d. h. der Kunde hat dann entweder in bar bezahlt oder sich zur Unter-
zeichnung des GEFI-Scheines bereit erklärt. In derartigen Fällen hat
auch die Erhebung des Unkostenbeitrages keinerlei Be-
anstandung gefunden, da der Kunde im allgemeinen froh war, auf
diese Weise den Kredit länger auszudehnen.
Jedenfalls gelang es, einen ganz wesentlichen Betrag aus
unserem Debitoren-Konto auf diese Weise herauszube-
kommen, was wieder den doppelten Vorteil brachte, daß die Beträge
mit 75% uns bevorschußt wurden, wobei die Zinsen der Bevor-
schussung vom Kunden getragen wurden und auf der anderen Seite
mit diesem Kunden ganz feste Zahlungsabmachungen getroffen waren,
die streng von der GEFI überwacht wurden.
Neben dieser direkten Überführung mehr oder weniger festgefrorener
Kontokunden auf das GEFI-System haben wir andererseits auch da-
durchunser Debitoren-Konto mit Hilfe der GEFI entlasten
können, als wir neu hinzutretende Kunden, die die Einrichtung eines
Kontos wünschten, bzw. von dieser Einrichtung gehört hatten, auf das
GEFI-System bringen konnten, während wir in früheren Zeiten sol-
chen Kunden, wenn ihre Bonität ausreichend war, ein laufendes Konto
errichteten.
Insbesondere bei unserer Beamtenkundschaft lag es vor dem GEFI-
System so, daß auf Anfordern jeder fest angestellte Beamte ein Konto
erhielt, auf dem dann die Zahlungen mehr oder weniger pünktlich ein-
gingen, während jetzt gerade die Beamtenkundschaft mit be-
sonderer Vorliebe von dem GEFI-System Gebrauch
macht.
Ganz nebenher von dieser Ablösung von Kontokunden durch das
GEFI-System läuft in unserem Betrieb das eigentliche GEFI-Ge-
schäft, d.h. die Abwicklung der Geschäfte mit den Kunden, die auf