Beschau. Artikel 6. Die Beschau der in den Artikeln 4 und 5 |
genannten Waren geschieht auf die erteilte Genehmigung zur freien
Einfuhr hin und kann sich in der Regel auf eine Vergleichung der
Packstücke mit dem Inhalt der Genehmigung und gegebenenfalls auf
die Prüfung beschränken, ob die Versiegelung oder Verbleiung unver-
letzt ist.
v S't;tütu Artikel 7. Wenn die Beschau der Waren statt-
er Ursu?en. gefunden hat und diese ihrer Bestimmung gefolgt sind,
werden die Urkunden, auf die die Waren hergebracht worden sind, als
erledigt angesehen. Die Beamten vermerken dies auf den Urkunden.
b Kauslstr. Artikel s. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
' Anwendung hinsichtlich der Befreiung vom Einfuhrzoll von
Kanzleibedarf, der durch fremde Regierungen den Konsulaten, die hier-
zulande ihren Sitz haben, zugesandt wird.
Bereuuyon Artikel 9. Die Befreiung von der statistischen Gebühr
er tstitischen für die in Artikel 3, Buchstabe a 1 und 2 des Gesetzes
über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)1), wie es legttlich
durch das Tarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568) ?) abgeändert worden
ist, erwähnten Waren und Kanzleibedürfnisse findet Anwendung auf
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich
die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen Sit hat, und zwar bei
der Einfuhr in derselben Weise wie oben für die Befreiung vom
Einfuhrzoll bestimmt ist, und bei der Ausfuhr, indem er auf die An-
meldung zur Ausfuhr (Muster 1) eine Bemerkung setzt, daß ihm er.
wiesen erscheint, daß Anspruch auf Befreiung besteht.
Artikel 10. Artikel 1 Unsrer Verordnung vom 21. April 1921
[Staatsblad Nr. 686) wird außer Kraft gesetzt. ;
Artikel 11.- Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft,
an dem das vorerwähnte Tarifgesetß vollständig in Kraft tritts).
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen und von der Ab-
schriktt an den Staatsrat gesandt werden soll.
Abgabefreiheit bei der Einfuhr von Waren, die für
fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt
sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231.
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“, S. 495.
Der Finanzminister hat für gut gefunden und verstanden, die
folgende Anweisung zur Ausführung der Königl. Verordnung vom
23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104, Verzameling Nr. 2544), be-
treffend die Befreiung von Einfuhrzoll und statistischer Gebühr für
Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für
Kanzleibedarf4) bestimmt sind, zu erlassen.
§ 1. Wenn Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung anzuwenden
ist, auf einem Fracht- oder Begleitverzeichnis eingetragen sind und
dafür ein Begleitschein ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch
eine, in das Doppel des Fracht- oder Begleitverzeichnissses hinter dem
betreffenden Posten oder auf den Begleitschein durch die die Beschau
vornehmenden Beamten zu setzende Bescheinigung erledigt, daß sie
die Waren gemäß der Bestimmung des Artikel 1 der Verordnung
haben befördern lassen.
§ 2. Waren, auf die Artikel 1 der Verordnung nicht anzuwenden
st, die mittels Flugzeug hierzulande auf den Flugplätzen von Amtter-
;) Hand. Arch. 1925 S. 395. d S.1
) Ebenda S. 1798 — siche voqsichctd §.1g1
t) Ebenda S. 2041 — liehe vorstehend S. 127.
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dam oder Rotterdam ankommen, können, wenn die Abfertigung dort
ni-ht auf Grund der Vorlage einer Genehmigung zur freien Einfuhr
stattfindet, mittels Begleitschein oder Begleitverzeichnis an den Be-
stimmungsort weiterbefördert werden.
Bei solcher Beförderung auf Begleitverzeichnis ist Packstückverschluß
zugelassen.
Abgesehen von den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses
Paragraphen wird ein Begleitschein, wie er im Artikel 2 der Ver-
urdnung erwähnt ist, voraussichtlich nur bei der Einfuhr von Waren
nach einer Grenzdienststelle auf Grund des allgemeinen Gesetzes aus-
gestellt zu werden brauchen, wenn dort keine Genehmigung zur freien
Einfuhr für die Waren vorgelegt werden kann. Die Besschau an der
Brenzdienststelle auf Grund des Begleitscheins unterbleibt hierbei,
wenn der Einnehmer der Ansicht ist, daß die Waren eine Bestimmung
haben, für die nach Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgeseßes 1924
(Staatsblad Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) Anspruch auf Be-
freiung bestehen kann. Soweit möglich, werden die Packstücke versiegelt,
verbleit oder bewacht.
Die Kosten für Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung der
Waren trägt stets die Verwaltung.
Bei gemischten Verpackungen sollen die Einnehmer, die einen
Begleitschein ausstellen, sich mit der Angabe der Hauptart der ein-
geführten Waren begnügen können, vorausgesetzt, daß die Menge und,
soweit nötig, der Wert so hoch angegeben wird, daß die gegebenenfalls
nach der Anmeldung berechnete Abgabe augenscheinlich nicht unter
derjenigen bleiben wird, die im Fall gewöhnlicher Einfuhr für alle
Waren fällig wird.
§ 3. Den JInspektoren der Einfuhrzölle soll ein Verzeichnis zu-
gesandt werden, in dem die Namen und Anschriften der betreffenden
diplomatischen und konsularischen Beamten sowie der Kanzleibeamten
angegeben sind, die Anspruch auf Befreiung von Abgaben und statistischer
Gebühr geltend machen können.
Geht bei dem Inspektor ein Antrag auf Befreiung von einer oder
für eine Person ein, die nicht auf dem Verzeichnis vermerkt ist, so
fragt er telephonisch oder telegraphisch bei der Abteilung Einfuhrzölle
des Finanzdepartements an, ob Befreiung gewährt werden kann.
Der Inspektor trägt die Anfragen in ein Verzeichnis ein, in dem
zugleich die in Artikel 3, zweiter Absatz der Verordnung, erwähnten
Angaben kurz zu vermerken sind.
Der Inspektor erteilt die beantragte Genehmigung, durch seine
Zustimmung [tiat], die auf die Rückseite des Antrags zu setzen ist,
mit dec Bedingung, daß sich bei der Beschau ergibt, daß die Waren
unter das bei Artikel 19, Buchstabe b, des Tarifgesetzes Bestimmte
fallen.
Der mit der Genehmigung versehene Antrag [de geliatteerde
aanvraag] wird schnellstens den die Beschau vornehmenden Beamten
zugestellt, die nach der Beschau darauf eine Bescheinigung über ihren
Befund seßen und das Aktenstück dem Inspektor zurücksenden. Die
zurückgekommenen Anträge werden bei dem Verzeichnis aufbewahrt.
§ 4. Die Inspektoren werden ermächtigt, vorkommende Schwierig-
keiten infolge von Versehen und Abweichungen, die sich mit bezug
auf die Anmeldungen oder Urkunden ergeben können, aus dem Weg
zu räumen, wenn sich bei der Untersuchung ergibt, daß nicht an eine
Schmälerung der Reichsabgaben gedacht zu werden braucht. Soweit
nötig, wird hierüber ein Vermerk auf die Urkunden gesetzt. s
Im Falle eine vorkommende Schwierigkeit nicht überwunden
werden kann, wendet sich der Inspektor telegraphisch oder telephonisch
an die Abteilung Einfuhrzölle des Departements.