Interessant ist eine Kistenkonstruktion, die in dem Buche
Packing for foreign markets (Abb. 337) gebracht wird. Hier ist
die Kiste auf eine innere Beleistung aufgenagelt. Die Nägel sind
außen verstemmt. Außerdem ist das Bandeisen, das die Kiste
armiert, als T-Eisen ausgeführt und mit nagellosem Kopf ein-
genagelt. Der T-Steg liegt in der Fuge zwischen zwei Brettern,
so daß auch das Eisen nicht seitlich entfernt werden kann.
Ohne deutliche sichtbare äußere Verletzung kann die Kiste, die
an sich ja sehr teuer ist, nicht aufgebrochen werden.
Durch den diebessicheren Verschluß darf namentlich beim
Zoll die Kontrollierbarkeit nicht ausgeschlossen werden. Aller-
dings wird meistens gestattet, daß bei Waren, die luftdicht ver-
schlossen werden müssen, die Öffnung einiger Gefäße nach Wahl
des Zollbeamten durch den Empfänger genügt, um den Inhalts-
nachweis zu erbringen. Bei Flüssigkeiten kann bei vertrauens-
würdigen Firmen von einer Versendung in Glasgefäßen abgesehen
werden, wenn durch Schütteln der hierfür verwendeten Blech-
gefäße der Inhalt als Flüssigkeit einwandfrei feststellbar ist.
Im übrigen wird ja jede Kiste auf dem Zollamt vom Empfänger
zu öffnen sein, so daß hier Einbruchsgefahr nicht mehr vorliegt,
weil die Kiste in den Besitz des Empfängers sofort übergeht.
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