fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

wmmm 
429 
Der hohe scliweizerische Bnndesrath hat mit den meisten enropäischen 
Staaten Handelsverträge mit Wahrung des Rechtes der gegenseitigen Meist 
begünstigung abgeschlossen. 
Schweden. 
Zur Zusammenstellung des General-Zolltarifs wurde für Schweden der durch 
die königlich schwedische Verordnung vom 12. Mai 1882 erlassene und am 
16. Mai 1882 in Kraft getretene Eingangs-Zolltarif benützt. 
In diesen Tarif sind auch schon die in dem Handelsverträge zwischen 
Schweden und Frankreich, dann Spanien vereinbarten Zollbegünstigungen auf 
genommen, an welchen alle jene Staaten, welche mit Schweden Handelsverträge 
mit dem gegenseitig eingeräumten Rechte der Meistbegünstigung abgeschlossen 
haben, theilnehmen. 
Türkei. 
Die bei diesem Staate aufgeführten Zölle basiren auf den mit den euro 
päischen Staaten abgeschlossenen und bis jetzt noch in Kraft stehenden Handels 
verträgen. 
Die Türkei hat in der jüngsten Zeit alle mit den europäischen 
Staaten abgeschlossenen Handelsverträge gekündigt und beabsich 
tigt, einen neuen Tarif mit bedeutend höheren Werthzöllen in Anwendung zu 
bringen. 
Die in dem General-Zolltarif bei mehreren Waarenclassen aufgeführten Ge 
wichtszölle, sowie der Werthzölle können daher nur bis zum Erlöschen der frag 
lichen Handelsverträge, und zwar jener mit England und Oesterreich-Ungarn, in 
Anwendung gebracht werden. 
ii:> 11 
,1-; u i' i.i : ' 
.<1 
' i .ihUil»/ lililí Mill III. Il l 'jn MIV-T' I'J .;; I i-i 
I! I'ITt III </ llll.*!l'.\ >jlil (ll'i.t
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.