellt  wurden,  mußte  Vorsorge  getroffen  werden,  daß
nicht  von  unlauteren  Händlern  Inlandsware  mit  den  naturgemäß
teureren  Auslandswarcn  vermischt  und  dadurch  auch  für  Inlandsware ­
  die  höheren  Preise  gefordert  wurden.  Das  Frischgemüse  ist
daher  ausschließlich  durch  Vermittlung  der  von  der  Reichsstelle  eingerichteten, ­
  unter  scharfer  Aufsicht  der  Stadtverwaltungen  stehenden ­
  Großmärkte  und,  wo  solche  nicht  bestanden,  unterderVerantwortlichkcit
  der  K  o  m  m  n  n  a  lv  e  r  w  a  I  t  u  n  g  e  n  i  n
den  V  e  r  k  e  h  r  g  e  l  a  n  g  t.  Die  Gemüse-Erzeugnisse,  also  Dörrgemüse,
  Sauerkraut,  Konserven  und  Faßgemüse  sind  in  die  allgemeine ­
  Bewirtschaftung  dieser  Erzeugnisse  inländischen  Ursprungs
einbezogen  oder  im  Wege  von  Sonderzuweisungen  an  öffentliche
Anstalten,  Massenspeisungen,  Werkküchen  und  ähnliche  Anstalten
abgesetzt  worden.
Die  E  i  n  fu  h  r  v  o  n  G  e  m  ü  s  e  s  a  m  e  n  (vgl.  S.  59  ff.)  hatte
in  den  ersten  Kriegsjahrcn  eine  erhebliche  Störung  nicht  erfahren,
deshalb  war  sie  auch  nicht  mit  in  die  Zentralisation  nach  der  Bekanntmachung ­
  vom  13.  September  1916  einbezogen  worden.  Das
Samengeschäft  ist  so  schwierig,  in  so  hohem  Maße  auf  die  gegenfettigen
  Beziehungen  und  das  Vertrauen  von  Erzeuger  und  Abnehmer ­
  angewiesen,  daß  es  erwünscht  schien,  die  alten  Geschäftsverbindungen ­
  nach  Möglichkeit  nicht  zu  stören.  Im  Jahre  1917
            
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