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Der hohe scliweizerische Bnndesrath hat mit den meisten enropäischen
Staaten Handelsverträge mit Wahrung des Rechtes der gegenseitigen Meist
begünstigung abgeschlossen.
Schweden.
Zur Zusammenstellung des General-Zolltarifs wurde für Schweden der durch
die königlich schwedische Verordnung vom 12. Mai 1882 erlassene und am
16. Mai 1882 in Kraft getretene Eingangs-Zolltarif benützt.
In diesen Tarif sind auch schon die in dem Handelsverträge zwischen
Schweden und Frankreich, dann Spanien vereinbarten Zollbegünstigungen auf
genommen, an welchen alle jene Staaten, welche mit Schweden Handelsverträge
mit dem gegenseitig eingeräumten Rechte der Meistbegünstigung abgeschlossen
haben, theilnehmen.
Türkei.
Die bei diesem Staate aufgeführten Zölle basiren auf den mit den euro
päischen Staaten abgeschlossenen und bis jetzt noch in Kraft stehenden Handels
verträgen.
Die Türkei hat in der jüngsten Zeit alle mit den europäischen
Staaten abgeschlossenen Handelsverträge gekündigt und beabsich
tigt, einen neuen Tarif mit bedeutend höheren Werthzöllen in Anwendung zu
bringen.
Die in dem General-Zolltarif bei mehreren Waarenclassen aufgeführten Ge
wichtszölle, sowie der Werthzölle können daher nur bis zum Erlöschen der frag
lichen Handelsverträge, und zwar jener mit England und Oesterreich-Ungarn, in
Anwendung gebracht werden.
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