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Belgien
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung
Jem Staat bzw. den nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und Organe
sind durch Umrahmung I 7 gekennzeichnet
"Ya
Für-
‚Orge-
Zweig
Staat
Arbeiterschutz: Gesetzgebung über den Schutz der Arbeiter
in gefährlichen und ungesunden Betrieben und in Berg-
werken; über Frauen- und Kinderarbeit, Achtstundeniag,
Arbeitsunfälle
Durchlührung der Industrieinspektion, Arbeitsinspektion, der
gewerbeärztlichen Aufsicht, Bergbauinspektion und der In-
spektion von Explosivstoffbeirieben
Überwachung der Kinder- und Frauenarbeit
Arbeitsvermittlung: Anteil des Staates an den Kosten
der amtlichen Arbeitsvermittlungsstellen und Subventionen
an die genehmigten Arbeitsvermittlungsstellen
Staatsaufsicht
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Armen- und Altersfürsorge:; Beteiligung an den Unter-
haltskosten für Bettler und Landstreicher
Subventionen an die in den Provinzen bestehenden Fonds
speciaux d’assistance publique
3Zubventionen an Unterstützungskassen auf Gegenseitigkeit
Yonseil sun6rieur de l’assistance publique
X | Kinder-und Mütterfürsorge: Staatliches Amt für Kinder-
ze schutz; staatreigene Anstalten, Subventionen an das Natio-
® nale Kinderwerk. Subventionen an das nationale Werk
f der Kriegwaisen, Subventionen an Mütterversicherungen
5 [nspektion von Kinderkrippen
+
Wohnungswesen: Boteiligung des Staates an der Soci6te
Nationale des habitations et logements & bon march6 und
len von ihr genehmigten regionalen Gesellschaften. Sub-
ventionen und Darlehen an diese Gesellschaften, Beteili-
zung an dem Anleihedienst der Soci6t6 Nationale des ha-
3itations et logeements & bon march6
Soci6t6 Nationale des habitations et logements & bon march6
Alters- und Hinterbliebenenversicherung:
Obligatorische Alters- und Hinterbliebenenversicherung für
Arbeiter und Angestellte. Öffentlich-rechtliche Versiche-
rungsanstalt. Arbeiter: Jahresbeitrag mindestens 12 fr.
lür weibliche und unverheiratete männliche Arbeitneh-
mer unter 18 Jahren; 36 fr, für männliche Arbeitnehmer
iiber 18 Jahren. Der Arbeitgeberbeitrag ist dem des
Versicherten gleich. Angestellte: Beitrag 8 vH des
Zehalts (3 vH zu Lasten des Arbeitnehmers und 5 vH
11 Toten daq Arheitgahars}
3taatebeitrag 50 vH der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer zusammen.. Außerdem Zusatzrente in Höhe der
ursprünglichen, Diese (complöment de pension) wird zu
i/g vom Staat, zu 1/g von den Provinzen und zu 2/2 von den
Kommunen getragen
Für die Übergangszeit — bis 1971 -—, die dadurch entsteht,
daß sich die Versicherung streng genommen nur auf die
Personen bezieht, die am 1. Januar 1926, dem Tage des
Inkrafttretens des Versicherungsgesetzes noch nicht 21 Jahre
alt waren, ergänzt der Staat durch einen besonderen Beitrag
Jie sogenannte Erhöhung (majoration), die zur Zahlung
der normalen Pension erforderliche Summe
$
Nachrgeordnote Gebietskörperschaften
Provinz: Gewerbepolizeiliche Funktionen ‚bei gefähr-
lichen und ungesunden Betrieben ;
Jemeinden: Gewerbepolizeiliche Maßnahmen in ge-
fährliehen und ungesunden Betrieben
jemeinden: Stellen unentgeltlichen paritätischen Ar-
beitsvermittlungsstellen Räume und Personal zur Ver-
fügung
Provinz: Provinzieller Fonds sp&ial d’assistance
publique. Subventionen an Kommunen für Arme, die
in Landarmenhäusern untergebracht sind. Im Be-
darfsfalle Subventionen an die Commissions d’as-
sistance publique
3emeinde: Armenfürsorge in der Regel durch die
Sommission d’assistance publique; sie beschließt, über
Zewährung von Unterstützungen und die Zulassung
Armer in Wohlfahrtsanstalten, Subvenlionen an pri-
7ata Ten - -Inmslahiungan
Die Wohlfahrtskommissionen (5 bis 10 Mitglieder
vom Kommunalrat gewählt) sind in weitem Um-
fang unabhängig, sie besitzen Sondervermögen
und z, T, eigene Einnahmen
Provinz: Beiträge zu den Unterhaltskosien für Findel-
kinder
Gemeinde: Unterstützung der Kinderkrippen und Ent-
bindungsanstalten durch die Commission d’assistance
ublique, gegebenenfalls unter Beteiligung einer anderen
zommunalen Kommission oder dem Leiter: einer pri-
‚aten Anstalt. Unterstützung von Frauen, die allein
ür ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren zu sorgen
ıaben. Die Kommission zahlt Subventionen an Waisen-
aäuser, sorgt für die Findelkinder, verlassene Kinder
and Waisenkinder und übergibt sie einem Hospiz
oder einem Pfleger
Provinz: Beteiligung an der Soci6t6 Nationale und den
von ihr genehmigten Gesellschaften.
Gemeinde: Beteiligung der Commission d’assistance
publique an den von der Soci6t6 Nationale genehmigten
Baugesellschaften, Die Commission d’assistance darf
ıhre Kapitalien zum Ankauf oder zum Bau von Häusern
mit billizen Wohnungen verwenden
Regionale Gesellschaften der Soci6t6 Nationale
Provinz: 1/; der Zusatzrente. ‚Subventionen an Unter-
gtützungskassen auf Gegenseitigkeit
Gemeinde: ?/2 der Zusatzrente
Finanzen und Steuern