fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 317 
gegenüber den Berufsgenossen, die sich der Koalition nicht anschließen 
oder nicht bei ihr verbleiben wollen. Ein Mißbrauch ist der Koali 
tionszwang stets deshalb, weil er das Recht des Einzelnen, sein Ver 
halten seinen Interessen und Bedürfnissen anzupassen, beeinträchtigt. 
Koalitionszwang wird von Arbeitern wie von Unternehmern ge 
übt und zwar sowohl inbezug auf dauernde, als auch inbezug auf 
vorübergehende Koalitionen. Daß der von den Arbeitern ausgehende 
Zwang weit mehr erörtert wird, als derjenige der Unternehmer, er 
klärt sich daraus, daß die Arbeiter ihrer viel größeren Zahl wegen 
mit ihrem Koalitionszwang einen erheblich ausgedehnteren Personen 
kreis erfassen, und daß sie in der Wahl der Zwangsmittel oft nicht 
zurückhaltend genug sind und selbst vor Gewaltmitteln nicht immer 
zurückschrecken. 
Inbezug auf die dauernden Koalitionen äußert sich der Zwang 
insbesondere in dem Bestreben, die dem Berufsverein des betreffenden 
Berufs nicht angehörigen Berufsgenossen durch Belästigungen, Ver 
höhnungen, schikanöse Worte und Handlungen beiseite zu drängen. 
Angehörigen der Arbeiterberufsvereine ist dazu viel Gelegenheit 
geboten, wenn sie auf derselben Arbeitsstelle tätig sind mit Berufs 
genossen, die dem Berufsverein nicht angehören. Bei dem stän 
digen Nebeneinanderarbeiten sind die Möglichkeiten und Anlässe zu 
Reibungen sehr zahlreich. Es hat dabei an bedenklichen Vorgängen 
nicht gefehlt; aber im allgemeinen wird doch vermieden, zu gewalt 
samen Mitteln zu greifen, die mit den bestehenden allgemeinen Straf 
bestimmungen nichts vereinbar sind. 
Viel mehr Bedeutung kommt dem Koalitionszwang bei Ausständen 
und Aussperrungen zu. Hier handelt es sich eben um wirklich akute 
Interessenkämpfe, und es ist in der Hitze des Kampfes leicht möglich, 
daß mit zu scharfen und energischen Mitteln gegen alles \orgegangen 
wird, was den angestrebten Erfolg des Kampfes gefährden kann. Der 
Erfolg wird aber gerade dadurch gefährdet, daß ein Teil der Berufs 
genossen dem Kampfe fernbleibt, daß durch Zuzug von außen das 
bisherige Tätigkeitsgebiet in die Hände Außenstehender übergeht, oder 
daß Teilnehmer der Koalition des Kampfes müde werden und abfallen 
u. dgl. m. Das gilt für die Unternehmer, die zu einer Aussperrung 
geschritten sind, es gilt aber in besonderem Maße für die Arbeiter, 
die einen Ausstand begonnen haben. Bei den Ausständen sind denn 
auch allenthalben Fälle des Koalitionszwanges beobachtet und festge 
stellt worden, so wenig auch zuverlässige statistische Angaben darüber 
zu erlangen sind. Der von den Arbeitern |bei Ausständen bewirkte 
Koalitionszwang ist vielfach der Anlaß zu gesetzgeberischen Gegen 
maßnahmen gewesen, was nicht hindern konnte, den Koalitionszwang 
der Unternehmer entsprechend zu behandeln.
	        
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