Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Noch: Übersicht 37 
Noch: Landes- und Gemeindesteuern 
Wiürttemberes 
Rechnungsjahr 1913/14 3 a , 
(1. Avril 1913 “bis 31. März 191 4) | Rechnungsjahr 1925/26, 1926/27 und 1927/28 
Il. Land 
1. Einkommensteuer 
2. Kapitalsteuer 
3. Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer 
1. Wandergewerbe- (u. Wanderlager-} Steuer 
5. Liegenschaftumsatzsteuer 
5. Wirtschaftsabgaben: 
[. Abgabe von Wein und Obstmost (Umgeld) 
:I. Biersteuer: 
&) Malzsteuer 
b) Übergangsteuer von Bier und geschro- 
tenem Malz 
Erbschaftsteuer von Abkömmlingen und 
Ehegatten *?) 
3. Zuschlag zur Reichserbschaftsteuer ?) 
). Sporteln ?)} 
X} . 
3. 
N } Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer 
5. Zuschlag zur Reichsgrunderbsteuer 
Bo— 
+ 
Y. Nyorteln ® 
Il. Amtskörperschaften 
1. Amtskörperschaftsumlage *) 1. Amtskörperschaftsumlage ©) 
2. Wandergewerbe- (u. Wanderlager-) Steuer 2. — 
ainschließlich der Ausdehnungsabeabe 
Il. Gemeinden 
L. Zuschläge zur Einkommensteuer 
2. Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Ge- 
werbe (Gemeindeschaden) 
Zuschläge zur Kapitalsteuer 
Warenhaussteuer 
Zuschläge zur Wandergewerbe- (und Wander- 
lager-) Steuer 
5. Bauplatzsteuer ®) 
7. Wohnsteuer 
3. Rekognitionsgebühr % 
9. — 
10. Verbrauchsabgaben auf Bier als Zuschläge zur 
Staatssteuer 
11. Verbrauchsabgaben auf Gas und Elektrizität 
12, Zuschläge zur Liegenschaftumsatzsteuer 
13. Hundeabgabe 
L4. 40 prozentiger Anteil an der Reichszuwachs- 
steuer 
LS. 
18.} 
1. — 
2. Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Ge- 
werbe (Gemeindeschaden) 
3. 
zu 
RB 
6. Baulandstener 
7. Einwohnersteuer 
3. Rekognitionsgebühr °) 
9. Fremdenwohnsteuer (bis 30. Nov. 1925) 
10. Getränkesteuer auf Wein. Schaumwein, Bier. 
Branntwein ”) 
11. Gassteuer 
12. Zuschläge zur Reichsgrunderwerbsteuer 
13, Hundesteuer 
14. Wertzuwachssteuer ?) 
15. Vergnügungsteuer 
16. Sonstige Steuern auf Grund Art. 25 des Ge 
meindesteuergesetzes vom 30. Juli 1923 
"91 Der 1995 
1) Gemäß $ 59 des Reichserbschaftsteuergesetzes, — ?!) Gemäß $& 58 des Reichserbschaftsteuergesetzes 30 vH der Reichs 
steuer. — 2) Einzelne Tarifnummern des Sportelgesetzes haben Steuercharakter, —“*) Von den Gemeinden des Oberamtsbezirk‘ 
Auf der Grundlage der direkten Staatssteuern in Anlehnung an die Gemeindebesteuerung zu entrichten. — *} Von 
len Gemeinden des Oberamtsbezirks auf der Grundlage der direkten Landessteuern in Anlehnung an die Gemeinde 
besteuerung auf der Grundlage der Gemeinderechnungsanteile der Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer und 2 
L, April 1926 außerdem nach dem Anteil der Wohnbevölkerung zu entrichten. °) Wird von den Bürgern erhoben, die da“ 
15. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Gemeindebezirk wohnen. — 7) Ab. 1. April 1927 darf nur noch der örtliche 
Verbrauch von Bier versteuert werden. Die Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohner sind zur Besteuerung verpflichtet. — 
‘) Wird lediglich als Zusehlag zum Grundsteuerkapital im Rahmen der Gemeindeumlage erhoben, — *) Die Gemeinde” 
‚ind verpflichtet, ab 1. Okt. 1925 eine Wertzuwachssteuer bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom 1. Ja®- 
919 bis 31. Dez. 1924 zu erheben. In den übrigen Fällen kann sie erhaben werden.
	        
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