11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 317
gegenüber den Berufsgenossen, die sich der Koalition nicht anschließen
oder nicht bei ihr verbleiben wollen. Ein Mißbrauch ist der Koali
tionszwang stets deshalb, weil er das Recht des Einzelnen, sein Ver
halten seinen Interessen und Bedürfnissen anzupassen, beeinträchtigt.
Koalitionszwang wird von Arbeitern wie von Unternehmern ge
übt und zwar sowohl inbezug auf dauernde, als auch inbezug auf
vorübergehende Koalitionen. Daß der von den Arbeitern ausgehende
Zwang weit mehr erörtert wird, als derjenige der Unternehmer, er
klärt sich daraus, daß die Arbeiter ihrer viel größeren Zahl wegen
mit ihrem Koalitionszwang einen erheblich ausgedehnteren Personen
kreis erfassen, und daß sie in der Wahl der Zwangsmittel oft nicht
zurückhaltend genug sind und selbst vor Gewaltmitteln nicht immer
zurückschrecken.
Inbezug auf die dauernden Koalitionen äußert sich der Zwang
insbesondere in dem Bestreben, die dem Berufsverein des betreffenden
Berufs nicht angehörigen Berufsgenossen durch Belästigungen, Ver
höhnungen, schikanöse Worte und Handlungen beiseite zu drängen.
Angehörigen der Arbeiterberufsvereine ist dazu viel Gelegenheit
geboten, wenn sie auf derselben Arbeitsstelle tätig sind mit Berufs
genossen, die dem Berufsverein nicht angehören. Bei dem stän
digen Nebeneinanderarbeiten sind die Möglichkeiten und Anlässe zu
Reibungen sehr zahlreich. Es hat dabei an bedenklichen Vorgängen
nicht gefehlt; aber im allgemeinen wird doch vermieden, zu gewalt
samen Mitteln zu greifen, die mit den bestehenden allgemeinen Straf
bestimmungen nichts vereinbar sind.
Viel mehr Bedeutung kommt dem Koalitionszwang bei Ausständen
und Aussperrungen zu. Hier handelt es sich eben um wirklich akute
Interessenkämpfe, und es ist in der Hitze des Kampfes leicht möglich,
daß mit zu scharfen und energischen Mitteln gegen alles \orgegangen
wird, was den angestrebten Erfolg des Kampfes gefährden kann. Der
Erfolg wird aber gerade dadurch gefährdet, daß ein Teil der Berufs
genossen dem Kampfe fernbleibt, daß durch Zuzug von außen das
bisherige Tätigkeitsgebiet in die Hände Außenstehender übergeht, oder
daß Teilnehmer der Koalition des Kampfes müde werden und abfallen
u. dgl. m. Das gilt für die Unternehmer, die zu einer Aussperrung
geschritten sind, es gilt aber in besonderem Maße für die Arbeiter,
die einen Ausstand begonnen haben. Bei den Ausständen sind denn
auch allenthalben Fälle des Koalitionszwanges beobachtet und festge
stellt worden, so wenig auch zuverlässige statistische Angaben darüber
zu erlangen sind. Der von den Arbeitern |bei Ausständen bewirkte
Koalitionszwang ist vielfach der Anlaß zu gesetzgeberischen Gegen
maßnahmen gewesen, was nicht hindern konnte, den Koalitionszwang
der Unternehmer entsprechend zu behandeln.