thumbs : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Intervention  und  die  Notadresse:  Je  mehr  Indossamente ­
  ein  Wechsel  trägt,  desto  größer  sind  die  R  i  c  a  m  b  i  o  spesen  —
Protestkosten,  Zinsen,  Auslagen  und  vor  allem  die  öftere  Zahlung  von
Vs  %  Provision,  die  bei  9  Giranten  allein  schon  3  °/ 0  beträgt.  Um  diese
Kosten  zu  verringern,  ist  die  Einrichtung  der  Intervention  getroffen
worden.  Der  Aussteller,  sowie  jeder  Regreßverpflichtete  kann  den  Wechsel
mit  einer  auf  den  Zahlungsort  lautenden  Notadresse  versehen, ­
  d.  h.  er  kann  eine  dritte  am  Zahlungsort  wohnende  Person  oder
Firma  beauftragen,  für  ihn  zu  intervenieren  Einzutreten).
Die  Intervention  kann  in  einer  Ehrenannahme  sEhrenakzept)
oder  in  einer  Ehrenzahlung  bestehen.  Der  Ehrenakzeptant  wird
Honorant  (der  Ehrendes  genannt,  während  der,  zu  dessen  Gunsten  eingetreten ­
  wird,  Honorat  (ber  Geehrtes  heißt.  Ist  in  dem  Akzept  der  Honorat
  nicht  bezeichnet,  so  gilt  der  Aussteller  als  solcher.
Die  Formel  der  Notadresse,  die  auf  dem  Wechsel  unter  den  Namen  und  die
Adresse  des  Bezogenen  gesetzt  wird,  lautet:  „im  Falle  bei  Herrn  X.  D.  für
A.  K."  (Anfangsbuchstaben  des  Namens,  der  Person  oder  Firma,  zu  deren
Gunsten  die  Intervention  erfolgt)  oder  „nötigenfalls  bei  .  .  ."  usw.
Verweigert  der  Bezogene  die  Annahme  oder  bei  Fälligkeit  die  Zahlung ­
  des  Wechsels,  so  muß  auch  bei  der  auf  dem  Wechsel  angegebenen
Notadresse  Protest  aufgenommen  werden.  Erklärt  sich  der  Notadressat
zur  Zahlung  oder,  wenn  der  Wechsel  erst  später  fällig  wird,  zur
Akzeptierung  bereit,  so  wird  ihm  der  Wechsel  vom  Inhaber  mit
dem  ausgefertigten  Proteste  zur  Zahlung  bzw.  Ehrenannahme  vorgelegt.
Die  übliche  Formel  des  Ehrenakzeptes  lautet:
Angenommen  unter  Protest
zu  Ehren  von
für  Mark
Ort,  Datum  und  Unterschrift  des  Honoranten.
Durch  sein  Akzept  erst  wird  der  Notadressat  den  sämtlichen  Nachmännern
  des  Honoraten  w  e  ch  s  e  l  m  ä  ß  i  g  verpflichtet,  vorausgesetzt,
daß  ihm  der  Wechsel  spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage ­
  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.  Hat  dagegen  der  Notadressat  bei
einem  bereits  fälligen  Wechsel  sich  dem  Protestbeamten  gegenüber
zwar  zur  Zahlung  bereit  erklärt,  jedoch  auf  den  Wechsel  seinen  Annahmevermerk
  nicht  gesetzt,  so  kann  er  die  Zahlung  ablehnen.  Es  muß  alsdann
            
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