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Selbstverwaltung steht der Gouverneur als Vertreter der Staatsgewalt. Er wird vom Könige ernannt und
abgesetzt und gehört als beschlußfassendes Mitglied zur Deputation Permanente. Er ist das Haupt nicht
nur der staatlichen Verwaltung innerhalb der Provinzen, sondern auch der provinzialen Selbstverwaltung.
Das System der Selbstverwaltung geht so weit, daß gewisse eigentlich staatliche Verwaltungsfunktionen
an den Provinzialrat bzw. die Deputation Permanente übertragen sind. So übt diese die Kontrolle über
die Kommunalfinanzen aus, prüft die Rechnungslegung der Kommunen und kontrolliert ihre_Tätigkeit
auf allen Gebieten der kommunalen Selbstverwaltung.
Der Staat beteiligt sich an der Deckung der Ausgaben der provinzialen Selbstverwaltung, da er an sie
gewisse Aufgaben delegiert hat. Allerdings ist, wie bei den Gehältern der Gouverneure, schwer zu entscheiden,
inwieweit dieser Aufwand noch mit der eigentlichen Staatsverwaltung und inwieweit er mit der provin-
zialen Selbstverwaltung zusammenhängt.
Das Tätigkeitsgebiet der provinzialen Selbstverwaltung wird in der Hauptsache durch die folgenden
Aufgaben gekennzeichnet: Niedere Gerichtsbarkeit, provinziales Wegewesen, Führung der Geschworenen-
und Wählerlisten, gewisse Zuschüsse für kirchliche Zwecke, Aufwendungen für Geisteskrankenfürsorge,
Zuschüsse für das elementare und höhere Schulwesen, Unterkünfte für die Gendarmerie, gewisse Wohl-
fahrtsausgaben.
ce. Die Kommunalverwaltung,
Die Kommunalverwaltung untersteht dem Gemeinderat (Conseil Communal). Dieser wählt aus seiner
Mitte mehrere Schöffen, die zusammen mit dem Bürgermeister die ständige Selbstverwaltungskörperschaft
innerhalb der Gemeinde bilden. Der Bürgermeister wird vom Könige ernannt und ist insofern Staats-
beamter, als ihm die Durchführung der Gesetze obliegt. Gleichzeitig ist er der oberste ausführende Beamte
der Kommunalverwaltung. Hauptaufgaben der Kommunalverwaltung sind: Unterhaltung der kommunalen
Verwaltungsbeamten sowie der behördlichen Einrichtungen, Unterhaltung der Einrichtungen für die
Friedensgerichte, Führung der Zivilstandsregister, Unterhaltung der Polizeikräfte, gewisse Zuschüsse für
die Kirchen, Unterhaltung des elementaren und teilweise des höheren Schulwesens, die städtischen Wahlen.
gewisse Wohlfahrtseinrichtungen (insbesondere Pflege von Geisteskranken, Blinden und Findlingen),
Unterhaltung des kommunalen Wege- und Straßennetzes, Ausgaben für die Zivilgarde, Zuschüsse an die
Handelskammern, gewisse. Ausgaben für die Gewerbepolizei.
d. Die Aufgabenteilung zwischen Staat, Provinzen und Kommunen,
Auch für Belgien läßt sich die Aufgabenteilung zwischen Staat, Provinzen und Kommunen auf den
einzelnen Gebieten der Verwaltungstätigkeit nicht durch Aufwandziflern belegen. Es wird im folgenden
daher nur versucht, einige Hinweise auf die Regelung der verwaltungsmäßigen Zuständigkeit auf einigen
wichtigen Gebieten zu geben.
Schulwesen: Auch nach Einführung der allgemeinen Schulpflicht (1914) ist es in weitem Maße in das
freie Ermessen der Selbstverwaltungskörperschaften gestellt, in welchem Umfange sie für Zwecke des
elementaren und höheren Unterrichts Aufwendungen machen wollen. Die Verwaltung des Elementar-
schulwesens fällt völlig den Gemeinden zur Last, der Staat beteiligt sich durch Zuschüsse an der Finan-
zierung des Elementarunterrichts und übt die Aufsicht über die von ihm unterstützten privaten und ge-
meindlichen Schulen aus. Die Staatszuschüsse sind hauptsächlich dazu bestimmt, die Lehrergehälter zu
bestreiten, doch zahlt die Regierung gewöhnlich auch ein Drittel der sonstigen Unterhaltungskosten für die
Einrichtung des öffentlichen Unterrichts; die Provinzen tragen ein weiteres Drittel der Unterhaltskosten,
der Rest muß von den Kommunen bestritten werden. Die finanziellen Lasten für den öffentlichen Elementar-
unterricht dürften hier also verhältnismäßig gleichmäßig von Provinzen und Kommunen einerseits und
vom Staate andrerseits getragen werden,
Auf dem Gebiete des höheren Unterrichts spielen Staat und Provinzen gegenüber den Kommunen
eine größere Rolle als im Elementarunterricht (vgl. oben S. 266 4f.).
Wegewesen: Die Straßen werden unterschieden nach Hauptstraßen und Straßen von örtlicher Be-
ET ‚die letzteren wieder nach städtischen und ländlichen Straßen. Für die Verwaltung der Haupt-
en On zn FA A Für die Wege örtlicher Bedeutung haben die Kommunen zu
Dr N Taaf 2er KR rn . NEE vn für die Verwaltung zuständigen Stellen zu tragen.
N a0 0a en NE N iM N KA Zuschüsse an notleidende Kommunen, :
Staate unterhalt rd. Für di zeikräfte und die Gendarmerie zu unterscheiden, die vom
| ‚erhalten wird. für die Verwaltung der Kommunalpolizei sind die Bürgermeister verant-
wortlich, die Kosten haben die Kommunen zu tragen. Selbständige Polizeikommissare wie in Frankreich
gibt es in Belgien nur ausnahmsweise; sie werden vom Könige nach Vorschlägen der kommunalen Ver-
tretung ernannt,
Wohlfahrtseinrichtungen: Über die Verpflichtungen der Selbstverwaltungskörper auf dem Gebiet
der öffentlichen Fürsorge ist keine genaue Darstellung vorhanden. Die Aufgaben der Kommunen in dieser
Zt