Der Eemeinschuldner.
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zur Konkursmasse gehöriges vermögen zu verwalten und über
dasselbe zu verfügen- der Verwalter tritt an seine Stelle. Dieser
entscheidet — zum Teil im Benehmen mit dem Gläubigerausschuß.—
über die Führung oder Nichtführung von Prozessen. Der Gemein
schuldner, der außerhalb des Konkurses in seinen eigenen Rechts
streitigkeiten nur Parteieide leisten kann, wird in den Masse-
prozessen als Zeuge vernommen. Lr wird bei der Vernehmung
zunächst nicht beeidigt- das prozeßgericht kann aber seine nach
trägliche Beeidigung anordnen.
In Übereinstimmung mit seiner Auskunftspflicht ist dem Ge
meinschuldner die Gffenbarungseidspflicht auferlegt- sowohl der
Verwalter als auch jeder einzelne Konkursgläubiger ist berechtigt,
vom Gemeinschuldner die Leistung des Gffenbarungseides vor dem
Konkursgericht zu verlangen, sobald der Konkursverwalter das
Inventar fertiggestellt hat.
Behufs Wahrung der Interessen des Schuldners ist diesem seitens
des Verwalters van der beabsichtigten Schließung des Geschäfts
Kenntnis zu geben. Vas Gericht kann auf Antrag des Schuldners
die Schließung des Geschäfts untersagen, wenn er einen Zwangs
vergleichsvorschlag eingereicht hat.
Da alles beschlagsfähige vermögen Bestandteil der zugunsten der
Konkursgläubiger verstrickten, der Verfügung des Gemeinschuldners
entzogenen Konkursmasse ist, so hat die Konkurseröffnung die
Brotlosigkeit und Subsistenzlosigkeit des Schuldners zur Folge,-
jedoch kann ihm und seiner Familie eine Unterstützung^) aus
der Konkursmasse gewährt werden- ein Anspruch hierauf steht
weder ihm noch seiner Familie zu. Die Entscheidung über die
Gewährung oder Nichtgewährung einer Unterstützung obliegt in
der ersten Zeit des Konkurses, bis zur ersten Gläubigerversamm-
lung, dem Verwalter. Vieser darf jedoch dem Schuldner und seiner
Familie nur notdürftigen Unterhalt gewähren, und auch diesen
nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, wenn
ein solcher bestellt ist- ist ein Gläubigerausschuß nicht eingesetzt,
so bedarf der Verwalter zur Gewährung des notdürftigen Unter
halts der Genehmigung des Konkursgerichts. Die erste Gläubiger
versammlung beschließt darüber, ob dem Gemeinschuldner und
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt
werden soll und in welcher Höhe und für welche Zeit. Die Gläu
bigerversammlung kann die Angelegenheit auch in der weise
p 8Z 129, 132 Kffl.; siehe auch unten S. 77 f.