ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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Das Justizministerium hat an die Oberlandesgerichtspräsidien einen Erlaß
hinausgegeben, der den Zweck hat, Zweifel zu beseitigen, die sich im Zu
sammenhang mit der Moratoriumsverordnung in einigen Fragen ergeben haben.
Nachstehend seien die Anschauungen des Justizministeriums wiedergegeben:
1. In § 1, Absatz 2, der Stundungsverordnung können als Nebengebühren
nur die vor der Betretung des Prozeßweges entstandenen Nebengebühren, wie
Kosten von Mahnungen, Protest- und Notifikationskosten und dergleichen ver
standen werden. Der Anspruch auf Prozeßkosten entsteht erst durch die ge
richtliche Entscheidung über den Ersatz solcher Kosten.
2. Der von der Stundung ausgenommene Betrag ist, wenn die Forderung
zwischen dem 15. August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist,
gemäß § 1, Absatz 2, der kaiserlichen Verordnung am 61. Tage nach dem
Fälligkeitstage zu bezahlen. Nach § 1, Absatz 3, ist der Rest der Forderung
auf 61 Tage vom Fälligkeitstage an gestundet, wenn die Forderung zwischen
dem 1. Oktober und 30. November 1914 fällig wird. Absatz 4 bestimmt, daß
bei Berechnung der Dauer der Stundung der Tag des Beginnes und der Be
endigung der Stundungsfrist einzurechnen ist, weil der Tag, an dem die
Zahlung, abgesehen von der Stundung, gefordert werden könnte, der erste
Tag der gesetzlichen Stundung ist. Wenn demnach eine Forderung am
18. August 1914 fällig geworden ist, so ist der von der weiteren Stundung aus
genommene Betrag am 61. Tage nach dem 18. August, d. i. am 18. Oktober,
zu bezahlen (die 61 tägige Stundungsfrist umfaßt nämlich 14 Tage im August,
30 Tage des September und 17 Tage im Oktober); bei einer am 5. September
fällig gewordenen Forderung ist der 5. November der Zahlungstag (26 Tage im
September, 31 Tage des Oktober, 4 Tage des November). Ist eine Forderung
arn 10. Oktober fällig geworden, so ist der erste Tag der Stundung der
10. Oktober; die Stundungsfrist umfaßt somit 22 Tage des Oktober, 30 Tage
^ es November und 9 Tage des Dezember, die Stundung endet also am 9. De
zember, so daß am 10. Dezember die Zahlung zu bewirken wäre. Es ergibt
hieraus, daß der Tag, an dem nach Beendigung der Stundung die
-ahlungsfrist wieder auflebt, seiner Zahl nach dem ursprünglichen Fälligkeits-
a g entspricht. Dieselbe Berechnung ergibt sich für die Ermittlung des Zahlungs-
Jiges und des Endes der Stundungsfrist bei Wechseln und Schecks, da die be-
'-"g ichen Bestimmungen des § 8 der kaiserlichen Verordnung mit der Rege-
n g in § 1 übereinstimmen.
■>• Zu § 3 Absatz 2 (Versicherungsverträge) sagt der Erlaß, daß es zur
dje Seiti g un g der Unsicherheit notwendig war, dem Versicherer ein Mittel an
le'rn ^ atK ' zu 2 e * 3en , um die Absicht des Versicherungsnehmers kennen zu
p , , en ' deshalb ist dem Versicherer gestattet, den Versicherungsnehmer zur
^ r j* n g au fzufordern, ob er den Vertrag fortsetzen will oder nicht. Gibt der
lerun g s nehmer nicht ausdrücklich eine verneinende Antwort, so gilt der Ver
des r gSVertrag a ' S ^'bestehend und ist demnach auch ein klagbarer Anspruch
Vers' e / SIC ' lerers a *d Zahlung der Prämie entstanden, und zwar der Prämie für das
zeitli , er ™ gs i allr ’ da dieses durchwegs die dem Vertrage zugrunde liegende
c - e mheit bildet. Die Bestimmung des § 3, Absatz 2, gilt naturgemäß