Mitteln hervorgerufen, die im Verern mit der Entwertung des
Mark-Kurses eine Regelung auch des Zahlungsverkehrs mit dem
Auslande erforderlich machte. Nach bereits auf anderen Gebieten
gemachten günstigen Erfahrungen wurde daher zur Zentralisation
der Einfuhr von Gemüse und Gemüse-Erzeugnissen
geschritten. Nach der Bekanntmachung vom
13. September 1916 (RGBl. S. 1015), in Kraft gesetzt durch Bekanntmachung
vom 20. September 1916 (RGBl. S. 1072) mit dem
27. September 1916, wurde gegenüber der Neichsstelle für Gemüse
und Obst ein A n b o t z w a n g für alle an die Grenze gelangenden
Waren vorgeschrieben und der Neichsstelle ein Übernahmerecht
eingeräumt. Das Nähere hierüber, sowie die von der Reichsstelle
zur Durchführung dieser Bestimmungen getroffenen Anordnungen
sind schon in Heft 28 der „Beiträge zur Kriegswirtschaft"
von mir geschildert worden.
Trotz der steigenden Schwierigkeiten, die im Auslande entstanden,
haben die Eins uhrenauf beträchtlicher Höhe
gehalten werden können, ja sie sind zeitweise aus einzelnen
Ländern über den Friedensdurchschnitt hinaus gesteigert worden.
Soweit die eingeführten Mengen der Zivilbevölkerung zur Verfügung
gestellt wurden, mußte Vorsorge getroffen werden, daß
nicht von unlauteren Händlern Inlandsware mit den naturgemäß
teureren Auslandswarcn vermischt und dadurch auch für Inlandsware
die höheren Preise gefordert wurden. Das Frischgemüse ist
daher ausschließlich durch Vermittlung der von der Reichsstelle eingerichteten,
unter scharfer Aufsicht der Stadtverwaltungen stehenden
Großmärkte und, wo solche nicht bestanden, unterderVerantwortlichkcit
der K o m m n n a lv e r w a I t u n g e n i n
den V e r k e h r g e l a n g t. Die Gemüse-Erzeugnisse, also Dörrgemüse,
Sauerkraut, Konserven und Faßgemüse sind in die allgemeine
Bewirtschaftung dieser Erzeugnisse inländischen Ursprungs
einbezogen oder im Wege von Sonderzuweisungen an öffentliche
Anstalten, Massenspeisungen, Werkküchen und ähnliche Anstalten
abgesetzt worden.
Die E i n fu h r v o n G e m ü s e s a m e n (vgl. S. 59 ff.) hatte
in den ersten Kriegsjahrcn eine erhebliche Störung nicht erfahren,
deshalb war sie auch nicht mit in die Zentralisation nach der Bekanntmachung
vom 13. September 1916 einbezogen worden. Das
Samengeschäft ist so schwierig, in so hohem Maße auf die gegenfettigen
Beziehungen und das Vertrauen von Erzeuger und Abnehmer
angewiesen, daß es erwünscht schien, die alten Geschäftsverbindungen
nach Möglichkeit nicht zu stören. Im Jahre 1917