fullscreen: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

§ 6. Im Falle der Überweisung von ausländischen 
aluten ins Ausland (8 2, Abs. 1) aus Anlaß der Be- 
zahlung von Anzahlungen fiir Waren, die aus dem 
Auslande eingeführt werden sollen, ist die Bank ver- 
flichtet, dem Auftraggeber die Beweise abzunehmen, 
die die Notwendigkeit der Bezahlung der Anzahlung 
bestätigen (die Offerte des ausländischen Verkäufers 
der Waren, die sogenannte pro-forma-Rechnung, Brief] 
wechsel usw.). Daneben ist die Bank verpflichtet, dem 
Auftraggeber die schriftliche Verpflichtung abzuneh- 
nen, spätestens bis zu 3 Monaten die im $ 5, Abs. 1] 
angegebenen Urkunden vorzulegen, die die Ankunf 
der Waren im Inlande bestütigen (Zollquittung bzwi. 
Duplikatfrachtbrief). - MEN 
- Obige :dreimonatige Frist für die Vorlegung der] 
Beweise der Ankunft der Ware im: Inlande kann durcl 
die im, $ 42 genannte Finanzbehórde bis auf höchstens 
6. Monate verlängert werden. | 
Daneben gelten in diesem Falle alle anderen. De. 
stimmungen des $ 5. EM | B 
„8 7. Das im $ 5, Absatz 2, angegebené Verfahren 
ezüglich der Hinforderung der Urkunden, die den 
Zweck des Auftrags beweisen, und bezüglich der An- 
ertigung von Abschriften und ihrer Aufbewahrung 
ei der Bank muß auch analog in den Fällen der Über- 
eisung von ausländischen Valuten ins Ausland ($ 2, 
Absatz 1) angewandt werden, auf die sich die Be- 
stimmung $ 4, Punkt 3 bis 8, bezieht. u 
" Als Nachweise dürfen z. B. belegte Rechnungen der, 
Spediteure, Gerichtsurteile, Versicherungspolicén, Be- 
scheinigungem , der polnischen Konsulate, welche die 
Tatsache und die Zeit der Dauer des Aufenthalts der 
betreffenden Person im Auslande - eststellen, usw. 
dienen, ] 
§ 8. Unabhängig von, den in $8 5—1 ‘angegebenen 
Dokumenten ist die Devisenbank verpflichtet, vom. Auf. 
lraggeber-in jedem Falle der Ausführung von Uberj 
weisungen ausländischer Valuten nach dem Auslande 
($.9,. A'bsatz 1). eine Deklaration in zwei Exemplaren 
gemäß dieser Verordnung beigefügtem Muster in Emp: 
fang zu nehmen. — @ 
, Ein Exemplar dieser Deklaration verwahrt die. Bank 
ei sich mit dem betreffenden Dokumenten, das zweite 
Exemplar dagegen sendeb sie bis zum 7. jeden Monats 
tür den vorangegangenen Monat an die für den. Auf, 
raygeber zuständige Steuerbehörde zweiter Instanz 
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