176 Zwölftes Buch. Erstes Kapitel.
das 16. Jahrhundert im schwersten sozialen Kampfe der ein—
zelnen Volksteile und nationalen Gewalten dahinging, daß
endlich noch heute der Gegensatz zwischen Stadt und Land
mehr als sonst auf europäischem Boden, und nicht selten ver—
hängnisvoll, unsere innere Entwicklung bestimmen hilft.
Zunächst freilich mußte der Umstand, daß die Segnungen
des neuen geldwirtschaftlichen Zeitalters fast nur den Städten
zu gute kamen, zu einer überaus glänzenden, wenn auch hyper⸗
trophischen Entwicklung dieser führen: eben hierdurch wird das
14. und 15. Jahrhundert gekennzeichnet. Mit Recht hat darum
Gervinus diese Jahrhunderte die aristophanischen, Ranke die
plebejischen unserer Geschichte genannt: im guten wie schlechten
Sinne gehören sie vor allem dem Bürgertum.
Es ist früher schon geschildert worden, wie sich in den
Städten des 12. und 18. Jahrhunderts von sehr verschieden⸗
artigen Ursprüngen her die Ratsverfassung entwickelt hatte!. In
der Bildung des Rates, einer republikanischen obersten Stadt⸗—
behörde, war der klassische Ausdruck für die politische Befreiung
des handeltreibenden Bürgertums gewonnen worden: denn über—
all, von Karthago und Rom an bis zu den Verfassungen der
italienischen Städte des Mittelalters, bis zur Entwicklung der
holländischen Republik und bis in die Tage der Vereinigten
Staaten Nordamerikas macht sich der enge Zusammenhang
zwischen Handel und republikanischer Staatsform bemerklich.
Allein die deutschen Ratskörper des 12. und 18. Jahr⸗
hunderts waren nicht auf konstitutionellem Neuland erwachsen.
Ihre Bildung erfolgte inmitten einer längst entwickelten Ver—
fassungsorganisation der Städte, die in den Händen des Königs
sowie derjenigen Fürsten lag, denen königliche Rechte in einzelnen
Städten übertragen worden waren: oberhalb des durchbrechenden
Keims der autonomen Ratsverfassung gab es die monarchische
Schicht der Stadtherrschaft. Konnten nun die Stadtherren geneigt
sein, der neuen, zweifelsohne revolutionären Behörde des Rates
Vgl. namentlich Band III S. 36f.