sicherungen‘) gemacht werden, die den Wert seiner offiziell ge-
machten Einlage vermindern; solche Abreden können aber in
diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, um zu ‘be-
weisen, daß eine Verletzung des $ 226 vorliegt; denn hier kom-
men nur die Schädigungen in Frage, die die Ausgabe von Ver-
waltungsaktien durch die besondere Natur dieser Aktien mit sich
bringt. Selbst bei Überlassung der Verwaltungsaktien an eine
Tochtergesellschaft läßt sich der Tatbestand des $ 226 nicht zum
Vergleich heranziehen‘). Es ist wohl richtig, daß in solchem
Fall die Einlage auf die übernommenen Aktien mittelbar dem
eigenen Vermögen der emittierenden AG. zum Teil oder sogar —
falls alle Aktien oder Geschäftsanteile!!) der Muttergesellschaft
gehören — ganz entnommen ist. Man wirtschaftet lediglich aus
einer Tasche in die andere. Immerhin kann auch im ungünstig-
sten Fall, daß im wirtschaftlichen Endeffekt die AG. für die
ausgegebenen Aktien nichts erhält, daß der ihrem Vermögen zu-
geführte Betrag den Wert ihrer Beteiligung an der Tochtergesell-
schaft in gleich großem Umfang vermindert, eine Verringe-
rung des Gesellschaftsvermögens nicht eintreten, eine: Verstär-
kung des Risikos der alten Aktionäre nicht die Folge sein. Der-
selbe Grund spricht auch für die Unbeachtlichkeit besonderer
die Einlage herabmindernder Verabredungen mit den Über-
nehmern der Aktien, wie sie gegenüber Treuhändern vorzu-
kommen pflegen, soweit man die Betrachtung lediglich auf 8 226
abstellt.
Nur ein Gesichtspunkt wäre geeignet, vom Standpunkt des
$ 226 aus gewisse Bedenken auszulösen. Das ist die durch die
9) Vgl. hierzu Horrwitz a.a.0O. S, 50 Anm. 60 mit weiteren
Literaturangaben. Inwieweit Verträge, die die AG. zur Zurücknahme
der überlassenen Aktien verpflichten, die Übernahme der Aktien ungültig
Ba können, behandelt zutreffend Schmulewitz a. a. O. S. 150
und 151.
10) So auch (ohne nähere Begründung) Schmulewitz S. 84.
Nicht recht verständlich ist die Stellungnahme von Friedländer,
Konzernrecht S. 320, der 8 226 in solchem Falle als anwendbar be-
trachtet.
1”) Etwas Ähnliches ist denkbar, wenn die Tochtergesellschaft die
Rechtsform einer Personalgesellschaft, eines rechtsfähigen Vereins oder
eines Versicherungsvereins a,G. aufweist. Für eine Personalgesellschaft
kommt das allerdings höchst selten in Frage, da die Kapitalanteile, nach
deren Höhe sich die Verteilung des Nettovermögens in der Liquidation
richtet, nicht lediglich den Einlagen der Gesellschafter entsprechen,
sondern solche auch ohne Einlage auf das Gesellschaftsvermögen für
die nicht kapitalbeteiligten Gesellschafter zur Entstehung gelangen können.
Bei einem rechtsfähigen Verein oder einem Versicherungsverein a.G.
würde man allenfalls das Vermögen des Vereins dann als der Mutter-
gesellschaft wirtschaftlich zugehörig ansprechen können, wenn die Mutter-
gesellschaft satzungsmäßig die einzige Anfallberechtigte im Fall der
Liquidation ist (8 45 BGB., 8 48 VersUG.).
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