Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Mitteln hervorgerufen, die im Verern mit der Entwertung des 
Mark-Kurses eine Regelung auch des Zahlungsverkehrs mit dem 
Auslande erforderlich machte. Nach bereits auf anderen Gebieten 
gemachten günstigen Erfahrungen wurde daher zur Zentrali 
sation der Einfuhr von Gemüse und Gemüse- 
Erzeugnissen geschritten. Nach der Bekanntmachung vom 
13. September 1916 (RGBl. S. 1015), in Kraft gesetzt durch Be 
kanntmachung vom 20. September 1916 (RGBl. S. 1072) mit dem 
27. September 1916, wurde gegenüber der Neichsstelle für Gemüse 
und Obst ein A n b o t z w a n g für alle an die Grenze gelangenden 
Waren vorgeschrieben und der Neichsstelle ein Übernahme 
recht eingeräumt. Das Nähere hierüber, sowie die von der Reichs 
stelle zur Durchführung dieser Bestimmungen getroffenen An 
ordnungen sind schon in Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirt 
schaft" von mir geschildert worden. 
Trotz der steigenden Schwierigkeiten, die im Auslande ent 
standen, haben die Eins uhrenauf beträchtlicher Höhe 
gehalten werden können, ja sie sind zeitweise aus einzelnen 
Ländern über den Friedensdurchschnitt hinaus gesteigert worden. 
Soweit die eingeführten Mengen der Zivilbevölkerung zur Ver 
fügung gestellt wurden, mußte Vorsorge getroffen werden, daß 
nicht von unlauteren Händlern Inlandsware mit den naturgemäß 
teureren Auslandswarcn vermischt und dadurch auch für Inlands 
ware die höheren Preise gefordert wurden. Das Frischgemüse ist 
daher ausschließlich durch Vermittlung der von der Reichsstelle ein 
gerichteten, unter scharfer Aufsicht der Stadtverwaltungen stehen 
den Großmärkte und, wo solche nicht bestanden, unterderVer- 
antwortlichkcit der K o m m n n a lv e r w a I t u n g e n i n 
den V e r k e h r g e l a n g t. Die Gemüse-Erzeugnisse, also Dörr- 
gemüse, Sauerkraut, Konserven und Faßgemüse sind in die all 
gemeine Bewirtschaftung dieser Erzeugnisse inländischen Ursprungs 
einbezogen oder im Wege von Sonderzuweisungen an öffentliche 
Anstalten, Massenspeisungen, Werkküchen und ähnliche Anstalten 
abgesetzt worden. 
Die E i n fu h r v o n G e m ü s e s a m e n (vgl. S. 59 ff.) hatte 
in den ersten Kriegsjahrcn eine erhebliche Störung nicht erfahren, 
deshalb war sie auch nicht mit in die Zentralisation nach der Be 
kanntmachung vom 13. September 1916 einbezogen worden. Das 
Samengeschäft ist so schwierig, in so hohem Maße auf die gegen- 
fettigen Beziehungen und das Vertrauen von Erzeuger und Ab 
nehmer angewiesen, daß es erwünscht schien, die alten Geschäfts 
verbindungen nach Möglichkeit nicht zu stören. Im Jahre 1917
	        
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