Full text: Das Konkursverfahren

Der Eemeinschuldner. 
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zur Konkursmasse gehöriges vermögen zu verwalten und über 
dasselbe zu verfügen- der Verwalter tritt an seine Stelle. Dieser 
entscheidet — zum Teil im Benehmen mit dem Gläubigerausschuß.— 
über die Führung oder Nichtführung von Prozessen. Der Gemein 
schuldner, der außerhalb des Konkurses in seinen eigenen Rechts 
streitigkeiten nur Parteieide leisten kann, wird in den Masse- 
prozessen als Zeuge vernommen. Lr wird bei der Vernehmung 
zunächst nicht beeidigt- das prozeßgericht kann aber seine nach 
trägliche Beeidigung anordnen. 
In Übereinstimmung mit seiner Auskunftspflicht ist dem Ge 
meinschuldner die Gffenbarungseidspflicht auferlegt- sowohl der 
Verwalter als auch jeder einzelne Konkursgläubiger ist berechtigt, 
vom Gemeinschuldner die Leistung des Gffenbarungseides vor dem 
Konkursgericht zu verlangen, sobald der Konkursverwalter das 
Inventar fertiggestellt hat. 
Behufs Wahrung der Interessen des Schuldners ist diesem seitens 
des Verwalters van der beabsichtigten Schließung des Geschäfts 
Kenntnis zu geben. Vas Gericht kann auf Antrag des Schuldners 
die Schließung des Geschäfts untersagen, wenn er einen Zwangs 
vergleichsvorschlag eingereicht hat. 
Da alles beschlagsfähige vermögen Bestandteil der zugunsten der 
Konkursgläubiger verstrickten, der Verfügung des Gemeinschuldners 
entzogenen Konkursmasse ist, so hat die Konkurseröffnung die 
Brotlosigkeit und Subsistenzlosigkeit des Schuldners zur Folge,- 
jedoch kann ihm und seiner Familie eine Unterstützung^) aus 
der Konkursmasse gewährt werden- ein Anspruch hierauf steht 
weder ihm noch seiner Familie zu. Die Entscheidung über die 
Gewährung oder Nichtgewährung einer Unterstützung obliegt in 
der ersten Zeit des Konkurses, bis zur ersten Gläubigerversamm- 
lung, dem Verwalter. Vieser darf jedoch dem Schuldner und seiner 
Familie nur notdürftigen Unterhalt gewähren, und auch diesen 
nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, wenn 
ein solcher bestellt ist- ist ein Gläubigerausschuß nicht eingesetzt, 
so bedarf der Verwalter zur Gewährung des notdürftigen Unter 
halts der Genehmigung des Konkursgerichts. Die erste Gläubiger 
versammlung beschließt darüber, ob dem Gemeinschuldner und 
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt 
werden soll und in welcher Höhe und für welche Zeit. Die Gläu 
bigerversammlung kann die Angelegenheit auch in der weise 
p 8Z 129, 132 Kffl.; siehe auch unten S. 77 f.
	        
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