Object: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Unfallanzeigen anfordern usw. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung, der Mutterschaftsversicherung, 
der Invaliditäts- und Altersversicherung und der Arbeitslosenversicherung arbeiten die Gewerbeinspektoren 
Hand in Hand mit den übrigen sozialen Behörden. 
Staatsausgaben für Gewerbeaufsicht und Unfallentschädigung. 
1913/14 1925/26 
Original- Vorkriegs- 
zitfern kaufkraft 
in 1000 Lire 
Gewerbeitnspektion „+. 04+0r EEE EEE BE ER 31 1470 294 
Ausgaben auf Grund des Gesetzes über Frauen- und Kinderarbeit ‘5 . 
Vertrag zwischen Frankreich und Italien über den wechselseitigen 
Sehutz: der Arbeiterschaft ........0 000000 RE nee AH H a 135 ; 
Staatsaufsicht über die Unfallversicherung ................... 38 175 35 
Insgesamt.... 246 1645 329 
Im Gegensatz zu den übrigen Ländern besteht in Italien seit 1904 eine obligatorische Unfall- 
versicherung, der infolge des Fehlens einer Krankenversicherung erhöhte Bedeutung zukommt. 
Trägerin ist die Cassa Nazionale d’ Assicwrazione ner gli Infortuni degli Operar sul Lavoro, die der bereits 
erwähnten Cassa Nazionale per le Assicuraziom Sociali untersteht. Die Aufbringung der Mittel erfolgt 
durch die Arbeitgeber. Der Staat übt die Aufsicht, leistet aber keinen Zuschuß. 
Während das Grundgesetz von 1904 lediglich gewerbliche Arbeitnehmer der Unfallversicherung 
unterwarf, erfolgte während des Krieges durch Gesetz von 1917 die Einbeziehung auch der Arbeitnehmer 
in der Landwirtschaft und 1922 derjenigen in der Fischerei. Von der Versicherungspflicht ausgenommen 
sind Arbeitnehmer in Berufen mit geringer Unfallgefahr und mit Einkommen über einer gewissen Grenze. 
Hingegen sind gewisse Gruppen beruflich Selbständiger in die Versicherungspflicht einbezogen. 
Die Leistungen bestehen in Kapitalabfindungen oder Renten; die ersteren überwiegen. Ähnlich dem 
in der deutschen Sozialversicherung angewandten System richtet sich die Leistung nicht allein nach den 
Beiträgen, vielmehr tritt das Fürsorgeprinzip in den Vordergrund. 
V. Kranken-, Invaliden- und Altersversorgung und -versicherung. 
Staatsausgaben für Kranken-, Invaliden- und Altersversorgung und -versicherung. 
in 1000 Mark Vorkriegs- ] in vH der gesamten in Mark Vorkriegskaufkraft 
kaufkraft Sozialausgaben?) je Kopf der Bevölkerung 
Vorkriegs- | Nachkriegs- | Vorkriegs- | Nachkriegs- ı Vorkriegs- Nachkriegs- 
| _etat | etat | -- etat | etat | etat | etat 
Großbritannien?) ...... 291.557 | 407 906 88,3 | 47,2 6,4 9,3 
Frankreich... . 10 YA4989 63 772 71,9 | 47,7 3,7 1,6 
Belgien vr Er er 15745: 20 507 6,4, | 38,3 2,1 2,7 
N 39 8411 0,2 | 21,6 0,0 0,2 
a. Allgemeines. 
Die Kranken-, Alters- und Invalidenversorgung stellt das Kerngebiet der modernen Sozialversicherung 
dar. Im internationalen Vergleich fehlt es jedoch gerade auf diesem Gebiete an jeder Einheitlichkeit so- 
wohl der geschichtlichen Entwicklung als ‚der organisatorischen Ausgestaltung und Zusammenfassung der 
einzelnen Fürsorge- und Versicherungszweige, Deutlich feststellbar ist lediglich ein immer fortschreitender 
Übergang vom Fürsorge- zum Versicherungsprinzip und das Bestreben nach Vereinheitlichung der vor- 
Kne Einrichtungen, „Bei der V erschiedenartigkeit der Organisationsformen war es nicht möglich, 
mr internationalen Vergleich bis in die einzelnen Aufgabengebiete hinein zu verfolgen, und auch die in 
esem Kapitel vorgenommene Zusammenfassung enthält nicht in allen Einzelheiten völlig Gleichartiges. 
Ei Steht sowohl in der zeitlichen Entwicklung als organisatorisch und bezüglich der 
Oo & x . . 
nn Ta N % E Staatsmittel an der Spitze der vier verglichenen Länder. Die 1911 geschaffene 
EN r . Ne N eine umfassende Kranken- und Invalidenversicherung (im Gegensatz zu den anderen 
ANCErT ea a ch Wochenhilte), während Altersrenten in Form einer allgemeinen Staatsbürger- 
N DO N rund des Old Age Pensions Act von 1908 gewährt werden. Der 1926 in Kraft getretene 
CONNY DÄCNS und Old Age Pensions Act wandelt letztere unter Einbeziehung der Hinterbliebenen- 
?) Ohne Beihilfen bei Naturkatastrophen. 
2) Einschließlich der Ausgaben für Wochenhilfe
	        
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