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4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
teilweise widerlegt, daß auf die notwendigeren Gegenstände ein
höherer Steuerfuß angewendet werde, da auf dieselbe nicht ver
zichtet werden kann, während ein zu hoher Steuerfuß auf Luxus
gegenstände vom. Gebrauch abschrecken würde. Adams widerlegt
dies damit, daß für jede Klasse das, was zu deren Standard gehört,
notwendig ist, also für die reiche Klasse der Luxus, wovon also auch
die höhere Steuer nicht abschrecken wird. Nach unserer Ansicht
ist auch hier das Moment der Leistungsfähigkeit in Betracht zu
ziehen, die dann genügenden Erklärungsgrund bietet dafür, daß es
geradezu absurd wäre, den Verbrauch des armen Mannes stärker
zu besteuern, als den des reichen Mannes.
Bei den Verzehrungssteuern hat auch der sozialpolitische Ge
sichtspunkt bei Festsetzung des Steuerfußes Wichtigkeit, damit die
Steuer eventuell eine abschreckende Wirkung ausübe, sofern der
Gesetzgeber gewisse Richtungen der Konsumtion einschränken will;
diese Bedeutung haben zur Beförderung der inneren Produktion und
zur Einschränkung des Verbrauches ausländischer Produkte der
Schutzzoll, die auf Einschränkung des Alkoholismus berechnete
Getränkesteuer, die zur Einschränkung des Luxus eingeführten
Luxussteuern. Soferne der Gesetzgeber eine solche Wirkung er
reichen will, tritt der finanzielle Gesichtspunkt in den Hintergrund
und die Höhe des Steuerfußes hängt nicht von finanziellen Er
wägungen ab, sondern von dem zu erreichenden höheren Ziel. In
solchen Fällen muß der Steuerfuß in solcher Höhe festgesetzt
werden, daß die Steuer auf den Konsum als Verbot wirke, auch
wenn dadurch der finanzielle Zweck der Steuer gefährdet wird.
5. Mit Rücksicht auf die Subjekte der Steuergewalt kommen
folgende Unterschiede in Betracht: a) in einzelnen Staaten
bildet der Staat die höchste Steuergewalt; b) neben der staatlichen
Steuergewalt üben auch die Provinzen, Bezirke, Gemeinden,
die Kirche, die Verbände Steuergewalt aus; c) in Staaten
verbänden gebührt die Steuergewalt nach der staatsrechtlichen
Konstruktion der betreffenden Staaten verbände, den Gliederstaaten
und dem Staatenstaat in verschiedenem Maße. Die Steuergewalt
ist je nach der Verschiedenheit der Fälle eine selbständige oder
übertragene, eine unmittelbare oder mittelbare. Eine unbeschränkte
Steuergewalt ergibt sich nur aus der Souveränität; wo diese fehlt
oder mangelhaft ist, dort ist die Steuergewalt nur eine beschränkte.
Die Konkurrenz verschiedener Steuergewalten führt fast unvermeid
lich zur Doppelbesteuerung, 1 ) doch kann diese Doppelbesteuerung
*) Der Vermeidung der Doppelbesteuerung im Deutschen Reich und dessen
Einzelstaaten dient das Gesetz vom Jahre Itito.